27.03.2012 - 2.2 Entwässerungssatzung sowie Satzung zur Abänderu...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2.2
- Datum:
- Di., 27.03.2012
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zu diesem Tagesordnungspunkt wird durch die Verwaltung die nachfolgende mündliche Mitteilung vorgetragen:
Ergänzende Mitteilung zu Punkt 2.2 (Dichtheitsprüfung)
Der Städte- und Gemeindebund hat in seinem Schnellbrief Nr. 42/2012 vom 19.03.2012 über die Auflösung des Landtages und die Auswirkungen auf wichtige Gesetzgebungsvorhaben hingewiesen.
Aufgrund der Selbstauflösung des Landtages NRW am 14.03.2012 werden zahlreiche bereits weit fortgeschrittene Gesetzgebungsvorhaben nicht mehr abgeschlossen. Geplante und zum Teil schon erstellte Gesetzesentwürfe der Regierung werden nicht mehr in den Landtag eingebracht.
Für den Bereich Dichtheitsprüfung/Änderung des Landeswassergesetzes gilt:
Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der F.D.P. vom 19.12.2011 und der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 17.01.2012 sind gegenstandslos geworden. Beide Gesetzesentwürfe sahen eine Änderung des § 61 a LWG mit dem Ziel vor, die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen neu zu regeln.
Für die Kommunen bedeutet dies, dass die alte Gesetzeslage weiter fortbesteht, nach der die Dichtheitsprüfungen grundsätzlich bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden müssen, sofern die Gemeinden durch Satzung keine abweichende Zeiträume bestimmt haben. Für Abwasserleitungen, die sich auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden, gilt weiterhin der durch Satzung festzulegende kürzere Zeitraum für die erstmalige Prüfung.
Es ist davon auszugehen, dass der neu gewählte Landtag die Thematik wieder zügig aufgreifen und eine Neuregelung beschließen wird. Angesichts dieser Situation wird empfohlen, zunächst keine Änderungen kommunaler Abwassersatzungen durchzuführen.
In der nächsten Sitzung des Fachausschusses wird die Verwaltung eine Beratungsvorlage zur großzügigen Verschiebung der Prüftermine als Satzungsänderung erstellen. Verwaltungstechnisch werden derzeit keine Prüfbescheinigungen angefordert und auf Nachfrage zum Abwarten geraten.
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Durch Ratsherrn Bennewirtz von der CDU-Fraktion wird der Entwurf einer Resolution gegen die Dichtheitsprüfung durch die Verwaltung angeregt.
Die Verabschiedung einer solchen Resolution wird von den anderen Fraktionen und der Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt abgelehnt, da von diesen aufgrund der momentanen rechtlichen Entwicklung hinsichtlich der Dichtheitsprüfung hierzu keine Veranlassung gesehen wird.
Nach intensiver Diskussion ruft der Ausschussvorsitzende den Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung auf.
Beschluss:
Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr beschließt, dem Rat zu empfehlen, dem Antrag auf Aufhebung der Satzung zum § 61 a LWG sowie des § 15 der Entwässerungssatzung aus rechtlichen Gründen nicht zu folgen. Bis zur gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit oder einer rechtswirksamen Änderung der Vorschrift des § 61 a LWG soll der Vollzug der Satzung gegenüber den Bürgern durch Verschiebung der Fristen faktisch ausgesetzt werden.
