Entscheidungsvorlage - VO/26/119

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Mit Datum vom 23.07.2026 wurde eine Bauvoranfrage zum Neubau eines zweigeschossigen Wohnhauses für eine Wohngruppe mit 7 Kindern im rückwärtigen Bereich eines Grundstückes im Eckbereich Zu den Kiefern / Alte Landstraße in Klinkum eingereicht (siehe Anlage 1). Durch die Positionierung auf dem Grundstück, der geplanten Zweigeschossigkeit sowie der Trauf- und Firsthöhen fügt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Vorhaben überschreitet die vorhandene Bauflucht der angrenzenden Wohnbebauung (Zu den Kiefern 3) um rund 9 m. 

 

Durch die Änderung im BauGB (sog. Bauturbo) werden zugunsten des Wohnungsbaus in größerem Umfang Abweichungen vom Einfügungsgebot ermöglicht. Auf die Beratungsvorlage VO/0036/26 zur Fachausschusssitzung am 17.03.2026 und auf den diesbezüglichen Ratsbeschluss zur "Wegberger Leitlinie" zum Bauturbo vom 24.03.2026 wird verwiesen. Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit bedarf eine Zulassungsentscheidung im Rahmen des Bauturbos der Zustimmung der Gemeinde. 

Nach Nr. XIII der "Wegberger Leitlinie" hat der Fachausschuss im vorliegenden Fall über die Zustimmung der Gemeinde zu entscheiden, da das beantragte Vorhaben die Bauflucht der wohnbaulichen Umgebungsbebauung um mehr als 3,00 m überschreitet und sich das Vorhaben außerhalb einer Wohnbauflächen- bzw. einer Gemischten Bauflächendarstellung gemäß FNP Wegberg befindet. Der FNP stellt hier "Flächen für die Landwirtschaft" dar. 

 

Nach Nr. XIV der "Wegberger Leitlinie" wurde der betroffenen Öffentlichkeit vor der Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem beantragten Vorhaben gegeben. Die eingegangenen Stellungnahmen sind als Anlage 2 beigefügt. Aus Gründen des Datenschutzes wurden personenbezogene Daten geschwärzt. 

 

Folgende Aspekte werden in diesen Stellungnahmen aufgeführt:

 

  • Das Vorhaben wird aufgrund der geplanten Dimensionierung mit einer Gebäudegröße von 250 qm und einer Höhe bis zu 7,50 m und der damit verbundenen erheblichen Unterscheidung von der bestehenden Bebauung ausdrücklich abgelehnt.
  • Es bestehen aufgrund der geplanten massiven Riegelbebauung erhebliche Bedenken.
  • Es wird eine massive Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität befürchtet, insbesondere durch Verschattung, Verlust von Freiraum und durch die deutliche Einschränkung der Privatsphäre und der Gartennutzung (Schwimmbad / Terrasse in unmittelbarer Nähe zum geplanten Vorhaben). 
  • Durch die Größe und Höhe des geplanten Gebäudes wird die Entstehung einer erdrückenden Wirkung gesehen. 
  • Das Vorhaben fügt sich nicht nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein.
  • In der Vergangenheit wurden deutlich strengere Maßstäbe hinsichtlich der rückwärtigen Bebauung angewendet. Hierzu werden in den Stellungnahmen mehrere Beispiele aus der Vergangenheit aufgeführt. Es wird daher um eine nachvollziehbare Prüfung gebeten, ob die nun geplante Bebauung mit der bisherigen Beurteilungspraxis und  mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist.  
  • Es wird ein tiefes Unverständnis über den Zeitpunkt der Beteiligung innerhalb der Ferienzeit geäußert, der den Eindruck erweckt, dass darauf spekuliert wird, dass die Bürger urlaubsbedingt abwesend sind und Fristen unverschuldet versäumen.
  • Es wird in Frage gestellt, ob die Personen, die an diesem Projekt beteiligt sind, neben einem derartigen "Steinklotz" wohnen möchten. 
  • Die Stellungnahmen erfolgen unter Vorbehalt einer späteren rechtlichen Prüfung und ggf. Einleitung weiterer rechtlicher Schritte.
  • Von Seiten eines Bürgers wird dem Vorhaben zugestimmt. 
  • Die Eigentümerin eines angrenzenden Grundstückes ist verstorben und konnte daher keine Stellungnahme abgeben. 

 

Beurteilung der Stellungnahmen: 

 

Zunächst wird klarstellend auf folgendes hingewiesen: Es steht hier außer Zweifel, dass sich dieses Vorhaben, aufgrund der Positionierung auf dem Grundstück, der geplanten Zweigeschossigkeit und Trauf- und Firsthöhen, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Durch die Neuregelungen im Zuge des "Bauturbos" ist es jedoch gerade möglich vom Einfügegebot nach § 34 BauGB zugunsten des Wohnungsbaus, wie eingangs dargestellt, abzuweichen. Die Neuregelungen zum Bauturbo gelten erst seit dem 28.10.2025. Somit können diese auch erst seit diesem Zeitpunkt angewendet werden. Die Genehmigungspraxis aus der Vergangenheit kann daher für künftige Entscheidungen nicht mehr zugrunde gelegt werden. Gemäß § 36 a BauGB gilt die Zustimmung der Gemeinde als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monate nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Diese Entscheidungsfrist verlängert sich um die Dauer der Frist der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit, jedoch um höchstens einem Monat. Der Antrag ging am 24.07.2026 ein. In Abhängigkeit von den vorgegebenen Sitzungsterminen und den genannten  Entscheidungsfristen war eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nur innerhalb der Sommerferien möglich.  Der Unmut der Bürger hierüber ist aus Sicht der Verwaltung nachvollziehbar, aber den bundesrechtlichen Vorgaben zur Beschleunigung des Wohnungsbaus geschuldet. 

 

Durch das Vorhaben kann zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden. Durch die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nach Landesrecht wird dem Gebot der Rücksichtnahme entsprochen, sodass der Bauturbo angewendet werden kann. 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Durch diesen Beschluss entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt Wegberg. 

Reduzieren

Klima-Check

Ist die Vorlage klimarelevant?

Ja

Nein

X

Treibhausgas-Ausstoß in CO2e

Erhebliche Reduktion

 

Geringfügige Reduktion

 

 

Geringfügige Erhöhung

Erhebliche Erhöhung

Nicht ermittelbar

Bemerkung

 

 

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Alternative 1:

Die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36 a BauGB zum Vorhaben "Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses für eine Wohngruppe mit 7 Kindern" wird erteilt. Das Vorhaben ist mit den Vorstellungen der Stadt Wegberg von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar. 

 

Alternative 2:

Die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36 a BauGB zum Vorhaben "Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses für eine Wohngruppe mit 7 Kindern" wird nicht erteilt. Das Vorhaben ist mit den Vorstellungen der Stadt Wegberg von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht vereinbar.

Reduzieren

Anlagen

Loading...