Entscheidungsvorlage - VO/26/064

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zur Gewährleistung einer rechtssicheren Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist es zwingend erforderlich, dass die betreffenden Maßnahmen durch den zuständigen Ausschuss formell beschlossen werden. Nur Maßnahmen, die auf diesem Weg beschlossen wurden, können ordnungsgemäß abgerechnet werden.

Gemäß § 8 Satz 3 KAG dürfen seit dem 01.01.2024 keine Beiträge mehr erhoben werden. Infolgedessen ist das Land verpflichtet, die infolge des Beitragserhebungsverbots ausbleibenden Beiträge gemäß § 8a KAG zu erstatten – eine Erstattung, die innerhalb von vier Jahren erfolgen muss.

Die formale Beschlussfassung sichert die rechtliche Grundlage der Maßnahmen und gewährleistet, dass die Beitragserhebung transparent und ordnungsgemäß erfolgt. Fehlt ein entsprechender Ausschussbeschluss, können die angefallenen beitragsfähigen Kosten nicht vom Land erstattet werden.

Aufgrund der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wegberg müssen die in der beigefügten Tabelle aufgeführten Maßnahmen  beschlossen werden. 

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Finanz. Auswirkung

Die Maßnahmen werden in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 berücksichtigt.

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Klima-Check

Ist die Vorlage klimarelevant?

Ja

Nein

Treibhausgas-Ausstoß in CO2e

Erhebliche Reduktion

 

Geringfügige Reduktion

 

 

Geringfügige Erhöhung

Erhebliche Erhöhung

Nicht ermittelbar

Bemerkung

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Bauen, Klima, Umwelt, Stadtentwicklung, Mobilität & energetische Infrastruktur erteilt der Verwaltung den Auftrag, sämtliche der aufgeführten Maßnahmen umzusetzen.

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Anlagen

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