15.05.2012 - 9 Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Gellissen bedankt sich bei der Verwaltung für den neu eingebrachten § 17 der Ordnungsbehördlichenverordnung.

Herr Gellissen fragt nach, ob es eventuell zu Konflikten mit dem Kioskbetreiber im Schwimmbad kommen kann.

Herr Schulz erklärt darauf, dass sich der § 55 II der Gewerbeordnung nur auf das Reisegewerbe beziehe. Der Kiosk im Schwimmbad fällt jedoch unter die Regelungen des Gaststättengesetzes.

Herr Ellerkamp führt aus, warum er den letzten Satz des § 2 für nicht praktikabel und nicht  verständlich ansieht und stellt die Streichung dieses Satzes zum Antrag.

Herr Gellissen erklärt, dass dies bereits in der letzten Sitzung besprochen wurde und sagt, dass er diesen Antrag so nicht mittragen werde.

Herr Pillich stellt den Antrag von Herrn Ellerkamp zur Abstimmung.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:              24              Ablehnung:              0              Enthaltung:              9

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Beschluss:

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

in der Stadt Wegberg

 

Aufgrund der §§ 25 und 27 ff. des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765, 793) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV.NRW.S.539) sowie in Verbindung mit § 7 Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG NRW) vom 18. März 1975 (GV NRW S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Juli 2011 (GV NRW S. 232), wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wegberg vom ………. für das Stadtgebiet der Stadt Wegberg folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

§ 1

Begriffsbestimmungen

 

(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Außerdem Anlagen des öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV) und Bahnanlagen.

 

Zu den Straßen gehören insbesondere:

1. Fahrbahnen, Parkflächen, Rad- und Gehwege, Bürgersteige, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen unter Einschluss des Luftraumes über dem Straßenprofil bis zur Lichtraumprofilhöhe von 4,50 Meter.

2. Brücken, Tunnel, Fußgängerunterführungen, Dämme, Rinnen, Gräben, Stützmauern, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.

 

 

(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Friedhöfe, Kinderspielplätze, Bolzplätze, Freizeitanlagen, Wälder, Anpflanzungen und Uferzonen.

 

Die in den Anlagen im Zusammenhang mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherungspflicht zusammenhängenden Aufgaben der Stadt Wegberg werden als Pflichten des öffentlichen Rechts wahrgenommen.

 

 

§ 2

Verunreinigungen

 

(1) Straßen und Anlagen und deren Ausstattung, insbesondere Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Denkmäler, Wände, Einfriedungen, Bauzäune, Schilder, Masten, Bänke und Pflanzschalen dürfen nicht beschmutzt, beschmiert, beklebt, bemalt oder besprüht werden.

 

(2) Auf Straßen, in Anlagen und auf unbebauten Grundstücken ist das Wegwerfen von Abfällen (z.B. Grünschnitt, Pappteller, Glasflaschen, Kunststoffbecher, Blechdosen, Zigarettenschachteln, Zeitungen) verboten.

 

(3) Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihr Eigentum so zu unterhalten, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung ausgeht. Hierzu ist u.a. die Vegetation rechtzeitig zurückzuschneiden. Auf § 11 Abs. 7, Überwuchs, wird verwiesen.

 

(4) Grundstückseigentümer, die es karitativen oder gewerblichen Organisationen gestatten, Kleidercontainer auf ihrem Grundstück aufzustellen, haben dafür Sorge zu tragen, dass das Containerumfeld, insbesondere die angrenzende öffentliche Fläche, frei von Kleidungsstücken, Schuhen und Abfällen bleibt. Die Kontaktdaten des Containeraufstellers müssen deutlich erkennbar am Container angebracht werden.

 

(5) In städtischen Abfallbehältern dürfen keine Haus- oder Gewerbeabfälle oder Grünabfälle gefüllt werden. Sammelbehälter für Altglas, Altpapier o. ä. dürfen nur mit den für den Sammelzweck vorgesehenen Materialien gefüllt werden. Materialien, die durch die Entsorgung anderen Müll entfachen können (z.B. Zigaretten, Einweg-Grills, etc.) sind vor der Entsorgung soweit abzulöschen, dass es zu keinem Entfachen oder Funkenflug kommen kann.

 

(6) Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft, muss ausreichende Abfallbehälterkapazitäten aufstellen. Außerdem muss er im Umkreis von 50 m um die Verkaufsstelle alle Rückstände der von ihm verkauften Waren täglich beseitigen.

 

(7) Das Füttern wildlebender Tiere, insbesondere Enten, Schwäne usw., ist nur an besonders gekennzeichneten Futterplätzen erlaubt. Nicht gestattet ist es, bei solcher Fütterung Küchenabfälle und Lebensmittelreste widerrechtlich zu entsorgen. Das Futter darf nur in kleineren Mengen ausgebracht werden, so dass es von den gefütterten Tieren auch sogleich restlos aufgenommen werden kann, damit Ratten nicht angezogen werden.

 

(8) Die Wirtschaftswege im Stadtgebiet sind von groben Verunreinigungen freizuhalten. Die landwirtschaftlichen Nutzer der durch sie erschlossenen Feldfluren sind verpflichtet, die Wirtschaftswege unverzüglich von Verschmutzungen im Zusammenhang mit der Feldarbeit zu säubern. Entlang der Wirtschaftswege und übrigen Straßen und Wege sind ausreichend große Vorgewende anzulegen, damit Beschädigungen und grobe Verunreinigungen der Wege und Straßenkörper vermieden werden. Die letzte Furche in Richtung Weg ist so anzulegen, das ein Wegbrechen der öffentlichen Wegefläche vermieden wird. Hierzu ist ein mindestens 50 Zentimeter breiter Grundstücksstreifen entlang des Wege- bzw. Straßenkörpers als Bankett vorzuhalten, der nicht umgebrochen wird.

 

 

 

§ 3

Schutz der Anlagen und ÖPNV-Anlagen

 

(1) Die städtischen Parkanlagen, Spielplätze, Friedhöfe, Sportanlagen sowie die Anlagen des ÖPNV einschließlich der Bahnanlagen dürfen nur im Rahmen ihrer Bestimmung für öffentliche Verkehrszwecke benutzt werden.

 

(2) Untersagt ist jedes Verhalten, das dieser Zweckbestimmung widerspricht, insbesondere:

 

-         das unbefugte oder missbräuchliche Benutzen oder Betätigen von Betriebseinrichtungen (Fernsprecher, Notruf- und Signalanlagen, Beleuchtungseinrichtungen, Verkaufsautomaten, Entwerter) und ihre Beschädigung oder Verunreinigung,

 

 

 

-          das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art außerhalb dafür genehmigter Läden und Verkaufseinrichtungen sowie jede Werbung außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen und Einrichtungen bzw. ohne die erforderliche Erlaubnis,

 

-          an Bahnanlagen das Betreten von als gesperrt gekennzeichneten Bereichen und das Überschreiten der Gleise.

 

 

 

§ 4

Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile

 

(1) Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen und das Ölwechseln ist auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in Anlagen nicht erlaubt. Das gilt nicht für Reparaturarbeiten, die wegen plötzlicher Störungen erforderlich sind.

 

(2) Auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen stehende Wohnwagen oder Wohnmobile dürfen, abgesehen von der einmaligen Übernachtung, nicht als Unterkunft genutzt werden. Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten und Verkaufswagen in öffentlichen Anlagen ist verboten.

 

§ 5

Benutzung der Anlagen und Verkehrsflächen

 

(1) In Anlagen ist das Rad fahren außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege verboten. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr sind von diesem Verbot ausgenommen. Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Anlagen nicht befahren werden. Auch das Parken ist hier unzulässig.

 

(2) Auf allen Rasenflächen außerhalb der Friedhöfe kann gespielt werden. Neu eingesäte oder besonders gekennzeichnete Flächen sowie Blumenbeete und Strauchpflanzungen dürfen nicht betreten werden.

 

(3) In Anlagen sind Baden, Zelten und Lagern nur an dafür freigegebenen Stellen erlaubt; gewerbliche Betätigung ist ohne ausdrückliche Genehmigung untersagt.

 

(4) Der Aufenthalt auf Kinderspielplätzen ist nur Kindern und Jugendlichen bis zur jeweils freigegebenen Altersgrenze und deren Begleitung erlaubt.

 

(5) Tiere dürfen nicht auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und Sportanlagen mitgeführt werden. Auf den Friedhöfen ist das Mitführen angeleinter Hunde erlaubt. Hundekot hat der Hundeführer sofort aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

(6) Die Nutzung öffentlicher Straßen, Wege, Plätze und Anlagen über den Gemeingebrauch hinaus bedürfen der Genehmigung gemäß der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren an öffentlichen Straßen in der Stadt Wegberg.

 

(7) Das Rauchen auf Kinderspielplätzen ist verboten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(8) Es ist insbesondere untersagt

 

1.       in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, speziell auf Grünflächen, Gegenstände jeglicher Art abzustellen oder Materialien jeglicher Art bei unbefugter Nutzung zu lagern;

2.       die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühlen, sofern Personen nicht behindert werden.

 

 

§ 6

Störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen

 

Auf Straßen und in Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere:

 

- aggressives Betteln und Aufdrängen von Informationen (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen),

 

 

- Störung in Verbindung mit Alkoholgenuss (z. B. Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer durch das Zurücklassen von Flaschen oder Gläsern),

 

- Verrichtung der Notdurft, Nächtigen, insbesondere auf Bänken und Stühlen, sowie das Umstellen von Bänken und Stühlen zu diesem Zweck,

 

- Lärmen ( Lärm nach dem Landesimmissionsschutzgesetz )

 

- Skaten in Fußgängerbereichen und auf öffentlichen Plätzen unter Missachtung der Bestimmungen des § 1 der Straßenverkehrsordnung, so dass Andere geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden.

§ 3 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG - vom 18.03.1975 (GV NRW S. 232/SGV NRW 7129) bleibt hiervon unberührt.

 

 

 

§ 7

Tiere

 

(1) Auf Verkehrsflächen und  in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes.

(2) Wer Tiere, insbesondere Hunde und Pferde, mit sich führt, muss dafür sorgen, dass diese Straßen und Anlagen nicht verunreinigen und Passanten nicht belästigen. Bei Verunreinigungen ist der Tierführer außerdem zur sofortigen Säuberung verpflichtet.

 

Die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz- LHundG NRW) vom 18.12.2002 (GV.NRW. S. 656/SGV.NRW. 2060) bleiben hiervon unberührt und stehen dem nicht entgegen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 8

Religiöse Veranstaltungen, Schulunterricht, Krankenhäuser

 

Es ist unzulässig, religiöse Veranstaltungen aller Art, den Unterricht an Schulen und die Ruhe in Krankenhäusern und Altenheimen durch Musik, Gesang oder vermeidbaren Lärm zu stören.

 

§ 9

Rasenmähen und sonstige Gartenarbeiten

 

Rasenmäher und sonstige motorgetriebene Gartengeräte mit einem Emissionswert unter 60 Dezibel (A) (Häcksler, Motorsägen, Heckenscheren, Vertikutierer, Laubsauger o. ä.) dürfen nur werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden. Für alle nicht nach EU- Verordnung Nr. 1980/2000 lärmarmen Geräte gelten die besonderen Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, 32. BImSchV (BGBl. I 2002, S. 3478 ff.).

 

 

 

§ 10

Verbrennen von Pflanzen- und Kleingartenabfällen, Brauchtumsfeuer

 

(1) Das Abbrennen von Feuer (Verbrennen aller Arten von Abfall, Wertstoffen und sonstigen Gegenständen außerhalb dafür zugelassener Feuerungsanlagen) ist verboten. Ausnahmegenehmigungen für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 27 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) kann auf Antrag im Einzelfall der Bürgermeister der Stadt Wegberg, Fachbereich Bürgerservice und Sicherheit, erteilen. Soweit es sich um pflanzliche Abfälle handelt, die auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken angefallen sind, kann eine Genehmigung im Einzelfall nur im Benehmen mit dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem im Kreis

erfolgen. Auf den nach der geltenden Abfallentsorgungssatzung bestehenden Anschluss und Benutzungszwang wird ausdrücklich verwiesen.

 

(2) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege von Ortsgemeinschaften, Glaubensgemeinschaften oder Vereinen. Das Feuer wird im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, die für jedermann zugänglich ist, abgebrannt.

 

2.1 Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:

 

a)      Name, Anschrift und Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n),

 

b)      Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,

      unter Angabe der Entfernung zu baulichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsanlagen,

 

c)      Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,

 

d)      getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Handy für den Notruf).

 

2.2 Im Rahmen sog. Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen und Wertstoffen sowie Gegenständen aller Art ist verboten und sie dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und sollen dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.

 

2.3 Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.

2.4 Das Feuer muss ohne Beaufsichtigung durch die Feuerwehr folgende Mindestabstände einhalten:

 

1. mindestens 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,

2. 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,

3. 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen,

4. 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.

 

Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von 1,5 km um Landeplätzeoder Segelfluggelände verbrannt, so ist zu beachten, dass das Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden darf.

 

§ 11

Gefahrenabwehr

 

(1) Gegenstände, die auf Straßen oder Anlagen stürzen können und dadurch Personen gefährden, sind zu sichern. Ist dies nicht möglich, so sind die Gegenstände unverzüglich zu entfernen. Der gefährdete Teil der Straße oder Anlage ist abzusperren und bei Dunkelheit oder schlechter Witterung durch gelbes Licht zu kennzeichnen.

 

(2) Die Pflicht zur Absicherung, Entfernung oder Kenntlichmachung besteht auch, wenn der Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr auf Straßen oder in Anlagen durch Hindernisse, offene Schächte oder Ähnliches gefährdet wird.

 

(3) Stacheldraht darf  zur Einfriedung an Straßenfronten nur verwendet werden, wenn er in mehr als 2 m Höhe oder in einem Abstand von mindestens 5 cm hinter mindestens 5 mm starkem Spanndraht angebracht wird.

 

(4) Leitungen, Schriftbänder, Lichterketten, Girlanden, Antennen, Fahnen oder ähnliche Gegenstände dürfen den Straßenverkehr nicht stören oder gefährden. Der Abstand zwischen ihrer Unterkante und dem Boden muss mindestens 4,50 m betragen. Ihre Anbringung über Straßen und Anlagen bedarf - Fahnen ausgenommen - einer Erlaubnis des Fachbereiches Bürgerservice und Sicherheit.

 

(5) Bei Aufzügen dürfen Pechfackeln nicht mitgeführt werden. Wachsfackeln dürfen nur mit Erlaubnis des Fachbereichs Bürgerservice und Sicherheit benutzt werden.

 

(6) Auf Straßen und in Anlagen dürfen keine Giftstoffe gegen Ratten und andere Tiere ausgelegt werden; die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen werden ausschließlich von den zuständigen städtischen Stellen veranlasst.

 

(7) Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Vegetation ihres Grundstückes regelmäßig so zurückzuschneiden, dass ein Überwuchs auf die öffentlichen Verkehrsflächen, Straßen und Wege vermieden wird. Der Bewuchs darf nicht in den öffentlichen Bereich hineinragen; die Grundstücksgrenze ist zu beachten. Bei Bewuchs entlang von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist das Lichtraumprofil bis zur Höhe von 2,50 m im Bereich von Geh- und Radwegen und 4,50 m im Bereich der Fahrbahnen und Parkflächen freizuschneiden. Auf § 30 Abs. 1-5 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung wird verwiesen.

 

§ 12

Frischer Anstrich, Reinigungsarbeiten

 

(1) Auf Straßen und in Anlagen sind frisch gestrichene Gegenstände zum Schutz der Passanten durch auffallende Hinweisschilder zu kennzeichnen.

 

(2) Das Reinigen von Gegenständen ist auf Straßen und aus unmittelbar an Straßen gelegenen Gebäudeteilen untersagt. Unzulässig ist auch das Ausschütten jeglicher Schmutzwässer und das Ablassen und Ausschütten von Säure, Öl, Benzin, Benzol oder sonstigen Wassergefährdenden flüssigen oder schlammigen Stoffen auf Straßen, soweit die unter Ziffer 1 und 2 genannten Stoffe in die öffentliche Kanalisation oder das Erdreich gelangen können.

 

§ 13

Werbe- und Informationsmaterial

 

(1) Wer in Straßen oder Anlagen Schriften, Flugblätter, Plakate oder sonstiges Informationsmaterial verteilen oder anschlagen will, bedarf einer Erlaubnis des Fachbereiches Bürgerservice und Sicherheit.

 

(2) Für das Verteilen von Schriften oder Flugblättern mit politischem oder religiösem Inhalt ist eine Erlaubnis nicht erforderlich. Auch in diesen Fällen besteht jedoch die Verpflichtung nach Abs. 3.

 

(3) Wer Werbematerial (Zeitschriften, Prospekte, Flugblätter oder sonstiges Informationsmaterial) verteilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreinigung auf Straßen und in Anlagen sofort zu beseitigen und insbesondere sein von Passanten in einem Umkreis von 100 m weggeworfenes Werbematerial unverzüglich wieder einzusammeln. Das Ablegen von Werbematerial auf Straßen und in Anlagen ist untersagt.

 

 

 

 

§ 14

Hausnummern

 

(1)    Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück seitens der Stadt Wegberg zugeteilten Hausnummern zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 15

Duldung der Anbringung öffentlicher Hinweiszeichen und Einrichtungen

 

(1)    Jeder Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte hat, soweit er hierzu nicht bereits nach § 126 des Baugesetzbuches, in der jeweils geltenden Fassung , verpflichtet ist, zu dulden, dass auf den Grundstücken Zeichen, Aufschriften und Einrichtungen angebracht, entfernt oder ausgebessert werden, soweit das im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

 

(2)    Diese Zeichen und Einrichtungen dürfen nicht beseitigt, verändert oder verdeckt werden. Ist es z.B. bei Umbauarbeiten notwendig, solche Zeichen oder Einrichtungen vorübergehend zu entfernen, so ist dies vorher rechtzeitig dem Fachbereich Bürgerservice und Sicherheit der Stadt Wegberg anzuzeigen.

 

 

§ 16

Befreiung

 

Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann in begründeten Fällen auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 17

Gewerbliche Betätigungen

 

 

 

Es ist untersagt, gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 II Gewerbeordnung bedürfen, in  unmittelbarer Nähe vor Schulen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt.

 

 

§ 18

Zuwiderhandlungen

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen

 

1.       das Verunreinigungsverbot sowie die Gebote zu Ordnung und Sauberkeit gemäß § 2 der Verordnung,

 

2.       die Vorschriften zum Schutz der Anlagen und Einrichtungen gemäß § 3 der Verordnung,

 

3.       die Verbote zum Ab- und Aufstellen, Reinigen und Reparieren sowie zur Nutzung

von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen gemäß § 4 der Verordnung,

 

4.       die Gebote und Verbote zur Benutzung der Anlagen und Verkehrsflächen gemäß § 5 der Verordnung,

 

5.       die Verbote und die allgemeinen Verhaltenspflichten auf Straßen, Wegen und in

Anlagen gemäß § 6 der Verordnung,

 

6.       die Pflichten gemäß § 7 der Verordnung,

 

7.       das Verbot gemäß § 8 ruhestörenden Lärm zu verursachen,

 

8.       die Bestimmungen zum Rasenmähen und zu sonstigen Gartenarbeiten gemäß § 9

der Verordnung,

 

9.       die Verbote und Gebote des § 10 zum Verbrennen von Pflanzen- und Kleingartenabfällen sowie Brauchtumsfeuern,

 

10.   Gebote und Verbote zur Abwehr von Gefahren gemäß § 11 der Verordnung,

 

11.   die Kennzeichnungspflicht und das Verunreinigungsverbot auf Straßen, Wegen und in Anlagen gemäß § 12 der Verordnung,

 

12.   die Bestimmungen gemäß § 13 der Verordnung zu Werbe- und Informationsmaterial,

 

13.   die Pflichten gem. § 14 zu der Anbringung von Hausnummern,

 

14.   die Pflichten gem. § 15 zur Duldung der Anbringung öffentlicher Hinweiszeichen

und Einrichtungen verstößt,

 

      15. gegen das Verbot aus § 17 eine gewerbliche Betätigung, die der Erlaubnis nach § 55

             Absatz 2 Gewerbeordnung bedarf, verstößt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können entsprechend der einschlägigen

    Spezialgesetze oder im Übrigen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

    (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung verfolgt und mit

     einer Geldbuße geahndet werden.

 

 

 

§ 19

Geltungsdauer

 

Diese Verordnung gilt bis zum 01.05.2022.

 

 

§ 20

Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung vom 18.05.2005 außer Kraft.

 

 

 

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