07.09.2010 - 3.2 Erlass einer Satzung zur Abänderung der Fristen...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.2
- Datum:
- Di., 07.09.2010
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Auf Nachfragen aus den Reihen des Ausschusses erläutert Herr Fabry, dass eine Überprüfung nur im Bedarfsfalle seitens der Stadt erfolge und der Nachweis über die Dichtigkeit, im Hinblick auf den hohen Verwaltungsaufwand bei ca. 11.000 Haushalten, nur auf Verlangen der Gemeinde vorlegt werden solle. Diese Regelung entspricht auch dem Gesetzestext des § 61a LWG. Die Erfüllung der Vorschrift erfolge in erster Linie in Eigenverantwortung der jeweiligen Grundstückseigentümer. Zu Beginn des Jahres, in dem die Dichtheitsprüfung für die jeweilige Straße erfolgen soll, wird seitens der Verwaltung auf die Verpflichtung dieser Prüfung hingewiesen (z.B. Beilage Abfallkalender).
Die unterschiedliche Zeitspanne von 2011 bis 2019 zur Dichtigkeitsprüfung der jeweiligen Straßenabschnitte wurde von der Verwaltung damit begründet, dass in den angegebenen Jahren die Kanäle seitens der Stadt geprüft werden müssen und die Anwohner die Möglichkeit erhalten sollen, sich für ihre Dichtigkeitsprüfung an dem Auftrag der Stadt anhängen zu können, um auf diesem Wege eine kostengünstige Lösung zu ermöglichen.
Aus den Reihen der Ausschussmitglieder wird angeregt, die der Sitzungsvorlage beigefügten Straßenverzeichnisse zur besseren Übersicht auch in alphabetischer Reihenfolge zur Verfügung zu stellen.
Die Auflistungen sind diesem Wunsch entsprechend der Niederschrift beigefügt.
