Entscheidungsvorlage - VO/26/034

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Da die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes bis Anfang des Jahres 2026 nicht besetzt war, konnte die Gebührenkalkulation zur Siebten Änderungssatzungssatzung von dort nicht überprüft werden. Diese Prüfung konnte demnach erst nach Erlass der Änderungssatzung nach Wiederbesetzung der RPA-Leitung nachgeholt werden, weswegen auch auf einen umfassenden Prüfungsbericht verzichtet wurde.

 

Es wurde festgehalten, dass die Kalkulation der Friedhofs- und Bestattungsgebühren für das Jahr 2026 transparent, nachvollziehbar und im Wesentlichen vollständig ist und den Grundsätzen des KAG NRW entspricht.

 

Zwei Punkte wurden jedoch bemängelt:

 

  1.      Bei den einkalkulierten Leistungen des Baubetriebshofes waren durchweg die Werte aus den Inneren Verrechnungen des Jahres 2024 angesetzt. Es sind keine Prognosen über die Entwicklung z. B. der Personalkosten angestellt worden, so dass die Gebühren für das Jahr 2026 mit veralteten Werten aus 2024 kalkuliert worden sind.
  2.      Die Siebte Änderungssatzung enthält in Tarifstelle 1.1.4 einen Übertragungsfehler. Nach der Gebührenkalkulation beträgt die Gebühr für eine Urnenbaumgrabstätte nicht 990,00 EUR sondern 1.140,00 EUR.

 

Angesichts der äußerst angespannten Haushaltslage, der Vorgaben des § 77 GO NRW und in Anbetracht der erfolgten Grundsteuererhöhung wurde die Gebührenkalkulation für das Jahr 2026 ausnahmsweise unterjährig mit nun prognostizierten Zahlen für die Leistungen des Baubetriebshofes wiederholt und vom Rechnungsprüfungsamt überprüft. Die Stellungnahme ist dieser Vorlage als Anlage 4 beigefügt.

 

Auch wenn die neuen Gebührensätze erst ab dem Inkrafttreten einer neuen Änderungssatzung zur Anwendung kommen können, sind für das restliche Jahr 2026 Mehreinnahmen in einer Größenordnung von über 40.000 Euro zu erwarten.

 

Da zurzeit noch die unveränderte Zuständigkeitsordnung gilt, schlägt die Verwaltung gemäß § 2 Absatz 1 der Zuständigkeitsordnung eine Vorberatung der Ratsentscheidung im FuP (siehe § 4 Absatz 3 f) vor. Die Änderung der Zuständigkeitsordnung mit neuer Zuständigkeit einer Vorberatung im OFV ist für die Ratssitzung am 5. Mai 2026 vorgesehen. (Nächste planmäßige Sitzung des OVP: 22. September 2026.)

 

 

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Finanz. Auswirkung

Für das Jahr 2026 etwa 40.000 EUR Mehreinnahmen

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Klima-Check

Ist die Vorlage klimarelevant?

Ja

Nein

Treibhausgas-Ausstoß in CO2e

Erhebliche Reduktion

 

Geringfügige Reduktion

 

 

Geringfügige Erhöhung

Erhebliche Erhöhung

Nicht ermittelbar

Bemerkung

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

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Anlagen

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