Entscheidungsvorlage - VO/26/075

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Bebauungsplan IX-4, Merbeck - St.-Maternus-Straße wurde im Jahre 2019 als Satzung beschlossen. Städtebauliche Zielsetzung war es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbauentwicklung gegenüberliegend der Kirche von Merbeck zu schaffen. In den Folgejahren wurde die Erschließung des Plangebietes und die Errichtung von zehn Einfamilienhäusern durchgeführt. Die bisherige Anbindung erfolgte - wie im Bebauungsplan vorgegeben - unmittelbar von der St.-Maternus-Straße. Diese Straße ist eine Landesstraße (L 126) und unterliegt damit der Straßenbaulast des Landesbetriebes Straßenbau NRW. Die Anbindung befindet sich außerhalb der Ortsdurchfahrt und damit im Bereich der freien Strecke der Landesstraße. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hält an seiner Forderung zur Herstellung eines Linksabbiegestreifens im Bereich der Anbindung   auf Kosten der Stadt Wegberg fest. 

 

Die verkehrliche Anbindung des Neubaugebietes wurde durch den zuständigen Fachbereich Umwelt, Verkehr, Abwasser neu bewertet, mit dem Ergebnis, die Erschließung für den motorisierten Verkehr künftig nicht mehr über die St.-Maternus-Straße (L126), sondern über das angrenzende Wohngebiet, insbesondere über die Straßen  Am Sportplatz und Wienenweg, abzuwickeln. Aus Sicht des Fachbereiches handele es sich bei diesem Neubaugebiet um eine kleinteilige Entwicklung mit lediglich zehn Wohneinheiten. Das hierdurch entstehende zusätzliche Verkehrsaufkommen sei entsprechend gering und könne verkehrssicher über das vorhandene angrenzende Straßennetz aufgenommen und abgeleitet werden. Die bisherige Zufahrt zur St.-Maternus-Straße (L 126) würde künftig nicht mehr als Erschließung für den motorisierten Verkehr genutzt, sodass ein Linksabbiegestreifen an dieser Stelle nicht erforderlich sei. Die fußläufige und radwegemäßige Anbindung  an die St.-Maternus-Straße (L 126) soll hingegen weiterhin gewährleistet bleiben. 

 

Die beabsichtigte Änderung der Erschließung des in Rede stehenden Neubaugebietes über die Straßen Am Sportplatz und Wienenweg erfordert jedoch vorab zunächst die Änderung des Bebauungsplanes IX-4 und eine damit verbundene Anpassung des Erschließungskonzeptes. 

 

Zur Einleitung eines diesbezüglichen Änderungsverfahrens ist zunächst die Fassung eines entsprechenden Aufstellungsbeschlusses erforderlich. 

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Finanz. Auswirkung

Durch diesen Beschluss entstehen keine Kosten. 

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Klima-Check

Ist die Vorlage klimarelevant?

Ja

Nein

X

Treibhausgas-Ausstoß in CO2e

Erhebliche Reduktion

 

Geringfügige Reduktion

 

 

Geringfügige Erhöhung

Erhebliche Erhöhung

Nicht ermittelbar

Bemerkung

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan IX-4, Merbeck - St.-Maternus-Straße / 1. Änderung wird gefasst. 

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, das Erschließungskonzept dahingehend zu ändern, dass die  Erschließung des Plangebietes für den motorisierten Verkehr künftig nicht mehr unmittelbar von der St.-Maternus-Straße (L 126), sondern über die Straßen Am Sportplatz und Wienenweg erfolgt. Die fußläufige und radwegmäßige Anbindung an die St.-Maternus-Straße (L 126) soll hingegen weiterhin gewährleistet bleiben. 

Der Bebauungsplan soll Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten. 

 

Das Plangebiet der Bebauungsplanänderung liegt in der Gemarkung Merbeck nördlich der Pfarrkirche Merbeck im Eckbereich der Straßen Am Sportplatz und St.-Maternus-Straße. Die genaue Abgrenzung ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich und ist identisch mit der Abgrenzung des ursprünglichen Bebauungsplanes IX-4, Merbeck - St.Maternus-Straße.

 

Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist in Verbindung mit § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist. Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in den zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses geltenden Fassungen. 

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekanntzumachen. 

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Anlagen

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