Empfehlungsvorlage - VO/2655/13

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 09.12.2013 (siehe Anlage 1) hat Herr Rechtsanwalt Anders im Auftrag der Firma Wolters-Beton einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Firmengelände gestellt und erklärt, dass die Kosten des Änderungsverfahrens übernommen werden.

 

Bereits für dieselbe Fläche (siehe Anlage 2) wurde mit Ratsbeschluss vom 12.03.2013 das Verfahren zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet (Vorlage VO/2309/12). Mit dieser Planänderung soll primär die Absicht verfolgt werden, dauerhaft ein Betonwerk, für das an anderer Stelle innerhalb des Stadtgebietes von Wegberg aufgrund des hohen Flächenbedarfes sowie des Störgrads keine anderweitigen geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten bestehen, anzusiedeln.

 

Zwischenzeitlich hat die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 14.10.2013 mitgeteilt, dass gegen diese Änderung des Flächennutzungsplanes keine landesplanerischen Bedenken bestehen.

 

Im Zuge der Bebauungsplanung beabsichtigt die Firma Wolters-Beton nun eine verbindliche Festlegung für die angestrebte Nutzung zu erreichen.

 

Durch die im Verfahren befindliche Flächennutzungsplanänderung und der beantragten Bebauungsplanaufstellung soll lediglich für das bereits bestehende Betonwerk und den damit verbundenen Arbeitsplätzen die notwendige Planungs- und Standortsicherheit gegeben werden, so dass – bezogen auf die Einleitung des diesbezüglichen Bebauungsplanverfahrens – von Seiten der Verwaltung keine Bedenken bestehen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Durch diesen Beschluss entstehen keine Kosten.

 

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, er möge den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren I-44, Wegberg -   Hospitalstraße beschließen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, für ein bereits bestehendes Betonwerk notwendige Planungs- und Standortsicherung zu schaffen.

 

Grundlage für diesen Beschluss ist der § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen.

 

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Anlagen

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