05.06.2012 - 2.5 Satzung über die Festlegung der Gebietszonen un...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

 

Ratsherr Ellerkamp erkundigt sich, wie oft die Möglichkeit der Stellplatzablösung in Anspruch genommen werde.

Der Techn. Beigeordnete Fabry erklärt, dass diese häufig im Bereich der Innenstadt genutzt werde, konkrete Zahlen könne er aber nicht benennen.

Herr Gaspers ergänzt, dass im Jahre 2011 im Stadtgebiet Wegberg von dieser Möglichkeit gar kein Gebrauch gemacht worden sei; im Jahr 2012 seien bis Ende Mai bisher 7 Stellplätze abgelöst worden.

 

Der Techn. Beigeordnete Fabry weist ferner daraufhin, dass von einer Stellplatzablösung häufig im Falle einer Nutzungsänderung im Innenbereich Gebrauch gemacht werde. Die hieraus erzielten Einnahmen seien zweckgebunden. Die Stadt sei verpflichtet, hierfür Stellplätze in der näheren Umgebung zu schaffen.

 

Aufgrund einer Nachfrage von Ratsherrn Ellerkamp hinsichtlich der Höhe der Beträge im Vergleich zu den Nachbarkommunen, teilt Herr Gaspers mit, dass Wegberg mit den vorgeschlagenen Beträgen im Mittelfeld liege. Auf Wunsch des Ausschusses wird die nachfolgende Liste über die Beträge zur Stellplatzablösung in den Nachbarkommunen der Niederschrift beigefügt.

 

Kommune

Gebiet I / Zentrum

Gebiet II

Gebiet III

Übach-Palenberg

3.830,00 €

3.060,00 €

2.300,00 €

Erkelenz

7.700,00 €

5.100,00 €

4.000,00 €

Geilenkirchen

4.500,00 €

3.000,00 €

2.000,00 €

Hückelhoven

4.200,00 €

3.800,00 €

3.350,00 €

Heinsberg

3.400,00 €

2.250,00 €

1.900,00 €

Wegberg    -alt-

2.100,00 €

1.900,00 €

1.700,00 €

     „              -neu-

4.440,00 €

3.540,00 €

3.420,00 €

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 20                            Ablehnung: 0                                          Enthaltung: 1

 

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Beschluss:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr schlägt dem  Rat vor, er möge die Satzung zur Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages zur Ablösung der Stellplatzpflicht nach § 51 wie folgt beschließen:

 

 

Satzung

der Stadt Wegberg über die Festlegung der Gebietszonen

und der Höhe des Geldbetrages zur Ablösung der Stellplatzpflicht nach

§ 51 Landesbauordnung NRW

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 685) und des § 51 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.200 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV. NRW. S. 729), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am _______ folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

In der Stadt Wegberg werden folgende Gebietszonen nach § 51 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordhein-Westfalen festgelegt:

 

Gebietszone I:

Wegberg innerhalb des Grenzlandringes

 

Gebietszone II:

Arsbeck, Dalheim-Rödgen, Holtum, Kipshoven, Klinkum, Merbeck, Rath-Anhoven, Rickelrath, Uevekoven, Wildenrath, Tüschenbroich, Tetelrath

 

Gebietszone III:

Alle übrigen Bereiche.

 

 

§ 2

Unter Zugrundelegung des Vomhundertsatzes von 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag zur Ablösung der Stellplatzpflicht je Stellplatz

 

in der Gebietszone I

auf

4.440,00 €

in der Gebietszone II

auf

3.540,00 €

in der Gebietszone III

auf

3.420,00 €

 

festgesetzt.

 

 

§ 3

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung der Stadt Wegberg über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages zur Ablösung der Stellplatzpflicht vom 12.07.1988, zuletzt geändert durch Satzung vom 07.12.2001 tritt außer Kraft.