Empfehlungsvorlage - VO/2708/14

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In der Ratssitzung am 17.12.2013 wurde der Antrag nach § 24 GO NRW des Vereins "Tier Refugium Wegberg e.V.“ (Vorlagen-Nr. VO/2639/13) an die Verwaltung verwiesen mit dem Auftrag, den zuständigen Gremien einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten. Der Verein hatte in seinem Antrag vom 24.11.2013 vorgeschlagen, eine Katzenschutzverordnung mit Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen ab dem 5. Lebensmonat einzuführen.

 

Freigängerkatzen sind Katzen, die als Haustiere gehalten werden, jedoch einen Großteil des Tages im Freien verbringen. Davon zu unterscheiden sind die sogenannten wildlebenden bzw. verwilderten sog. Streunerkatzen.

 

Durch Paarung mit anderen Freigängerkatzen oder mit Streunerkatzen tragen unkastrierte Freigängerkatzen aus Privathaushalten nicht unerheblich zu einer Vermehrung der im Freien lebenden Katzenpopulation bei. Tierheime klagen seit Jahren über die steigende Anzahl aufzunehmender Katzen.

 

Der Vorschlag des Antragstellers, die "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" zu ändern, ist aber nach Auffassung der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht der richtige Weg. Vielmehr spricht sich die Verwaltung für Kastrationen von Freigängerkatzen und von Streunerkatzen aus, wenn dies aufgrund einer konkreten Gefahr im Einzelfall angezeigt ist.

 

Um eine allgemeine, alle Halter von Freigängerkatzen treffende Kastrationspflicht von Freigängerkatzen (mit Kosten von bis zu 100 Euro pro Kastration) in die "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ aufnehmen zu können, müsste von den Freigängerkatzen eine allgemeine (sog. abstrakte) Gefahr ausgehen. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Gesundheitsgefährdung für den Menschen, sei es durch Katzenkot, sei es durch erkrankte Freigängerkatzen.

 

Genau diese gesundheitliche Gefährdung des Menschen ist aber als allgemeine Gefährdung nicht erwiesen. So hat z. B. der Städte- und Gemeindebund bereits 2009 dargelegt, dass es derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung für den Menschen durch Freigängerkatzen gibt.

 

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW hat in einer an die Stadt Bielefeld gerichteten Stellungnahme von Oktober 2010 zum Thema "Kastration freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung)" festgestellt: "Solange eine erhöhte Gesundheitsgefährdung  für den Menschen nicht konkret begründet ist, erscheint eine Kastrationspflicht für Freigängerkatzen mangels abstrakter Gefahr nicht rechtmäßig." Auch eine Kennzeichnungspflicht sei solange unrechtmäßig, solange sie der Kontrolle der Einhaltung der Kastrationspflicht diene.

 

Das für den Menschen von Katzen ausgehende Gesundheitsrisiko ist dem der Tauben vergleichbar. Auch bei Tauben wird keine allgemeine Gesundheitsgefährdung angenommen, sondern die Ordnungsbehörde hat Maßnahmen dann anzuordnen, wenn im konkreten Einzelfall die begründete Gefahr besteht, dass eine Weiterverbreitung von Krankheiten zu befürchten ist (beispielsweise bei erhöhten Taubenpopulationen in der Nähe von Krankenhäusern oder Seniorenheimen).

Die Eingriffsnorm im Falle einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ist  § 14 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG NRW.

 

§ 14 Ordnungsbehördengesetz ließe sich im Übrigen nicht nur auf konkrete Gefahrenfälle von Freigängerkatzen sondern selbstverständlich auch auf durch Streunerkatzen verursachte konkrete Gesundheitsgefährdungen anwenden.

 

Die Verwaltung beabsichtigt daher, das hinter dem Bürgerantrag stehende wichtige und vielschichtige Thema mit dem Antragsteller in einem persönlichen Gespräch zu erörtern. Ferner möchte die Verwaltung beim Kreis Heinsberg als der für den Tierschutz zuständigen Behörde anregen, durch verstärkte Öffentlichkeitsarbeit auf das Problem der wachsenden freilebenden und verwilderten Katzenpopulationen aufmerksam zu machen und bei den Katzenhaltern für eine freiwillige Kastration von Freigängerkatzen zu werben.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

entfällt.

 

Alternativen:

Seitens der Verwaltung werden keine Alternativen vorgeschlagen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, dem Vorschlag des Antragstellers nicht zu folgen und von einer Änderung der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Wegberg“ abzusehen. Stattdessen wird die Verwaltung aufgefordert, im konkreten Einzelfall von den Möglichkeiten des § 14 Ordnungsbehördengesetz Gebrauch zu machen.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat ferner, die Verwaltung zu beauftragen, mit dem Verein "Tier Refugium Wegberg e. V." das beabsichtigte Gespräch zu führen. Der Kreis Heinsberg als die für den Tierschutz zuständige Behörde soll gebeten werden, auf das Problem der wachsenden freilebenden und verwilderten Katzenpopulationen öffentlich aufmerksam zu machen und bei den Katzenhaltern für eine freiwillige Kastration ihrer Freigängerkatzen zu werben.

 

 

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