Mitteilungsvorlage - VO/2586/13

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 22.09.21013 hat die Fraktion Freie Wähler/ Unabhängige gegenüber der Kommunalaufsicht die Planung des Haushaltsansatzes der Gewerbesteuer für das Jahr 2013 beanstandet.

 

Die Überprüfung der Kommunalaufsicht hat folgendes ergeben (Schreiben vom 17.10.2013):

 

Der Haushaltsansatz der Gewerbesteuererträge für das Jahr 2013 basiert auf dem am Jahresende 2012 maßgeblichen Stand der Gewerbesteuer und einer – entsprechend dem zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung einschlägigen Orientierungsdatenerlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (MIK) – festgelegten Steigerungsrate.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 GemHVO sollen die vom MIK bekannt gegebenen Orientierungsdaten bei der Aufstellung der Ergebnis- und Finanzplanung berücksichtigt werden.

 

Der Bürgermeister hat gegenüber der Kommunalaufsicht (wie auch im Rat und im Haupt- und Finanzausschuss) erklärt, dass zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung und auch zu dessen Beschlussfassung nicht erkennbar war, dass die weitere Entwicklung der Gewerbesteuer für das restliche Jahr 2013 entgegen dem geplanten Haushaltsansatz verläuft. Aus dem Vergleich des ersten Quartals 2013 mit dem Jahr 2012 könne kein automatischer Rückschluss auf die Ganzjahresentwicklung gezogen werden.

 

Die städtische Planung ist haushaltsrechtlich aus Sicht der Kommunalaufsicht nicht zu beanstanden. Die vom MIK veröffentlichten Prognosewerte sind ein zulässiges Planungsinstrument. Soweit die Stadt die Ansicht vertritt, dass ein ausschließlicher erster Quartalsvergleich mit dem entsprechenden Vorjahresvertrag keine Abweichung von den Orientierungsdaten rechtfertigt, wird diese Auffassung seitens der Kommunalaufsicht geteilt. Hieraus können keine örtlichen Besonderheiten oder generellen wirtschaftlichen Besonderheiten abgeleitet werden.

 

Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes kann gem. § 76 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bei der Aufstellung der Haushaltssatzung als auch bei der Bestätigung des Jahresabschlusses entstehen. Unterjährige Entwicklungen lösen hingegen keine Verpflichtung aus.

 

Die unterjährige Haushaltswirtschaft obliegt alleinig der kommunalen Selbstverwaltung. Das Haushaltsrecht sieht keine aufsichtsbehördlichen Eingriffsmöglichkeiten vor. Eine Bewertung der Auswirkungen der rückläufigen Gewerbesteuererträge auf die gesamte gemeindliche Haushaltswirtschaft kann von hier derzeit nicht erfolgen.

 

Die Pflicht zum Erlass einer Nachtragssatzung bestimmt sich nach § 81 Abs. 2 GO NRW. Hiernach müsste ein erheblich höherer Jahresfehlbetrag als geplant entstehen, der nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung vermieden werden kann.

Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „erheblich“ ist von der Gemeinde eigenverantwortlich vorzunehmen. Die konkrete Festsetzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Rates. Der Rat hat eine entsprechende Grenze bislang nicht festgelegt. Prozentuale Anteile von 2 bis 5 Prozent in Bezug auf das Gesamthaushaltsvolumen des Ergebnisplans erscheinen in der Praxis üblich und lösen in der Regel keine Verpflichtung zur Nachtragsplanung aus (vgl. Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung NRW, erl. § 81 GO, S. 922). Inwieweit eine erheblich größerer Jahresfehlbetrag durch den geringeren Gewerbesteuerertrag zu erwarten ist, bedarf einer Prognose des Kämmerers.

Dann wäre weiter zu bewerten, ob dieser durch eine Nachtragssatzung beseitigt werden kann.

 

Das Gemeindehaushaltsrecht sieht im Falle einer negativen Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und somit dem Fall einer Ergebnisverschlechterung ebenfalls das Instrument der haushaltswirtschaftlichen Sperre vor. Entsprechend den Ergebnissen der Ratssitzung vom 15.10.2013 ist diese haushaltswirtschaftliche Sperre durch den Bürgermeister verhängt worden.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt Kenntnis.

Loading...