Entscheidungsvorlage - VO/26/081
Grunddaten
- Betreff:
-
Befreiung von der Verpflichtung zur Erstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116a GO NRW zum 31.12.2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Stadtkämmerin
- Finale Freigabe:
- gez. Pape
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft, Personal & Digitalisierung (FuP)
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Vorberatung
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23.06.2026
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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07.07.2026
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Sachverhalt
Gemäß § 116a GO NRW ist die Gemeinde von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebricht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorherigen Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:
1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Stadt Wegberg und der Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Wegberg mbH insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro übersteigen.
2. Die der Stadt Wegberg zuzurechnenden Erträge der v.g. Tochter weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der gemeindlichen Ergebnisrechnung ausmachen.
3. Die der Stadt Wegberg zuzurechnenden Bilanzsummen der v.g. Tochter insgesamt weniger als 50 Prozent der gemeindlichen Bilanzsumme ausmachen.
Eine Überprüfung der Voraussetzungen wurde unter Heranziehung einer vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen empfohlenen Berechnungshilfe der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen durchgeführt, welche als Anlage beigefügt ist. Es werden alle drei Grenzwerte deutlich unterschritten.
Gemäß § 116a Abs. 2 GO NRW entscheidet der Rat über für jedes Haushaltsjahr über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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299 kB
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