Empfehlungsvorlage - VO/2679/14
Grunddaten
- Betreff:
-
Beteiligungsbericht 2011 gemäß § 117 GO
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
- Finale Freigabe:
- Bertrams, Hans
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Kenntnisnahme
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04.02.2014
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Kenntnisnahme
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18.02.2014
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Verwaltung legt mit dem Beteiligungsbericht 2011 den jährlichen Bericht über die städtischen Unternehmen vor.
Gemäß § 117 Gemeindeordnung NRW (GO) hat die Stadt Wegberg einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung, unabhängig davon, ob verselbstständigte Aufgabenbereiche dem Konsolidierungskreis des Gesamtabschlusses angehören, zu erläutern ist.
Im Beteiligungsbericht nach § 117 GO sind aufgrund des § 52 Abs. 1 GemHVO gesondert anzugeben und zu erläutern
- die Ziele der Beteiligung,
- die Erfüllung des öffentlichen Zwecks,
- die Beteiligungsverhältnisse,
- die Entwicklung der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Abschlussstichtage,
- die Leistungen der Beteiligungen, bei wesentlichen Beteiligungen mit Hilfe von Kennzahlen,
- die wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde,
- die Zusammensetzung der Organe der Beteiligungen,
- der Personalbestand jeder Beteiligung.
Die Handreichung für Kommunen zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen, 5. Auflage erläutert den § 117 GO wie folgt (S. 1178): "In den Fällen, in denen von der Gemeinde zum Abschlussstichtag des Haushaltsjahres kein Gesamtabschluss aufzustellen ist, soll der Beteiligungsbericht dem jeweiligen Jahresabschluss der Gemeinde beigefügt werden (vgl. § 95 GO NRW). Diese Handhabung ist sachgerecht, denn mit dem gemeindlichen Jahresabschluss wird eine Verbindung zum Beteiligungsbericht der Gemeinde hergestellt. In der Bilanz der Gemeinde sind die gemeindlichen Betriebe angesetzt (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1.3 GemHVO NRW)."
Der Beteiligungsbericht wird jährlich fortgeschrieben.
Gemäß § 117 Abs. 2 GO ist der Beteiligungsbericht dem Rat und den Einwohnern zur Kenntnis zu bringen. Die Stadt hat zu diesem Zweck den Bericht zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.
Im Anschluss an die Beratung im Rat wird der Beteiligungsbericht daher entsprechend bekannt gemacht.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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262,7 kB
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