Empfehlungsvorlage - VO/2604/13

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Fraktion Freie Wähler / Unabhängige begrüßen im oben genannten Antrag ausdrücklich die Realisierung von Biogasanlagen, die Biomasse aus landwirtschaftlichen Betrieben in der Stadt Wegberg nutzen.  Die Fraktion beantragt eine Regulierung zur Genehmigung von industriellen Biogasanlagen wie folgt: „Der Rat der Stadt Wegberg beschließt, dass in der Stadt Wegberg eine oder mehrere Konzentrationszonen für die Errichtung und den Betrieb von Biogasanlagen eingerichtet werden, bei denen der Anteil der vergasten Biomasse zu mehr als 1/3 nicht aus der Stadt Wegberg stammen.“

Dieser Antrag ist am 18.12.2012 in den Rat eingebracht worden. Der Rat hat ihn an den zuständigen Fachausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr verwiesen.

 

In einer Mitteilung zur letzten Sitzung des Fachausschusses hat die Verwaltung darauf hingewiesen, dass der Rat bereits einen Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes „Ausweisung von Konzentrationszonen für gewerbliche Tierhaltung“ gefasst hat. Die Mittel für diese Änderung des Flächennutzungsplanes wurden in Höhe von 20.000,- € für das Haushaltsjahr 2013 angemeldet. Die Haushaltssatzung ist seit Juli 2013 rechtskräftig. Die Verwaltung teilte ferner mit, dass sie beabsichtige, im Rahmen der Bearbeitung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang auch eine zusätzliche Ausweisung von Konzentrationszonen für Biogasanlagen erfolgen kann, um so Synergieeffekte nutzen zu können. Sowohl Mitarbeiter eines Fachplanungsbüros als auch ein renommierter Dozent für Planungsrecht hatten in Gesprächen ausgeführt, dass umfangreiche Erkenntnisse zur Ausweisung derartiger Konzentrationszonen (sowohl zur Steuerung von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben als auch von Biogasanlagen) nicht vorlägen. Des Weiteren hat  die Verwaltung auf die Änderung des Baugesetzbuches hingewiesen. Unter anderen ist dadurch die Zulässigkeit von gewerblichen Tierhaltungsanlagen und Biomasseanlagen im Außenbereich neu geregelt worden. Diese Gesetzesänderung ist am 20.09.2013 in Kraft getreten.

 

Aufgrund der Komplexität dieses Themenfeldes hat die Verwaltung Kontakt mit der Bezirksregierung Köln aufgenommen und um Auskunft gebeten, ob andere Kommunen bereits eine Steuerung von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben und Biogasanlagen auf Ebene der Flächennutzungsplanung durchgeführt haben. Nach Aussage der Vertreter der Bezirksregierung sind nur wenige Beispiele zur bauleitplanerischen Steuerung von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben auf Bundesebene bekannt. Ein gutes Beispiel hierzu liegt aus dem Bundesland Niedersachsen  vor. Die Verwaltung wird mit der betroffenen Kommune in Kontakt treten. Zur Steuerung von Biogasanlagen ist, nach Aussage der Vertreter der Bezirksregierung, kein Beispiel bekannt.

 

Durch die Änderung des Baugesetzbuches 2013 ergibt sich folgende bundeseinheitliche Regelung zur energetischen Nutzung von Biomasse (§35 BauGB):

 

-          Die energetische Nutzung von Biomasse ist im Außenbereich nur im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines gewerblichen Tierhaltungsbetriebes unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)     Die Biogasanlage steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb.

b)     Die Biomasse stammt überwiegend (mindestens 50 %) aus dem Betrieb oder aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben.

c)     Es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und

d)     die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr.

 

-          Die Anordnung nur derartiger Biogasanlagen im Außenbereich kann nach den Vorgaben des Baugesetzbuches auf Ebene der Flächennutzungsplanung gesteuert werden.

 

Wie  bereits ausgeführt, wurde eine derartige Planung aber noch nicht umgesetzt. Der vorliegende Antrag der Freien Wähler / Unabhängig wird von Seiten der Verwaltung so verstanden, dass derartige Biogasanlagen ohnehin nach der Vorstellung der Fraktion nicht der Steuerung bedürfen.

 

Sofern einer der vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. kein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit einem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb oder die beabsichtigte Erzeugung von Biogas überschreitet 2,3 Normkubikmeter Biogas pro Jahr) ist eine solche Biogasanlage zunächst im Außenbereich planungsrechtlich unzulässig. Wenn es Planungswille der Kommune sein sollte, die Errichtung einer abweichend von den Vorgaben des § 35 BauGB beantragten Biogasanlage zu ermöglichen, wäre zunächst  - zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen - die Änderung des Flächennutzungsplanes für einen beantragten Bereich und Aufstellung eines Bebauungsplanes nach den Vorgaben des Rates erforderlich.

 

Exkurs: Mit Datum vom 26.09.2012 hatte ein Ortslandwirt zur Errichtung einer Biogasanlage einen Antrag auf Flächennutzungsplanänderung und Erstellung eines Bebauungsplanes gestellt, da die vorgesehene Produktion 3 Mio. Normkubikmeter Biogas pro Jahr betragen sollte und somit diese beabsichtigte Biogasanlage eben nicht als so genanntes privilegiertes Vorhaben zulässig war. Der Antrag wurde durch den Rat abgelehnt.

 

 

Fazit: Nach den Vorgaben des Baugesetzbuches ist im Außenbereich je Hofstelle eine Biogasanlagen nur zulässig, wenn die Kapazität von bis zu 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr nicht überschritten wird, sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem bestehen Betrieb steht und die Biomasse mindestens zu 50 % aus dem Betrieb oder aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben stammt. Andere Biogasanlagen im Außenbereich unterliegen der Planungshoheit der Gemeinde unter Beachtung des Baugesetzbuches. Somit wird der Intention des Antrages der Fraktion Freie Wähler / Unabhängige durch die Vorgaben des Baugesetzbuches in der aktuellen Fassung  bereits entsprochen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Durch diesen Beschluss entstehen keine Kosten.

 

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Intention der Fraktion Freie Wähler / Unabhängige zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Biogasanlagen wird durch die Vorgaben des Baugesetzbuches in der aktuellen Fassung bereits entsprochen. Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr schlägt daher dem Rat vor, den Antrag der Fraktion Freie Wähler / Unabhängige vom 06.12.2012 abzulehnen.

 

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Anlagen

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