Entscheidungsvorlage - VO/26/104

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Wie die Verwaltung bereits im Rat berichtet hatte, ist der Antrag zur Förderung des Neubaus des Sportplatzes in Merbeck leider nicht vom Fördergeber berücksichtigt worden. Im Haushalt 2026 sind für diesen Zweck investive Mittel in Höhe von 900.000,00 € bereitgestellt worden. Ohne eine Förderunterstützung reichen diese Mittel aber nicht aus, um einen Kunstrasenplatz zu erstellen. Hierfür sind ca. 1.350.000,00 € erforderlich. Der ursprüngliche Förderantrag sah eine Förderung in Höhe von 45 % bei einem kommunalen Eigenanteil von 55 % vor. Nachdem der Antrag in der ersten Fördertranche nicht berücksichtigt wurde, ist für den Herbst eine weitere Tranche angekündigt. Die Verwaltung hatte dem Rat daher zunächst empfohlen, das Vorhaben erneut für eine Förderung anzumelden. 

Da es erklärter Wunsch des Rates war, den maroden Tennenplatz in Merbeck in einen Kunstrasenplatz umzuwandeln, hat die Verwaltung parallel dazu mit dem SV Merbeck als nutzendem Verein Gespräche geführt und auch einen Fachplaner eingebunden. In den Gesprächen wurde die Idee verfolgt, dass der Verein den Platz selbst erstellt und hierzu einen maximalen Zuschuss in Höhe von den bereitgestellten 900.000,00 Euro erhält. Damit bringt der Verein eine Eigenleistung im Gegenwert von ca. 450.000,00 Euro ein. Bauhofleistungen sind nicht eingeplant. Der Platz wechselt nach der Erstellung in das Eigentum der Stadt, die bereits Grundstückseigentümerin ist. 

Wenn so verfahren wird, bringt der Verein erhebliche Eigenleistung ein und damit können die Kosten für die Stadt deutlich begrenzt werden. Ein weiterer wesentlicher Vorteil dieser Vorgehensweise besteht darin, dass die Maßnahme kurzfristig umgesetzt werden kann. Die für das Projekt benötigten Fachfirmen verfügen derzeit noch über die erforderlichen Kapazitäten und könnten bereits zeitnah mit den Arbeiten beginnen. Dieser kurzfristige Baubeginn ist erforderlich, damit die vorbereitenden Arbeiten rechtzeitig abgeschlossen und der Kunstrasen noch vor beziehungsweise spätestens im November aufgebracht werden kann. Nach Abstimmung mit dem begleitenden Ingenieurbüro ist dieser Zeitplan realistisch. Damit könnte der Platz ab dem Jahr 2027 uneingeschränkt genutzt werden. Die Untersuchung auf Kampfmittel läuft derzeit noch. Hiervon sind die weiteren zeitlichen Abläufe abhängig.

Zugleich würde durch die Umsetzung noch im laufenden Haushaltsjahr vermieden, dass die im Haushalt 2026 bereitgestellten Mittel in Höhe von 900.000,00 Euro im Wege einer Ermächtigungsübertragung in das Haushaltsjahr 2027 übertragen werden müssen. Die vorgeschlagene Lösung verbindet somit eine erhebliche Kostenbegrenzung durch die Eigenleistungen des Vereins mit einer zeitnahen Realisierung der Maßnahme und einer haushaltswirtschaftlich klaren Abwicklung im laufenden Jahr.

Zur Umsetzung ist der Abschluss eines Vertrages erforderlich, eine Beteiligung städtischer Mitarbeiter an gemeinsamen Baumaßnahmen, eine gemeinsam veranlasste Zahlung der anfallenden Rechnungen und eine hierauf beschränkte Freigabe der Mittel stellen eine ordentliche Verwendung sicher. Das Rechnungsprüfungsamt hat angemerkt, dass der noch zu erstellende Fördervertrag insbesondere Regelungen zur zweckentsprechenden Mittelverwendung (durch den zuständigen Fachbereich zu prüfende Verwendungsnachweise), zur Einhaltung der für den Fördergeber geltenden vergaberechtlichen Vorgaben, zu Prüfungsrechten der Verwaltung und der örtlichen Rechnungsprüfung sowie zu Rückforderungsmöglichkeiten enthalten muss. Aus dem Fördervertrag muss also ersichtlich werden, dass die Stadt hier lediglich als Fördergeber auftritt und dass sich die Rolle der Stadt darauf beschränkt. Ferner empfiehlt das Rechnungsprüfungsamt die Gründe für die beabsichtigte Projektorganisation, eine klare Rollenteilung einschließlich der Wirtschaftlichkeit ausführlich darzulegen.

Eine ordnungsgemäße, fristgerechte Befassung sowohl des Rates als auch des Hauptausschuss ist wegen der derzeitigen Sitzungspause nicht mehr möglich. Nur ein sofortiger Beginn der Arbeiten stellt eine Fertigstellung durch die enge Terminplanung und Verfügbarkeit entsprechender Fachunternehmen sicher. Ein späterer Baubeginn gefährdet das Gesamtprojekt. Eine erhebliche Kostenbelastung der Stadt wäre die Folge. Daher ist die Umsetzung nur durch eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz 1 Satz 2 der GO NRW möglich.

 Dringlichkeitsentscheidung:

Im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Gemeindeordnung NRW wird entschieden:

 1. Der beabsichtigten Verfahrensweise zum Umbau des Sportplatzes in Merbeck wird zugestimmt.

2. Die Verwaltung wird beauftragt ein entsprechendes Vertragswerk mit dem Verein abzuschließen, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Gelder sicherstellt, Verwendungsnachweise vorgelegt werden und Rückforderungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Die für den Fördergeber geltenden vergaberechtlichen Vorgaben sowie Prüfungsrechte der Verwaltung und der örtlichen Rechnungsprüfung sind zu beachten.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, in den wichtigen Punkten die Bauabnahme durch das ausführende Ingenieurbüro zu begleiten.

  

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i.V. Ellen Neudek                                                Thomas Cassel

Techn. Beigeordnete                                                Ratsmitglied

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Finanz. Auswirkung

Die Kosten für die Stadt Wegberg begrenzen sich auf die im Haushalt 2026 bereitstehenden 900.000,00 € (Investitionskonto 080102T102). Den Rest der entstehenden Kosten übernimmt der Verein durch Eigenleistungen oder Spenden.

 

Auszahlungen werden nur im Rahmen des Baufortschrittes und nach den Bedingungen des noch abzuschließenden Vertrages vorgenommen.

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Klima-Check

Ist die Vorlage klimarelevant?

Ja XX

Nein

Treibhausgas-Ausstoß in CO2e

Erhebliche Reduktion

 

Geringfügige Reduktion

 

 

Geringfügige Erhöhung

Erhebliche Erhöhung

Nicht ermittelbar

XXXX

Bemerkung

 

 

Durch den Einbau des Kunstrasenplatzes werden zukünftig erhebliche Staubemissionen vermieden.

 

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Beschlussvorschlag

entfällt

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