Entscheidungsvorlage - VO/2647/13

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg ist zum Einen textlich anzupassen, zum Anderen ergeben sich aus der Gebührenkalkulation veränderte Gebührensätze, die in eine Änderungssatzung aufzunehmen sind.

 

Die textliche Änderung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Abrechnung der Schmutzwassergebühren durch die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH im März dieses Jahres vollständig abgeschlossen wurde. Nach Übernahme aller Verbrauchsstellen und der Erteilung von Vorauszahlungsbescheiden kann nun eine Veranlagung der Schmutzwassergebühren durch die Stadt für das gesamte Stadtgebiet erfolgen. Hierdurch und durch softwarebedingte Änderungen der Abrechnungsmodalitäten ist die städtische Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung entsprechend anzupassen.

 

Nach § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken. Grundlage der Kalkulation der für 2014 zu erwartenden Kosten im Bereich „Abwasserbeseitigung“ bildet die Betriebsabrechnung für die Jahre 2011 und 2012, sowie die für die Haushaltsplanung 2014 ermittelten Aufwendungen.

 

In der Kalkulation 2014 wird aus dem vorhandenen Sonderposten für den Gebührenausgleich der Überschuss aus der Betriebskostenabrechnung 2010, entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 2 S. 3 des Kommunalabgabengesetzes NW, berücksichtigt. Der Überschuss der Betriebskostenabrechnung 2010 beträgt         869.090 Euro. In der Ratssitzung am 21.12.2010 wurde beschlossen, eine ertragswirksame Auflösung für die Jahre 2011- 2013 vorzusehen und den jährlichen Ertrag gebührensenkend einzusetzen.

 

In der Betriebskostenabrechnung 2011 ist eine geringere Rücklagenentnahme als zunächst vorgesehen erforderlich. Dies hat sich u.a. aus der Abrechnung des Gebührenjahres 2011 bzw. der  Vorjahre mit dem Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH ergeben.  Für die Gebührenkalkulation 2014 kann daher eine Rücklagenentnahme in Höhe von 297.826 Euro berücksichtigt werden.

 

Die in der Anlage angehängte Abwassergebührenberechnung wurde durch das Ingenieurbüro Berg, Aachen erstellt.

 

Für die Gebührenkalkulation 2014 werden Gesamtkosten i.H.v. 8.894.831 Euro erwartet (siehe Gebührenkalkulation 2014).

 

In der Anlage zu dieser Vorlage ist eine Gegenüberstellung der Kostenentwicklung von 2013 nach 2014 beigefügt.

 

Schmutzwassergebühr:

Der höhere Gebührenbedarf resultiert überwiegend aus den gestiegenen Kosten für die Instandhaltung und Bewirtschaftung der Kläranlagen. Des Weiteren ist für die Berechnung der Schmutzwassergebühr 2014 eine im Durchschnitt verringerte Frischwasserverbrauchsmenge zu Grunde gelegt.

 

Niederschlagswassergebühr:

Die privaten Flächen für Niederschlagswasser wurden durch das Ingenieurbüro Berg neu ermittelt. Als Ergebnis der Flächenermittlung aus der Überfliegung des Stadtgebietes lag für die Gebührenkalkulation 2013 eine Steigerung der Flächen vor.  Die Rückmeldungen der Eigentümer aus dem laufenden Jahr 2013 haben ergeben, dass die Gesamtfläche der privaten Flächen gegenüber der Flächen, die zunächst bei der Veranlagung herangezogen wurden, zu verringern war. Aufgrund dessen erhöht sich der Niederschlagswassergebührensatz. 

 

 

Aus der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung 2014 ergeben sich die nachfolgenden Gebührensätze. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen gegenüber gestellt.

 

 

 

 

Gebührensatz 2014

 

Gebührensatz 2013

 

Veränderung in Euro

 

Schmutz-wasser

In Euro/m³

 

 

4,44 Euro

 

4,33 Euro

 

+ 0,11

Niederschlags-wasser (priv.

Fläche) in

Euro/m²

 

 

1,04 Euro

 

0,96 Euro

 

+ 0,08

Niederschlags-

Wasser (öff.

Fläche) in

Euro/m²

 

 

1,04 Euro

 

0,96 Euro

 

+ 0,08

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Die Verwaltung wird die sich aus der Kostenrechnung abgeleiteten Erträge und Aufwendungen für den Haushaltsplan 2014 enstprechend berücksichtigen.

 

Alternativen:

 

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, die beigefügte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 10.11.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.03.2013, zu beschließen.

 

 

Satzung vom (..) Dezember 2013

zur 10. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 10. November 2004,

zuletzt geändert durch Satzung vom 14. März 2013

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2013 (GV. NRW. S. 133) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 17.12.2013 folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen:

 

  1. Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 10. November 2004, zuletzt geändert durch die 9. Änderungssatzung vom 14.03.2013, wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 14 Absatz 2 werden hinter Satz 1 folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:

 

„Die Daten über die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge erhält die Stadt Wegberg durch das zuständige Versorgungsunternehmen, der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH. Die Kreiwasserwerk GmbH bedient sich bei dem Ablesen der Wasserzähler der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen. Diese teilen auf vorbereiteten Antwortkarten die Zählerstände der für die Festsetzung der Schmutzwassergebühren maßgeblichen Wasserzähler mit (§ 14 Abs. 3 bis 5). Der Zählerstand nach Abs. 5 ist der Stadt (Fachbereich Finanzwirtschaft) spätestens innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des Gebührenbescheides, mit dem die Rechnung nach Satz 1 erfolgt, mitzuteilen. Nach Verstreichen dieser Frist verfällt die Abzugsmöglichkeit.“

 

  1. In § 14 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Benutzung“ die Wörter „der Abwasserbeseitigungsanlagen“ eingefügt und die Wörter „der Vorjahre“ durch die Wörter „des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes“ ersetzt.

 

  1. Nach § 14 Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz 2 neu angefügt:

 

„Bei erstmaliger Veranlagung der Schmutzwassergebühren wird eine vorläufige Wassermenge zugrunde gelegt, die sich nach dem durchschnittlichen Frischwasserverbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe richtet.“

 

  1. In § 14 Absatz 7 wird die Zahl „4,33“ durch die Zahl „4,44“ ersetzt.

 

  1. In § 15 Absatz 4 wird jeweils die Zahl „0,96“ durch die Zahl „1,04“ ersetzt.

 

  1. In § 15 Absatz 5 Satz 2 wird die Zahl „0,48“ durch die Zahl „0,52“ ersetzt.

 

  1. §16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Die Gebührenpflicht für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr beginnt mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage. Erhebungszeitraum für die Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ist das Kalenderjahr. Die Ermittlung der Wassermenge erfolgt in der Regel für 12 Monate (Abrechnungszeitraum). Stimmt dieser Zeitraum nicht mit dem Kalenderjahr überein, werden die tatsächlich zugeführten Wassermengen zeitanteilig auf die Kalenderjahre aufgeteilt. Satz 4 findet insbesondere dann Anwendung, wenn sich der Gebührensatz ändert.“

 

  1. § 18, § 18 a und § 19 werden ersatzlos gestrichen.

 

  1. § 20 wird wie folgt neu gefasst:

 

„§ 20 Vorausleistung, Festsetzung und Fälligkeit

             

(1)  Schmutzwassergebühr

Mit der endgültigen Festsetzung der Schmutzwassergebühr für den vergangenen  Abrechnungszeitraum werden gleichzeitig für den künftigen Abrechnungszeitraum Vorausleistungen erhoben. Bei der Berechnung der Vorausleistungen wird der Gebührensatz des laufenden Kalenderjahres angewendet. Weicht die tatsächliche Verbrauchsmenge von der vorausgezahlten Verbrauchsmenge ab, so wird der Erstattungs- bzw. Nachforderungsbetrag auf den nächsten Fälligkeitstermin angerechnet. Die Fälligkeitstermine sind auf den 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. festgelegt.

 

(2)  Niederschlagswassergebühr

Die Niederschlagswassergebühr wird gemeinsam mit der Grundsteuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres fällig.“

 

  1. § 22, § 23 und § 24 werden ersatzlos gestrichen.

 

 

  1. Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.

 

 

 

 

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Anlagen

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