07.12.2010 - 2.5 Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfa...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ratsherr Gellissen bezeichnet die Vorlage als logische Konsequenz zu der in 2011 anstehenden Fortführung der in 2010 begonnenen Maßnahmen nach dem Konjunkturpaket II.

 

Ratsfrau Feger fordert für die SPD-Fraktion eine Änderung des Beschlussvorschlages. Die Geltungsdauer der Satzungsänderung solle an die Gültigkeit des Erlasses zur Vereinfachung der Vergaben gekoppelt werden.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:              18              Ablehnung:              3              Enthaltung:               1

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Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg zu beschließen:

 

 

Satzung

zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg

vom . . . . .

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am …….. mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg erlassen:

 

I.

Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a) und b) erhält nachfolgenden Fassung:

              a) Vergaben der Bauleistungen nach der VOB    

                            - bei freihändiger Vergabe bis 100.000,-- Euro,

                            - bei beschränkter Ausschreibung bis 100.000,-- Euro,

                            - bei öffentlicher Ausschreibung bis 100.000,-- Euro 

 

              b) Vergaben von Lieferungen und Leistungen nach der VOL

                            - bei freihändiger Vergabe bis 100.000,-- Euro,

                            - bei beschränkter Ausschreibung bis 100.000,00 Euro,

                            - bei öffentlicher Ausschreibung bis 100.000,00 Euro;

 

II.

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist hinsichtlich ihrer Gültigkeit an die Geltungsdauer des Runderlasses zur Vereinfachung des Vergaberechtes gebunden.