Entscheidungsvorlage ohne Genehmigung - VO/2689/14
Grunddaten
- Betreff:
-
Mitteilungen -öffentlicher Teil-
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage ohne Genehmigung
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Finale Freigabe:
- Stever, Michael
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Kenntnisnahme
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01.04.2014
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Sachverhalt
Dem Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr liegen nachfolgende Mitteilungen schriftlich vor:
1.3.1 Richtlinie zur städtischen Förderung der Denkmalpflege
Mit Datum vom 10.01.2014 wurde durch den Technischen Beigeordneten der Stadt Wegberg eine „Richtlinie zur Vergabe von Zuschüssen für kleinere denkmalpflegerische Maßnahmen“ in Kraft gesetzt.
Hintergrund für diese Förderung ist der erhöhte Aufwand, der Eigentümern und Betreuern von denkmalgeschützten Objekten bei deren Instandsetzung bzw. Instandhaltung entsteht. Soweit diese keine Möglichkeit haben, ihre Aufwendungen für das Denkmal steuerlich geltend zu machen, kann diesen auf Antrag eine Förderung im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden. Die Richtlinie unterscheidet zwischen vier Fallgruppen. Jede Fallgruppe hat einen anderen Fördersatz.
Bei den Förderzuwendungen an diese Privatpersonen bzw. Gemeinschaften handelt es sich in der Regel um Beträge zwischen 500,00 € und 1.000,00 €; somit um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung, die Kraft Gemeindeordnung an den Bürgermeister übertragen sind.
Diese interne Richtlinie für die Vergabe der Fördermittel ist als Anlage der Sitzungsvorlage beigefügt.
1.3.2 Instandsetzungsarbeiten auf dem denkmalgeschützten Friedhof an der Bahnhofstraße
Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr hatte in seiner Sitzung am 27.03.2012 die Instandsetzung der beschädigten Grabanlagen auf dem denkmalgeschützten Friedhof an der Bahnhofstraße beschlossen.
Ende 2012 erfolgte eine Teilbeauftragung von Arbeiten um akut gegebene Unfallgefahren an losen Grabmälern zu beseitigen. Nach erfolgter Ausschreibung der verbliebenen Arbeiten im Herbst 2013 erfolgte eine weitere Auftragsvergabe. Die Arbeiten hierzu wurden nun abgeschlossen.
Die Aufwendungen für diese beiden Aufträge beliefen sich auf insgesamt 24.887,42 €. (Produkt 10 03 00 / Denkmalschutz und Denkmalpflege)
Das Land NRW hat zu den Aufwendungen für die Instandsetzungs- und Wiedererrichtungsarbeiten einen Förderzuschuss in Höhe von 12.500,00 € gewährt. Die Förderung ist bereits vollständig vereinnahmt worden.
Als Anlage sind einige Fotos markanter Gräber bzw. Grabsteine beigefügt.
1.3.3 Bodenrichtwerte im Kreis Heinsberg mit Stand vom 01.01.2014
Der Gutachterausschuss des Kreises Heinsberg hat mit Stand vom 01.01.2014 die Bodenrichtwerte für das Gebiet des Kreises Heinsberg ermittelt.
Diese werden ab dem 15.03.2014 im „Bodenrichtwertinformationssystem BORIS“ auf der Internetseite www.borisplus.nrw.de veröffentlicht.
1.3.4 Aktueller Stand der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen (vormals „Dichtheitsprüfung“)
Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 sind die §§ 53 Abs. 1 e, 53 c Satz 2 Nr. 4 und 61 Abs. 2 LWG NRW neu in das Landeswassergesetz eingefügt worden. Der § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfung an privaten Abwasseranlagen) wurde gestrichen. Die Neuregelung ist am 16.03.2013 in Kraft getreten.
Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 LWG ist eine neue Landes-Rechtsverordnung über die Überwachung Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013) erlassen worden. Die SüwVO NRW 2013 ist am 09.11.2013 in Kraft getreten.
Diese Rechtsverordnung regelt sowohl die Überwachung öffentlicher Abwasseranlagen als auch die Überwachung von privaten Abwasseranlagen. Dabei umfasst der Begriff der „Abwasseranlage“ sowohl öffentliche Abwasserkanäle als auch private Abwasserleitungen.
Für den Verwaltungsvollzug war von Bedeutung, dass ohne die neue Vollzugs-Rechtsverordnung Zustands- und Funktionsprüfungen bezogen auf private Abwasserleitungen durch die Stadt/Gemeinde nicht mehr gegenüber einem privaten Grundstückseigentümer angeordnet werden konnten, weil mit dem Wegfall des § 61 a LWG NRW jedwede konkretisierende Regelung in NRW fehlte.
Diese konkretisierende Regelung ist durch das Inkrafttreten der neuen SüwVO Abw NRW 2013 wieder geschaffen worden.
Konkrete Regelungen für private Abwasserleitungen:
Prüfung bei Ersterrichtung und wesentlicher Änderung privater Abwasserleitungen
§ 8 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 gibt vor, dass private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, vom Grundstückseigentümer nach deren Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen sind.
Prüffristen bei bestehenden Abwasserleitungen
Es werden durch die SüwVO Abw NRW 2013 folgende landesrechtlichen Fristen für die erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen festgelegt.
- In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen.
- Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen.
- Für Wasserschutzgebiete, die nach Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung durch Wasserschutzgebiets-Rechtsverordnung festgelegt werden, gilt, dass erstmals innerhalb von 7 Jahren die Prüfung durchzuführen ist (§ 8 Abs. 3 SüwVO abw NRW).
- Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles
- oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen 2 bis 57 der Abwasserverordnung des Bundes festgelegt sind. Hierzu gehören z. B. private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser von Zahnbehandlungen, Chemische Reinigung, Lederfabriken oder Wäschereien führen.
- Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen durch den Wegfall des § 61 a LWG NRW komplett entfallen. d.h., es gibt keine landesrechtlichen Prüffristen. Die Stadt bzw. Gemeinde kann hier selbst Fristen durch Satzung bestimmen, wenn sie dieses möchte. Die Satzungsbefugnis ergibt sich insoweit aus § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 LWG NRW, der seit dem 16.03.2013 gilt.
- Eine Wiederholungsprüfung wird für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, abweichend von der DIN 1986 Teil 30 auf 30 Jahre festgelegt.
Die Verwaltung wird die Aktualisierung der Entwässerungssatzung auf der Grundlage der Mustersatzungen zeitnah dem Ausschuss/Rat vorlegen.
1.3.5 Aktualisierung des Ortsrechts im Bereich Abwasserentsorgung (Dichtheitsprüfung, Starkverschmutzerzuschlag)
Aufgrund von Gesetzesänderungen, kommunalpolitischen Beschlüssen sowie einem aktuellen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Ortsrecht im Bereich der Abwasserentsorgung zu aktualisieren. Betroffen ist die Entwässerungssatzung und due Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung. Die Satzungsänderungen werden derzeit vorbereitet und nach Abschluss dem Ausschuss/Rat vorgelegt.
Entwässerungssatzung: Zum aktuellen Rechtsstand zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen erfolgt für die Sitzung eine schriftliche Mitteilung. Der Städte- und Gemeindebund hat eine entsprechende Mustersatzung formuliert, die von der Verwaltung auf die Wegberger Verhältnisse modifiziert wird. Aufgrund eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Aachen ist es dringend erforderlich, die satzungsrechtlichen Grenzwerte und deren Analyseverfahren bei der Definition der Abwasserwasserqualität zu ergänzen bzw. zu aktualisieren. Die Verwaltung wird diese umfangreichen Arbeiten fremd vergeben und dann in die Satzung einarbeiten. Die neue Entwässerungssatzung wird erst zum Satzungsbeschluss vorgelegt, wenn beide Änderungen (Formulierung Dichtheitsprüfung und Ergänzungsgrenzwerte) eingearbeitet wurden.
Beitrags- und Gebührensatzung: Aufgrund des Beschlusses, eine verschmutzungsabhängige Abwassergebühr zu entwickeln und einen entsprechenden Satzungsentwurf vorzulegen, hat die Verwaltung einen Auftrag zu den technischen Berechnungen an das Forschungsinstitut für Wasser- und Abfallwirtschaft an der RWTH Aachen vergeben. Das Institut teilte mit, dass eine rechtssichere Berechnung nur aufgrund einer gültigen Einleiterlaubnis zur Einleitung des gereinigten Abwassers der Kläranlage in die Schwalm durchzuführen sei. Aus Gründen, die nicht von der Stadt zu vertreten sind, wurden die Einleiterlaubnisse von der Bezirksregierung für die zwei Kläranlagen im Stadtgebiet zuletzt nicht verlängert. Während dieser Umstand für den täglichen Betrieb der Kläranlagen seitens der Stadt grundsätzlich wenig relevant ist und eine fortlaufende Kontrolle durch die Bezirksregierung erfolgt, können die Berechnungen zum Starkschmutzerzuschlag zunächst nicht zeitnah erfolgen. Die Verwaltung hat die Bezirksregierung hiervon mehrfach in Kenntnis gesetzt. Eine neue Gebühr könnte rechtlich frühestens ab dem 01.01.2015 eingeführt werden.
1.3.6 Errichtung eines barrierefreien Übergangs zwischen den Märkten Aldi und Lidl an der Straße Am Bahnhof;
Antrag der Fraktion Freie Wähler/Unabhängige vom 18.04.2013
Die Verwaltung hat in der Vergangenheit mehrfach Kontakt zum Eigentümer des Grundstückes aufgenommen, das an die Firma Lidl vermietet ist. Der Eigentümer hatte bisher wiederholt erklärt, dass die Öffnung der privateigenen Mauer und die Errichtung einer Treppenanlage bzw. Rampe zur Überwindung des Höhenunterschiedes zwischen dem öffentlichen Gehweg und dem Parkplatzniveau vom Mieter Lidl nicht akzeptiert werde, da erforderliche Stellplätze entfallen würden.
Aktuell liegt der Verwaltung ein Antrag auf Genehmigung einer Erweiterung des Lidl Marktes vor. In diesem Zusammenhang wurde erneut auf das Bedürfnis einer erleichterten fußläufigen Verbindung zum gegenüberliegenden Aldi Markt verwiesen. Eine konkrete Forderung an Lidl oder den Grundstückseigentümer auf Herstellung eines zusätzlichen Zuganges ist rechtlich nicht herleitbar.
Der Grundstückseigentümer sagte zu, die Angelegenheit zu prüfen. Die Verwaltung wird über das Ergebnis informieren.
1.3.7 Verkehrszählungsgerät defekt
Im Rahmen einer Verkehrszählung in Beeck war ein Akkuwechsel an dem Verkehrszählungsgerät erforderlich. Hierbei ist es zu einem Kurzschluss und der Verschmorung der innenliegenden Platine gekommen. Das Gerät befindet sich zurzeit in Reparatur. Nach der Erfahrung mit der letzten Reparatur kann diese bis zu 3 Monate dauern.
Messaufträge, gemäß den vorliegenden Anträgen der Fraktionen, sind daher zurzeit leider nicht möglich.
Hiervon sind insbesondere die beiden nachfolgenden Anträge nach § 20 der Geschäftsordnung betroffen:
- Antrag der Fraktion Freie Wähler/ Unabhängige vom 19.09.2012 bezüglich einer Verkehrszählung auf der "Prämienstraße"
- Antrag der Fraktion Aktiv für Wegberg vom 06.02.2014 bezüglich einer Verkehrszählung am "Auffangbecken Beeck"
Sobald das Gerät wieder einsatzfähig ist, werden die Verkehrszählungen durchgeführt. Zu beiden Anträgen wird anschließend durch die Verwaltung eine Sitzungsvorlage für den Fachausschuss erstellt.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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917,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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