Entscheidungsvorlage - VO/26/023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen hatte der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 23.06.2020 gemäß § 13 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW die „Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Wegberg“ beschlossen.

Gemäß § 2 Absatz 1 dieser Satzung bestellt der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Rat eine/n ehrenamtliche/n Beauftragte/n für Menschen mit Behinderungen.

In der vergangenen Ratsperiode war Frau Petra Siegers die ehrenamtliche Beauftragte. Bislang konnte keine Person in der Nachfolge bestellt werden.

 

Die Fraktionen CDU und Freie Wähler Wegberg schlagen nun mit ihrem Antrag vor, in der Satzung die Möglichkeit zu eröffnen, dass nicht nur eine Person sondern auch 2 Personen bestellt werden können. Wenn 2 Personen bestellt werden, sollen diese nach dem gemeinsamen Antrag jeweils die Hälfte der in der Satzung festgelegten Aufwandsentschädigung erhalten.

Der Antrag der beiden Fraktionen mit Datum 24.02.2026, bei der Verwaltung eingegangen am 26.02.2026, enthält keine Vorstellungen darüber, auf welche Weise bzw. nach welchen Kriterien die Zusammenarbeit der beiden bestellten Personen erfolgen soll. Die aktuelle Satzung sieht in § 3 eine allgemein gehaltene Aufgabenübertragung vor. Nach der aktuellen Satzung wären dann beide Beauftragte für alle Belange behinderter Menschen in der Stadt Wegberg zuständig. Dies erscheint aus Sicht der Verwaltung wenig praktikabel. Jede beauftragte Person könnte dann „für alles“ die Rechte und Befugnisse nach § 4 der Satzung einfordern, jede beauftragte Person hätte dann das Recht, dem Rat und den fachlichen zuständigen Ausschüssen einmal im Jahr über seine Tätigkeit zu berichten (siehe § 5 der Satzung).

Für die Verwaltung bestünde darüber hinaus bei 2 Personen doppelter Betreuungsaufwand.

 

Sollte der Rat die Möglichkeit der Etablierung von bis zu 2 ehrenamtlichen Beauftragten mehrheitlich befürworten, müsste nach Auffassung der Verwaltung für den Fall der Doppelbesetzung auch eine satzungsmäßige Abgrenzung und Konkretisierung der Themengebiete in § 3 erfolgen, damit Interessenten für eine „halbe Funktion“ wissen, wofür sie sich bewerben. Diese Aufgabenverteilung könnte nach geografischen Gesichtspunkten erfolgen oder nach inhaltlichen Gesichtspunkten. Alternativ könnte in § 2 ein neuer Absatz ergänzt werden, dass die Bestellung von 2 ehrenamtlichen Beauftragten nur dann erfolgt, wenn sich die beiden Personen vor der Bestellung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister und dem Rat über die Inhalte der jeweils zu übertragenden Aufgaben geeinigt haben.

 

Die Verwaltung empfiehlt in ihrem Entwurf einer Ersten Änderungssatzung die Alternative (entsprechende Anpassung des § 2) und eine Anpassung der Berichtspflicht (künftig Hauptausschuss), da die Aufgabenwahrnehmung der ehrenamtlichen Beauftragten die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berührt. 

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Finanz. Auswirkung

Die Mittel für die Finanzierung der Aufwandsentschädigung sind beim Produkt

09.02.01 - 542100 „Aufwendungen für ehrenamtliche und sonstige Tätigkeit“ für den Haushalt 2026 und Folgejahre angemeldet. Geschäftsaufwendungen sind beim Sachkonto 543295 veranschlagt.

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Klima-Check

Ist die Vorlage klimarelevant?

Ja

Nein

Treibhausgas-Ausstoß in CO2e

Erhebliche Reduktion

 

Geringfügige Reduktion

 

 

Geringfügige Erhöhung

Erhebliche Erhöhung

Nicht ermittelbar

Bemerkung

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss empfiehlt:

Der Rat beschließt

die als Anlage beigefügte Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Wegberg.

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Anlagen

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