Entscheidungsvorlage - VO/26/017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Es wird auf die Vorlage VO/26/018 aus dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung verwiesen.

 

Aus den zur Wahl stehenden Bewerbungen ist ein/e Beigeordnete/r zu wählen.

 

Die Wahl hat in öffentlicher Sitzung stattzufinden.

 

Rechtsgrundlage für die Wahl ist § 71 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Die Wahlzeit beträgt acht Jahre.

 

Die Wahlhandlung selbst erfolgt auf der Grundlage des § 50 Absatz 2 GO NRW. Danach ist grundsätzlich offen abzustimmen. Abweichend dazu ist eine geheime Wahl durchzuführen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder dies beantragt.

 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit (vgl. § 50 Absatz 5 GO NRW).

 

Gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) darf die Ernennungsurkunde einer kommunalen Wahlbeamtin / eines kommunalen Wahlbeamten erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung aufgrund der dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist.

 

Somit ist die Wahl bei einer möglichen Rechtsverletzung vom Hauptverwaltungsbeamten (§ 54 Absatz 2 GO NRW) oder der Aufsichtsbehörde (§ 120 GO NRW) zu beanstanden und von Letzterer gegebenenfalls aufzuheben.

 

Gemäß § 2 Absatz 3 und 4 Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (EingrVO) erfolgt aufgrund der Einwohnerzahl der Stadt Wegberg eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 15 (siehe Beschluss des Rates vom 10. Februar 2026, VO/0003/26).

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Finanz. Auswirkung

Die Personalaufwendungen sind im Rahmen der Personalkostenplanungen für das Jahr 2026 veranschlagt.

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Klima-Check

Ist die Vorlage klimarelevant?

Ja

Nein

Treibhausgas-Ausstoß in CO2e

Erhebliche Reduktion

 

Geringfügige Reduktion

 

 

Geringfügige Erhöhung

Erhebliche Erhöhung

Nicht ermittelbar

Bemerkung

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Rat wählt eine neue Beigeordnete / einen neuen Beigeordneten.

 

Gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 LBG NRW darf die Ernennungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung aufgrund der dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Wahl unverzüglich der Kommunalaufsicht des Kreises Heinsberg anzuzeigen.

 

Der Beginn der Wahlzeit ist zum 1. September 2026 vorgesehen.

 

Dieser Termin könnte sich je nach Verfügbarkeit (Kündigungsfristen, Abschluss eines Auflösungsvertrages bzw. Modalitäten eines Dienstherrenwechsels) geringfügig verschieben.

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