Entscheidungsvorlage - VO/26/033

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Seit dem 1. Januar 2026 haben sich im Bereich des kommunalen Vergabewesens in Nordrhein-Westfalen grundlegende Änderungen ergeben, die einen deutlichen Systemwechsel darstellen und auch für die Arbeit des Rates von erheblicher Bedeutung sind.

 

Kern dieser Reform ist die Einführung des § 75a der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Mit dieser Vorschrift wurde erstmals eine eigenständige gesetzliche Grundlage für die kommunale Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte geschaffen. Gleichzeitig sind die bisherigen detaillierten landesrechtlichen Regelungen weitgehend entfallen. Insbesondere wurden die Kommunalen Vergabegrundsätze sowie die bisher maßgeblichen Verweise auf die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) für diesen Bereich aufgehoben.

 

Damit verbunden ist auch der Wegfall sämtlicher landesrechtlicher Wertgrenzen. Unterhalb der EU-Schwellenwerte bestehen somit keine verbindlichen Vorgaben mehr, welche Vergabeart in welchem finanziellen Umfang anzuwenden ist. Förmliche europaweite Vergabeverfahren sind weiterhin erst ab Erreichen der entsprechenden EU-Schwellenwerte verpflichtend. Darunter verfügen die Kommunen nun über einen deutlich erweiterten Handlungsspielraum.

 

An die Stelle detaillierter Verfahrensvorschriften treten zentrale Grundsätze. Maßgeblich sind nun insbesondere die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit sowie der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu beachten und entsprechend zu dokumentieren. Diese lassen bewusst Raum für eine flexible und praxisorientierte Ausgestaltung der Vergabeverfahren.

 

Die Reform eröffnet den Kommunen damit neue Möglichkeiten, Beschaffungen effizienter und unbürokratischer durchzuführen. So können beispielsweise Vergaben flexibler gestaltet, Vergleichsangebote eingeholt oder marktnahe Verfahren angewendet werden. Auch Vertragsgestaltungen und -anpassungen können unter erleichterten Bedingungen erfolgen.

 

Gleichzeitig geht mit dieser erweiterten Freiheit eine deutlich erhöhte Verantwortung einher. Da verbindliche landesrechtliche Detailregelungen entfallen sind, besteht für die Kommunen die Möglichkeit, unterstützende eigene Regelwerke zu entwickeln. Hierzu zählen insbesondere interne Regelungen, in denen unter anderem Wertgrenzen, Verfahrensarten, Zuständigkeiten und Dokumentationsanforderungen festgelegt werden.

 

Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Stadt Wegberg, zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und zur Schaffung klarer, einheitlicher Standards, eine eigene Vergabesatzung zu erlassen. Ziel dieser Satzung ist es insbesondere, den Mitarbeitenden eine verlässliche Orientierung und konkrete Handlungshilfen für die tägliche Praxis zu geben. Durch klar definierte Verfahren, Zuständigkeiten und Wertgrenzen soll ein rechtssicheres, transparentes und zugleich praxistaugliches Vergabewesen sichergestellt werden.

 

Für den Rat ergibt sich daraus eine verstärkte steuernde Rolle. Es ist Aufgabe des Rates, den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für die kommunale Beschaffung festzulegen und dabei insbesondere Transparenz und Wettbewerb sicherzustellen. Gleichzeitig bleibt die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel ein zentraler Maßstab.

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Finanz. Auswirkung

Die derzeitigen Kosten für die Einbindung der Zentralen Vergabestelle Viersen (ZVS Viersen) lagen bei einer Betrachtung der vergangenen drei Jahre im Durchschnitt bei rund 44.600 Euro pro Jahr. Trotz einer generell steigenden Anzahl der Vergabeverfahren, wird die ZVS Viersen weniger Verfahren vollständig betreuen, dafür jedoch häufiger unterstützend tätig. Diese Unterstützung besteht hauptsächlich in der Beratung, in der Erfüllung der Veröffentlichungspflichten und der Abfragen beim Vergaberegister. Hierdurch werden die Kosten zur Einbindung der ZVS Viersen voraussichtlich leicht sinken. Dies ist insbesondere auf die nach oben angepasste Wertgrenze zurückzuführen. Zu Beginn ist damit zu rechnen, dass Rückfragen an die Zentrale Vergabestelle zunächst häufiger auftreten, im weiteren Verlauf jedoch mit zunehmender Routine abnehmen werden.

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Klima-Check

Ist die Vorlage klimarelevant?

Ja

 

Treibhausgas-Ausstoß in CO2e

Erhebliche Reduktion

 

Geringfügige Reduktion

 

 

Geringfügige Erhöhung

Erhebliche Erhöhung

Nicht ermittelbar

Bemerkung

 

 

Die Auswirkungen der Vergabesatzung sind im Vorhinein nicht zu beziffern und ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelfall.

 

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Beschlussvorschlag

Die in der Anlage beigefügte Vergabesatzung wird beschlossen.

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Anlagen

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