24.01.2012 - 2.1 Bebauungsplan III-20, Arsbeck - Gewerbegebiet N...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Ratsherr Böhm bittet um Mitteilung, ob die im Bebauungsplanentwurf am Ende der Nordstraße eingezeichneten Poller dort dauerhaft stehen bleiben sollen.

Herr Schroeders vom Fachbereich Planen, Bauen, Wohnen teilt hierzu mit, dass die Anbindung des Gewerbegebietes über die Roermonder Bahn (K23) erfolgen solle. Der Anwohnerverkehr der Nordstraße solle hingegen ausschließlich über diese abgewickelt werden. Die Poller am Ende der Nordstraße sollten daher dort dauerhaft verbleiben. Durch den Bebauungsplan sei u.a. auch eine Trennung der Verkehrsarten (Gewerblicher und Anwohnerverkehr) und damit eine Beruhigung des Verkehrs auf der Nordstraße beabsichtigt.

 

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Abstimmungsergebnis:                            einstimmig

 

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Beschluss:

 

1.      Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, er möge – unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Anlage 1 und 2 - über die vorgebrachten Anregungen  beschließen.

 

2.      Für den Fall, dass der Rat der Stadt im Sinne des Beschlussvorschlages Nr. 1 über die vorgebrachten Anregungen beschließt, wird dem Rat ferner empfohlen, den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan III-20, Arsbeck – Gewerbegebiet Nordstraße zu fassen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss öffentlich bekanntzumachen.

 

Das Plangebiet des Bebauungsplanes III-20, Arsbeck – Gewerbegebiet Nordstraße liegt innerhalb der Gemarkung Arsbeck, nördlich der Roermonder Bahn, östlich der Landwehr und südlich bzw. nördlich der Nordstraße. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist im Bebauungsplan zeichnerisch eindeutig festgesetzt.

 

Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird, in ihrer geänderten Form, als Entscheidungsbegründung übernommen.

 

Mit Inkrafttreten dieses Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan III-20, Arsbeck – Gewerbegebiet Nordstraße rechtskräftig.

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 1 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV NRW 2023). Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.