16.12.2008 - 22 Änderung der Satzung über die Erhebung von Ersc...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis:               einstimmig

 

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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt beschließt, die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 24.04.1981 betreffend § 9 zu ändern. Es wird folgende Änderungssatzung erlassen:

 

 

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 24. April 1981, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. März 1983

 

Aufgrund von § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), hat der Rat der Stadt Wegberg in der Sitzung am 16. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 9 erhält folgende Fassung:

 

§ 9

 

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

 

(1)   Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn

a)     ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und

b)     sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.

 

Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.

 

(2)   Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn

a)     Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

b)     unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

c)      unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;

d)     Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.

 

(3)   Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

 

Artikel II

 

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.wegberg.de/public/to020?TOLFDNR=2925&selfaction=print