Entscheidungsvorlage - VO/26/098

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Im Zuge der Vorbereitung der anstehenden Wahl einer Schiedsperson wurde festgestellt, dass die derzeitige Regelung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wegberg nicht mit den Vorgaben des Schiedsamtsgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW) übereinstimmt.

Nach § 3 Absatz 1 SchAG NRW obliegt die Wahl der Schiedsperson grundsätzlich dem Rat der Gemeinde. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit ist lediglich auf eine Bezirksvertretung zulässig. Da eine solche in der Stadt Wegberg nicht besteht, verbleibt die Zuständigkeit ausschließlich beim Rat.

Die bisher in der Zuständigkeitsordnung vorgesehene Zuständigkeit des Hauptausschusses bzw. damaligen Haupt- und Finanzausschusses für die Wahl von Schiedspersonen findet im SchAG NRW keine Grundlage. Die bisherige Praxis wurde zwar vom zuständigen Amtsgericht Erkelenz nicht beanstandet; gleichwohl ist die Zuständigkeitsordnung an die geltende Rechtslage anzupassen.

Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung wird die Zuständigkeitsordnung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aktualisiert und die Zuständigkeit für die Wahl von Schiedspersonen dem Rat zugewiesen.

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Finanz. Auswirkung

keine

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Klima-Check

Ist die Vorlage klimarelevant?

Ja

Nein

Treibhausgas-Ausstoß in CO2e

Erhebliche Reduktion

 

Geringfügige Reduktion

 

 

Geringfügige Erhöhung

Erhebliche Erhöhung

Nicht ermittelbar

Bemerkung

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Die anhängende Zweite Änderungsordnung zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Wegberg (Anlage 1) wird beschlossen.

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Anlagen

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