Entscheidungsvorlage - VO/2595/13
Grunddaten
- Betreff:
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Erstellung eines Inklusionsplanes hier: Antrag der FDP-Fraktion vom 06.06.2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bildung und Soziales
- Finale Freigabe:
- Pint, Gerd
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport (BiKSS)
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Entscheidung
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19.11.2013
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die FDP-Fraktion hat mit Datum vom 06.06.2013 einen Antrag „Erstellung eines Inklusionsplanes“ nach § 20 der Geschäftsordnung des Rates gestellt.
Zwischenzeitlich ist das 9. Schulrechtsänderungsgesetz, das die inklusive Beschulung an Regelschulen ermöglicht, verabschiedet. Welche Folgen dieses Gesetz hat, ist allerdings in Gänze noch nicht abzusehen. So besteht z.B. Uneinigkeit über die Frage der Konnexitätsrelevanz der getroffenen Regelungen, die der Städte- und Gemeindebund im einem Gutachten auf rund 40 Seiten gänzlich anders bewertet als die Landesregierung. Insoweit ist es der Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht möglich, eine detaillierte Kostenabschätzung über die Auswirkungen des Gesetzes zu verfassen.
Sehr wohl sind jedoch Auswirkungen auf den Schulbetrieb in Wegberg zu erwarten. Dies trifft allerdings zunächst die pädagogische Seite des Schulbetriebes. Mit den Schulen muss eine Umsetzung des Gesetzes (Wahlfreiheit der Eltern im Schulort) besprochen und Schulorte als Förderorte in einem Umsetzungskonzept festgelegt werden. Nur wenn eine Beschulung an einem Förderort auch pädagogisch möglich ist, kann inklusiv beschult werden. Ob Lehrerstellen in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden, ist –gerade für den ländlichen Raum- noch nicht sicher.
Ein weiterer Aspekt, der fälschlicherweise immer wieder mit inklusiver Beschulung in Verbindung gebracht wird, ist der behindertengerechte Zugang zu den Schulen. Diese Notwendigkeit hängt allerdings zunächst nicht vorrangig mit der Inklusion von Schülerinnen und Schülern zusammen, da körperbehinderte Schüler nur dann einen Anspruch auf Beschulung haben, wenn die sächlichen und personellen Voraussetzungen hierzu an der gewünschten Schule vorliegen. Stark körperbehinderte oder mehrfachbehinderte Menschen können daher zunächst weiter in den entsprechenden Förderschulen beschult werden.
Unabhängig hiervon besteht allerdings die Verpflichtung der öffentlichen Hand, alle Gebäude barrierefrei zu gestalten. Hier muss mittelfristig im Rahmen größerer Umbaumaßnahmen auch behinderten Eltern und Lehrern ein entsprechender Zugang möglich sein.
Zunächst hat die Umsetzung der Inklusion -bedingt durch die entsprechenden Regelungen- Auswirkungen auf die Förderschullandschaft. Hier ist die Verwaltung im Gespräch mit dem Kreis Heinsberg und den übrigen kreisangehörigen Gemeinden. Der Schulausschuss des Kreises hat am 04.11.2013 entschieden, im Rahmen einer Arbeitsgruppe und auf der Grundlage eines vorliegenden Gutachtens der BiRegio Bonn die zukünftige Gestaltung der Förderschulen kreisweit zu untersuchen und entsprechende Maßnahmen in Abstimmung mit den Schulträgern vorzuschlagen. Die Stadt Wegberg ist zunächst unmittelbar nicht betroffen, da hier keine Förderschule unterhalten wird. Ob es im Rahmen einer Neugestaltung der Förderschullandschaft zu erhöhten Aufwendungen für die Stadt Wegberg kommt, ist derzeit noch völlig unklar.
Anlagen
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(wie Dokument)
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24,1 kB
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