Entscheidungsvorlage - VO/2627/13
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührenbedarfsberechnung zur Ermittlung der Gewässerunterhaltungsgebühren 2014 und Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren der Stadt Wegberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
- Finale Freigabe:
- Bertrams, Hans
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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17.12.2013
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken.
Grundlage der Kalkulation der für 2014 zu erwartenden Kosten im Bereich „Gewässerunterhaltung“ bildet die vorläufige Betriebsabrechnung für das Jahr 2013.
In die Gebührenkalkulation wurden keine Verwaltungskosten eingerechnet, da basierend auf einem Urteil des OVG Münsters keine Verwaltungskosten auf die Gewässerunterhaltungsgebühr umgelegt werden dürfen, wenn die Gewässerunterhaltung durch einen Wasserverband erfolgt. Eine Anfrage beim Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen bestätigt diese Vorgehensweise. Auf Nachfrage zur Behandlung der Personalkosten wies der Städte- und Gemeindebund NRW darauf hin, dass Personalkosten wie Verwaltungskosten zu werten sind und diese ebenfalls nicht in der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt werden dürfen. Diese beiden Kostenarten zählen somit nicht zu den umlagefähigen Kosten.
Die Gebührensätze für das Einzugsgebiet Schwalmverband sind bei den versiegelten Flächen und bei Acker-, Weide-, Brachlandflächen anzupassen.
Für das Jahr 2014 werden Gesamtkosten in Höhe von 246.280,00 Euro erwartet.
Die vorläufigen Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2011-2013 schließen mit einem Überschuss von 834,42 € ab. Dieser Überschuss wurde bei der Gebührenkalkulation 2014 berücksichtigt.
Aus den veränderten Kostenansätzen wurden nach der vorliegenden Gebührenkalkulation die neuen Gebührensätze ermittelt. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen gegenübergestellt:
Schwalmverband:
Nutzungsart | Gebühr € / Ar 2014
| Gebühr € / Ar 2013
| Veränderung gegenüber Vorjahr in €
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Versiegelte Flächen
| 2,71 | 2,76 | -0,05 |
Freiflächen | 0,20
| 0,20 | keine |
Acker-, Weide-, Brachlandflächen | 0,26 | 0,26 | keine
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Wald- und Forstflächen | 0,15 | 0,15 | keine
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Wasserverband Eifel-Rur:
Nutzungsart | Gebühr € / Ar 2014
| Gebühr € / Ar 2013
| Veränderung gegenüber Vorjahr in €
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Versiegelte Flächen
| 0,95 | 0,93 | +0,02 |
Freiflächen | 0,07 | 0,07 | keine |
Acker-, Weide-, Brachlandflächen | 0,09 | 0,09 | keine |
Wald- und Forstflächen | 0,05 | 0,05 | keine |
Aufgrund der für 2014 zu erwartenden Kosten- und Erlössituation schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze für Flächen im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes für versiegelte Flächen zu senken und die Gebührensätze für Flächen im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur für versiegelte Flächen zu erhöhen.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
Die Verwaltung wird die sich aus der Kostenrechnung abgeleiteten Erträge und Aufwendungen für den Haushaltsplan 2014 entsprechend berücksichtigen. Gegenüber der mit dem Haushalt 2013 zugleich beschlossenen mittelfristigen Ergebnisplanung für das Jahr 2014 ergibt sich beim Produkt 13.04.00 Wasser und Wasserbau folgende Veränderung:
| Kalkulation Haushalt 2014
| Mittelfristige Ergebnisplanung 2014
| Differenz
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Ordentliche Erträge | 246.300 | 241.400 | 4.900
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Ordentliche Aufwendungen | 332.345 | 324.178 | 8.167
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Ordentliches Jahresergebnis | - 86.045
| -82.778 | 3.267 |
Alternativen:
keine
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Gebührenkalkulation 2014 für den Bereich der Gewässerunterhaltung empfiehlt die Verwaltung dem Rat der Stadt Wegberg die beigefügte Änderungssatzung zu der Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände, sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für die Unterhaltung der eigenen betreuten Gewässer vom 16. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2012, zu beschließen. Gleichzeitig soll die Bezeichnung der Satzung geändert werden, der Satzungstext soll verkürzt mit „Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren für Gewässer zweiter Ordnung“ überschrieben werden.
Aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW S. 564), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2013 (GV. NRW S. 133) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am ……… folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Gewässerunterhaltung beschlossen:
Artikel I
§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Der Gebührensatz beträgt jährlich je Ar der Grundstücksfläche
im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes:
a) für die versiegelten Flächen 2,71 €
b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,20 €
c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,26 €
d) für Wald- und Forstflächen 0,15 €
im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur:
a) für die versiegelten Flächen 0,95 €
b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,07 €
c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,09 €
d) für Wald- und Forstflächen 0,05 €
Artikel II
Die Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Die Vertreter der Stadt Wegberg in dem Gremium des Schwalmverbandes werden gebeten, dort die weitere Kostenentwicklung kritisch zu beobachten.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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24,4 kB
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