21.09.2010 - 2.2 Erlass einer Verwaltungsgebührensatzung

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ratsfrau Zimmermann äußert, dass ihrer Ansicht nach Differenzen bei den Gebühren zwischen der Sitzungsvorlage und dem Gebührentarif beständen. Sie bezieht sich hierbei auf die Anmerkungen zu Tarif-Nr. 15 auf Seite 2 der Vorlage und Nr. 15 der als Anlage der Vorlage beigefügten Gebührenkalkulation.

Seitens der Verwaltung wird erklärt, dass es sich bei der Anlage nicht um den Gebührentarif der vorgelegten Satzung handele. Die nun zur Beratung anstehende Satzung sei in die Vorlage eingearbeitet und sehe für die Bearbeitung von Anträgen auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht keine Gebühr vor.

 

 

Ratsherr Gellissen erkundigt sich hinsichtlich einer Ergänzung des Gebührentarifes um einen Auffangtatbestand.

Erster Beigeordneter Schneider rät davon ab, da hierdurch die Gebührenerhebung juristisch angreifbar werde.

 

Ratsherr Groß äußert, dass seiner Ansicht nach eine Erhöhung der Verwaltungsgebühren von 17,00 Euro auf 22,00 Euro zu drastisch sei, da dies einer Steigerung um mehr als 30 % entspreche.

Er schlägt vor die Verwaltungsgebührenerhöhung bei den Gebührenstellen 3, 7, 9, 10a, 10b,  und 13 auf maximal 20,00 Euro festzusetzen und erhebt dies zum Antrag. Ferner solle in zwei Jahren eine Prüfung der Auswirkungen durch die Gebührenerhöhung erfolgen.

 

 

Bürgermeister Pillich ruft den Antrag von Ratsherrn Groß zur Abstimmung auf.

 

Antrag von Ratsherr Groß hinsichtlich Begrenzung der Gebührenerhöhung auf 20,00 Euro und erneute Prüfung der Auswirkungen in zwei Jahren.

 

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, dem Antrag von Ratsherrn Groß zu entsprechen und die Gebührenerhöhung bei den oben genannten Positionen auf 20,00 Euro zu begrenzen. Ferner soll nach Ablauf von zwei Jahren eine erneute Prüfung der Auswirkungen durch die Verwaltung erfolgen.

 

Abstimmung:                            einstimmig

 

 

Sodann stellt Bürgermeister Pillich den durch den vorgenannten Beschluss geänderten Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung.

 

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Abstimmungsergebnis:                            einstimmig

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Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Stadtrat vor,  die Gebührenkalkulation zur Verwaltungsgebührensatzung zu beschließen und folgende Verwaltungs-gebührensatzung für die Stadt Wegberg zu erlassen:

 

 

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wegberg

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV.NRW.S. 950), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV.NRW.S. 394), und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV.NRW.S. 524/ SGV.NRW.2011), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV.NRW.S. 296), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung vom ………. folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:

 

 

§ 1              Gebührenpflichtige Leistungen

 

Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt Wegberg Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.

 

 

§ 2              Höhe der Gebühr

 

(1)   Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage.

 

(2)   Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.

 

 

§ 3              Gebührenfreiheit

 

Gebührenfrei sind:

 

a)      Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht,

 

b)     Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,

 

c)              Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.

 

 

§ 4                            Auslagenersatz

 

Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die Stadt Wegberg auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.

 

 

 

 

 

§ 5                            Billigkeitsmaßnahmen

 

Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.

 

Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.

 

§ 6              Gebührenschuldner

 

(1)              Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.

 

(2)              Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft.

 

(3)               Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner

 

§ 7                            Fälligkeit

 

(1)               Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig.

 

(2)               Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden.

 

(3)               Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.

 

§ 8              Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide

 

(1)               Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben.

 

(2)               Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.

 

 

§ 9              Beitreibung

 

Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 19.02.2003 (GV.NRW.S. 156) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

 

 

§ 10              Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01.11.2010 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wegberg vom 07.03.1991 außer Kraft.

 

 

 

 

Gebührentarif

 

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

in Euro

1.

Vervielfältigungen und Auszüge

 

a)

Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4

für die ersten 10 Seiten jeweils

 

0,60

 

ab der 11. Seite jeweils

0,40

 

b)

Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite

0,85

 

c)

Farbkopien und –ausdrucke

 

 

im Format A4

1,10

 

im Format A3

1,60

 

im Format A2

2,60

 

d)

Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.

 

 

Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten

20,00

 

 

 

2.

Beglaubigungen und Zeugnisse

 

a)

Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen

2,00

b)

Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen,

 

 

Plänen je Seite

3,75

 

 

 

3.

Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist

 

 

je angefangene halbe Stunde

20,00

 

 

 

4.

Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs.  1 S. 3 BauGB)

 

 

je angefangene halbe Stunde

20,00

 

 

 

5.   a)

Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen, Abgaben-  und Steuerbescheiden, etc.

2,50

      b)

Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte

4,00

 

6.

Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken

5,00

 

 

 

7.

Feststellungen aus Konten und Akten

 

 

je angefangene halbe Stunde

20,00

 

 

 

8.

Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr

3,50

 

 

 

9.

Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden

 

 

je angefangene halbe Stunde

20,00

 

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

in Euro

10.

Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten und zwar für

 

a)

Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde

20,00

b)

Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde

20,00

c)

Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde

13,00

 

 

 

11.

Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen

 

 

bis 40 Seiten für jede angefangene Seite

0,35

 

für jede weitere Seite

0,25

 

 

 

12.

Lichtpausen und Plots

 

a)

DIN A 4

7,50

b)

DIN A 3

8,50

c)

DIN A 2

10,50

d)

DIN A 1

12,50

e)

DIN A 0

14,50

      f)

für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben

 

 

 

 

13.

Anfertigungen von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen

 

 

je angefangene halbe Stunde

20,00

 

 

 

14.

Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger

 

 

je angefangene 10 Minuten

7,50