18.12.2012 - 4.13 Gebührenbedarfsberechnung zur Ermittlung der Ab...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Lindt erklärt, dass sie aufgrund der Abwassergebühren der umliegenden kreisangehörigen Städte anregt, die Schmutzzulage wieder einzuführen.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 23              Ablehnung: 13              Enthaltung: 0

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Beschluss:

 

Auf der Basis der vorliegenden Gebührenkalkulation für den Bereich „Abwasserbeseitigung“ beschließt der Rat der Stadt Wegberg, die beigefügte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 10. November 2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 05. Juli 2012.

 

 

Aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz 18. September 2012 (GV. NRW S. 436), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am …….. folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen:

 

 

I.

 

1.) § 14 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 4,33 €.

 

2.) § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. d. Absatzes 1 jährlich 0,96 €, für Straßenflächen beträgt die Gebühr i. S. d. Absatzes 1 jährlich 0,96 €.

 

3.) § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

Für begrünte Dachflächen, deren Oberflächenwasser den öffentlichen Kanalanlagen zugeführt wird, wird die Niederschlagswassergebühr auf 50 % des Gebührensatzes nach Absatz 4 Satz 1 reduziert. Der reduzierte Gebührensatz beträgt jährlich 0,48 €.

 

II.

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.

 

 

 

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