Entscheidungsvorlage - VO/26/081

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 116a GO NRW ist die Gemeinde von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebricht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorherigen Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen: 

1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Stadt Wegberg und der Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Wegberg mbH insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro übersteigen.

2. Die der Stadt Wegberg zuzurechnenden Erträge der v.g. Tochter weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der gemeindlichen Ergebnisrechnung ausmachen.

3. Die der Stadt Wegberg zuzurechnenden Bilanzsummen der v.g. Tochter insgesamt weniger als 50 Prozent der gemeindlichen Bilanzsumme ausmachen.

Eine Überprüfung der Voraussetzungen wurde unter Heranziehung einer vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen empfohlenen Berechnungshilfe der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen durchgeführt, welche als Anlage beigefügt ist. Es werden alle drei Grenzwerte deutlich unterschritten.

Gemäß § 116a Abs. 2 GO NRW entscheidet der Rat über für jedes Haushaltsjahr über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses.

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Finanz. Auswirkung

 keine

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Klima-Check

Ist die Vorlage klimarelevant?

Ja

Nein

Treibhausgas-Ausstoß in CO2e

Erhebliche Reduktion

 

Geringfügige Reduktion

 

 

Geringfügige Erhöhung

Erhebliche Erhöhung

Nicht ermittelbar

Bemerkung

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat gemäß § 116a GO NRW auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2024 zu verzichten.

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Anlagen

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