23.03.2010 - 7.16 Anfragen der SPD-Fraktion nach § 21 der Geschäf...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Die SPD-Fraktion hat mit Datum vom 04.03.2010 die nachfolgende Anfrage nach § 21 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wegberg gestellt:

 

„Hiermit bitten wir um Auskunft über den aktuellen Sachstand von nachfolgenden Vorlagen und Gesprächsergebnissen:

 

1.                   Sachstand unseres Antrags (VO/1266/09) zwecks Instandsetzung der Städtepartnerschaftschilder vom 04.12.2009?

2.                   Mit welchem Ergebnis hat sich die Verwaltung mit der Kreispolizeibehörde in Verbindung gesetzt, bezüglich des angedachten Parkverbots zwischen der Ortseinfahrt Klinkum bis zur Einmündung Buschend?

3.                   Wie weit sind die Gespräche mit der Familienheimbau vorangekommen bezüglich der Sanierung „Seitenstraße Krankenhaus“?“

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

 

Zu 1. Städtepartnerschaftsschilder

Die Städtepartnerschaftsschilder werden zunächst einmal alle überprüft und dann nach Notwendigkeit ersetzt. Die Überprüfung erfolgt kurzfristig nach Ostern.

 

 

Zu 2. Parkverbot zwischen der Ortseinfahrt Klinkum bis Einmündung Buschend

Für den angesprochenen Bereich liegt bereits eine Zustimmung des Landesbetriebes Straßenbau NRW in seiner Eigenschaft als Straßenbaulastträger aus der (nicht realisierten) Aktion "Halteverbote in der OD Klinkum" vor. Die abschließende Stellungnahme der Polizei (Unfallstatistik) fehlt noch. Danach wird eine verkehrsrechtliche Anordnung an den Landesbetrieb erlassen.

 

 

Zu 3. Gespräch mit der Familienheimbau bezüglich der Sanierung der Stichstraße Krankenhausstraße

Die Familienheimbau, vertreten durch zwei Gesellschafter, ist nicht bereit, die Straße insgesamt zu sanieren. Zwar hatte ein Gesellschafter einem Vertragsentwurf zur Sanierung mit einer Kostenübernahme von ca. 19.000,00 € und anschließender Eigentumsübertragung an die Stadt zugestimmt, die zur Wirksamkeit der Vereinbarung erforderliche Unterschrift des zweiten Gesellschafters wird jedoch verweigert. Die Verkehrssicherungspflicht liegt grundsätzlich beim Eigentümer der Verkehrsanlage. Ein straßenrechtlicher Widmungsakt liegt nicht vor. Zwischenzeitlich wurden durch die Familienheimbau provisorische Reparaturarbeiten durchgeführt. Da auf dieser Straße tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet und dem Verkehrsteilnehmer kein Hinweis auf die Privatstraße und deren Zustand gegeben wird, ist die Stadt als örtliche Ordnungsbehörde aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht tätig.

 

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Beschluss:

 

Der Rat nimmt Kenntnis.

 

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