Entscheidungsvorlage - VO/26/004
Grunddaten
- Betreff:
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Feststellung des Jahresabschlusses 2024 und Entlastung (§ 96 GO NRW)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Rechnungsprüfung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)
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Vorberatung
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21.04.2026
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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05.05.2026
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Sachverhalt
Gemäß § 96 Absatz 1 GO NRW stellt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Diese Frist konnte für den Jahresabschluss 2024 nicht eingehalten werden. Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.
Der Jahresabschluss 2024 wurde im Entwurf gemäß § 95 GO NRW vom stv. Kämmerer am 31.03.2026 aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Die Zuleitung erfolgte nicht in einer öffentlichen Ratssitzung, sondern durch Zuleitung des Jahresabschlusses an die Mitglieder des Rates per Email vom 08.04.2026. Der örtlichen Rechnungsprüfung wurde der Entwurf des Jahresabschlusses ebenfalls am 08.04.2026 übersandt.
Die Frist des § 95 Absatz 5 Satz 2 GO NRW für die Zuleitung des vom Bürgermeister bestätigten Entwurfs „innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres“ konnte erneut nicht eingehalten werden.
Nach § 59 Absatz 3 GO obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts dem Rechnungsprüfungsausschuss unter Einbezug des Prüfungsberichts. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Rat, zu prüfen (vgl. § 102 Absatz 1 GO). Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich gemäß § 59 Absatz 3 Satz 2 GO NRW - anders als in den Vorjahren- der GPA NRW. Die nach § 102 GO NRW vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses 2024 ist erfolgt, und zwar in überwiegend begleitender Form.
Da die Prüfungen nicht zu Einwendungen geführt haben, entspricht der Jahresabschluss 2024 den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Satzungen. Er vermittelt gemäß § 95 Absatz 1 Satz 4 GO NRW unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer buchführung in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Auf dieser Grundlage hat die GPA NRW einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Unter der Voraussetzung, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss nach eigener Prüfung unter Einbezug des Prüfungsberichts der GPA NRW in seiner heutigen Sitzung dem anschließt, kann der Jahresabschluss 2024 in der vorgelegten Form festgestellt werden.
Die Ergebnisrechnung 2024 schließt mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.860.347,69 € ab. Gemäß § 95 Absatz 2 Satz 2 GO NRW soll ein Jahresfehlbetrag im Jahresabschluss durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage ausgeglichen werden. Die Ausgleichsrücklage beträgt zum 31.12.2024 11.710.712,92 € und wird sicher daher dementsprechend auf 9.850.365,23 € verringern.
Die Ratsmitglieder entscheiden ferner über die Entlastung des Bürgermeisters. Wird die Entlastung durch die Ratsmitglieder verweigert oder mit Einschränkungen ausgesprochen, so haben die Ratsmitglieder dafür die Gründe anzugeben. Aus dem von der GPA NRW vorgelegten Prüfungsbericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, die einer vollständigen Entlastung für das Haushaltsjahr 2024 entgegenstehen würden. Sind Ratsmitglieder nicht bereit, die Entlastung vorbehaltlos auszusprechen, müssen diese Einschränkungen in dem Entlastungsbeschluss angegeben werden.
Beschlussvorschlag
1. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Rat vor, den per Email den Ratsmitgliedern am 08.04.2026 zugeleiteten und nunmehr abschließend geprüften Jahresabschluss 2024 gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 GO NRW festzustellen und den Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.860.347,69 € gemäß § 95 Absatz 2 Satz 2 GO NRW durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.
2. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt den Ratsmitgliedern vor, den Bürgermeister gemäß § 96 Absatz 1 Satz 4 GO NRW für das Haushaltsjahr 2024 zu entlasten.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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9,5 MB
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2
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(wie Dokument)
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3,4 MB
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