Entscheidungsvorlage - VO/2704/14

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Am 21.11.2013 beantragte die Werbegemeinschaft Wegberg e.V. an folgenden Terminen verkaufsoffene Sonntage für die Innenstadt Wegberg:

 

11.05.2014  -  Frühlingsfest

29.06.2014  -  Frühkirmes in Wegberg/Antoniusmarkt

21.09.2014  -  Herbstfest

30.11.2014  -  Adventsmarkt

 

Der  Verein Handel + Gewerbe Rath-Anhoven B 57 e.V. beantragte am 16.01.2014 folgende Termine für verkaufsoffene Sonntage im Ortsteil Rath-Anhoven:

 

23.03.2014 -  Frühlingsfest

04.05.2014 – Frühlingsfest

15.06.2014 – Sommerfest

07.09.2014 – Herbstfest

 

Nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten dürfen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile, und Handelszweige beziehen. Nach einer gesetzlichen Änderung  sollen ab 2014 die Kirchen und Gewerkschaften sowie der Einzelhandel vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung angehört werden. Ver.di Rheydt lehnt die Sonderöffnungen grundsätzlich ab,  der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband  Aachen-Düren und Köln hat keine Bedenken. Der Kirchenkreis Jülich erhebt keine Einwände, verweist aber auf sein Engagement zum freien Sonntag.

 

Die Verordnung sieht vor, dass die Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg bzw. im Ortsteil Rath-Anhoven  an den jeweils genannten Tagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet haben dürfen. Eine Begrenzung auf bestimmte Branchen bzw. Warenangebote wird nicht vorgenommen.

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Verordnung zu erlassen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Es fallen keine Kosten an.

 

Alternativen:

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt den Erlass der folgenden ordnungsbehördlichen Verordnung:

 

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Wegberg

über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren Verkaufssonntagen

 

Aufgrund des § 6 Abs.4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten

(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW ) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208) und der

§§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Wegberg vom 18.02.2014 für das Gebiet der Stadt Wegberg folgende Verordnung erlassen:

 

 

 

§ 1

 

Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg dürfen an den Sonntagen 11.05.2014, 29.06.2014,  21.09.2014 und 30.11.2014 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen im Ortsteil Rath-Anhoven dürfen an den Sonntagen 23.03.2014, 04.05.2014, 15.06.2014 sowie 07.09.2014 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

 

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