06.03.2012 - 9 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenha...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Gellissen fragt nach, ob bewusst sei das am 30.09.2012 dem geplanten Verkaufsoffenen Sonntag in Verbindung mit dem Herbstfest der Innenstadt auch der Flachmarkt in Beeck statt findet.

Herr Pillich sagt, dass dies kurzfristig geprüft und geklärt wird.

 

Herr Pillich stellt den Antrag vorerst ohne den Verkaufsoffenensonntag am 30.09.2012 zur Abstimmung.

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Abstimmungsergebnis:                            einstimmig

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Beschluss:

Der Rat der Stadt erlässt auf Vorschlag der Verwaltung, die Verordnung zu erlassen, allerdings vorerst ohne den 30.09.2012.

 

 

Der Rat beschließt den Erlass der folgenden ordnungsbehördlichen Verordnung:

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung

über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

 

Aufgrund des § 6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006 (GV. NRW. S. 516), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVOArbtG) vom 13.11.2007 (GV.NRW. S. 561/ SGV.NRW 281) geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom  21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700)  und der §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060) Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765, 793)  wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Wegberg vom  …….. folgende Verordnung erlassen:

 

§ 1

 

Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg dürfen an den Sonntagen  29.04.2012, 01.07.2012 und 02.12.2012 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen im Ortsteil Rath-Anhoven dürfen an den Sonntagen, 25.03.2012, 22.04.2012, 24.06.2012 und 02.09.2012 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1  Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offenhält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten  mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro  geahndet werden.

 

 

 

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