18.12.2012 - 7 Vergabegrenzen in der Hauptsatzung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Ausschuss:
- Rat der Stadt Wegberg
- Datum:
- Di., 18.12.2012
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:40
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Zentrale Verwaltungssteuerung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Wolters beantragt für die SPD-Fraktion, die Vergabegrenzen auf die ursprüngliche Höhe vor dem Konjunkturpaket II zurückzusetzen.
Herr Pillich erklärt, dass die Vorlage erst zu diesem Zeitpunkt im Rat vorliegt, da das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen erst jetzt eine Entscheidung getroffen hat.
Herr Gellissen erklärt, dass die CDU-Fraktion dem Beschlussvorschlag folgen wird.
Herr Groß erklärt, dass im März 2009 die Änderung der Satzung beschlossen wurde. Frau Klein hat zum damaligen Zeitpunkt zugesichert, dass die Änderung nur im Rahmen des Konjunkturpaketes II erfolgen und nach Wegfall der Voraussetzungen wegfallen wird und die Vergabegrenzen dann auf den vorherigen Stand zurück gesetzt werden.
Herr Böhm erklärt, dass die FDP-Fraktion ebenfalls keinen Grund für eine Aufrechterhaltung der Vergabegrenzen sieht. Zum Zeitpunkt des Konjunkturpaketes II habe die FDP-Fraktion nur den geänderten Vergabegrenzen zugestimmt, damit die zur Verfügung stehenden Bundesmittel ausgegeben werden konnten.
Weiter bittet er um Mitteilung wie hoch die Vergabegrenzen vor dem Konjunkturpaket II waren.
Herr Arndt erklärt, dass es seit 2009 in der Stadtverwaltung Wegberg eine zentrale Vergabestelle gibt.
Das Absenken der Vergabegrenzen hätte zur Folge, dass der bestehende Personalbestand zur Abwicklung der Ausschreibungen nicht ausreichen würde.
Herr Böhm erkundigt sich erneut, wie hoch die Vergabegrenzen vor der Satzungsänderung waren.
Die Beantwortung der Frage bleibt offen.
Herr Gellissen erklärt, dass der Verwaltungsablauf erschwert wird, wenn die Anzahl der Vergaben steigt. Die Entscheidung über die Abwicklung der Aufträge geschieht sowieso in den Ausschüssen.
Herr Groß weißt daraufhin, dass die alten Vergabegrenzen jahrelang in Kraft waren und das Budgetrecht beim Rat.
Herr Pillich lässt über den Antrag der SPD-Fraktion die Vergabegrenzen auf die ursprüngliche Höhe vor dem Konjunkturpaket II zurückzusetzen abstimmen.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Wegberg beschließt die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg:
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg
vom .
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 18. Dezember 2012 mit der Mehrzahl der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder die folgende Hauptsatzung erlassen:
I.
Artikel 12 Abs. 3 lit. a) und b) der Hauptsatzung der Stadt Wegberg
a) Vergaben der Bauleistungen nach der VOB
- bei freihändiger Vergabe bis 10.000
- bei beschränkter Ausschreibung bis 30.000
- bei öffentlicher Ausschreibung bis 50.000
b) Vergaben von Liefer-, und Dienstleistungen nach der VOL
- bei freihändiger Vergabe bis 10.000
- bei beschränkter Ausschreibung bis 20.000
- bei öffentlicher Ausschreibung bis 40.000
Diese Änderung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Der Rat der Stadt Wegberg beschließt die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg:
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg
vom .
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 18. Dezember 2012 mit der Mehrzahl der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder die folgende Hauptsatzung erlassen:
I.
Artikel 12 Abs. 3 lit. a) und b) der Hauptsatzung der Stadt Wegberg
c) Vergaben der Bauleistungen nach der VOB
- bei freihändiger Vergabe bis 100.000
- bei beschränkter Ausschreibung bis 100.000
- bei öffentlicher Ausschreibung bis 100.000
d) Vergaben von Liefer-, und Dienstleistungen nach der VOL
- bei freihändiger Vergabe bis 100.000
- bei beschränkter Ausschreibung bis 100.000
- bei öffentlicher Ausschreibung bis 100.000
Diese Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und am 31.12.2013 außer Kraft.
