Entscheidungsvorlage - VO/26/006
Grunddaten
- Betreff:
-
Prüfung von Vergaben gemäß § 104 Abs.1 Nr.5 GO NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Rechnungsprüfung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)
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Vorberatung
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21.04.2026
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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05.05.2026
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Sachverhalt
Nach § 104 Abs.1 Nr.5 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-.Westfalen (GO) obliegt der örtlichen Rechnungsprüfung die Prüfung von Vergaben.
Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2025 wurden grundlegende Rechtsänderungen in einzelnen Paragraphen der GO sowie in der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KommHVO) in Bezug auf die Unterschwellenvergabe vorgenommen.
1) In Artikel 9 wurde § 26 KommHVO aufgehoben, der grundsätzliche vergaberechtliche Vorgaben für den Unterschwellenbereich und die Ermächtigung zum Erlass der kommunalen Vergabegrundsätze enthielt.
2) An die Stelle von § 26 KommHVO wurde ein neuer § 75a - Allgemeine Vergabegrundsätze - in die GO eingefügt. Dieser sieht nun in Absatz 2 vor, dass „die Gemeinde Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen darf.
Eine entsprechende Satzungsregelung wurde zwischenzeitlich durch die Verwaltung gemeinsam mit der Zentralen Vergabestelle des Kreises Viersen und unter Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung erarbeitet und soll dem Rat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden.
Die Beteiligungspflicht der örtlichen Rechnungsprüfung war bislang in der Dienstanweisung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vom 31. Juli 2023, zuletzt geändert durch die Erste Änderung vom 8. Januar 2024 geregelt. Diese Dienstanweisung wurde am 18. Dezember 2025 in Gänze aufgehoben.
Da die Aufnahme der Beteiligungspflicht der örtlichen Rechnungsprüfung in die neue Vergabesatzung nicht beabsichtigt ist, muss für die Verwaltung in Konkretisierung des § 104 Abs.1 Nr.5 GO eine verbindliche Regelung geschaffen werden, ab welcher Größenordnung Auftragsvergaben seitens der Verwaltung der örtlichen Rechnungsprüfung vorzulegen sind.
Da sich die bisherige Regelung aus Sicht der örtlichen Rechnungsprüfung bewährt hat, wird vorgeschlagen, diese beizubehalten.
Beschlussvorschlag
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat:
Der Rat beschließt,
Bei Vergaben die über die Zentrale Vergabestelle des Kreises Viersen durchgeführt werden, findet eine vergabebegleitende Prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung statt.
Bei Vergaben, die ohne die Beteiligung der Zentralen Vergabestelle des Kreises Viersen durchgeführt werden, ist die örtliche Rechnungsprüfung ab einer Auftragssumme von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) vorab zu informieren. Eine Prüfung erfolgt hier erst nach der Durchführung des Vergabeverfahrens.
In beiden Fällen sind nach Prüfung, Wertung und Erstellung des Vergabevermerks sowie des Preisspiegels die Angebotsunterlagen mit dem vorbereitenden Auftragsschreiben oder dem Vertrag oberhalb einer Auftragssumme von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) rechtzeitig und vollständig vor der Auftragserteilung der örtlichen Rechnungsprüfung zur Prüfung zuzuleiten. Dies gilt auch für Direktaufträge.
