Empfehlungsvorlage - VO/2710/14

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Datum vom 27.01.2011 hatte Ratsfrau Sandra Nelsbach (Freie Wähler  / Unabhängige) einen Antrag auf Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan für gewerbliche Massentierhaltungen gestellt. Hintergrund war die Genehmigung eines Legehennenbetriebes mit 39.000 Plätzen in einer Nachbarkommune.

 

Der Rat der Stadt hatte daraufhin am 19.07.2011 den Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes „Ausweisung von Konzentrationszonen für gewerbliche Tierhaltung“ beschlossen.

 

Die Mittel für diese Änderung des Flächennutzungsplanes in Höhe von 20.000,- € konnten erst im Haushaltsjahr 2013 bereitgestellt werden. Die Haushaltssatzung wurde im Juli 2013 rechtskräftig.

 

Die Verwaltung teilte daraufhin im September 2013 im Fachausschuss mit, dass sowohl Mitarbeiter eines Fachplanungsbüros als auch ein renommierter Dozent für Planungsrecht in Gesprächen ausgeführt hatten, dass umfangreiche Erkenntnisse zur Ausweisung derartiger Konzentrationszonen nicht vorlägen. Aufgrund der Komplexität dieses Themenfeldes hat die Verwaltung ferner Kontakt mit der Bezirksregierung Köln aufgenommen und um Auskunft gebeten, ob andere Kommunen bereits eine Steuerung von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben auf Ebene des Flächennutzungsplanes durchgeführt haben. Nach Aussage der Vertreter der Bezirksregierung sind nur wenige Beispiele zur bauleitplanerischen Steuerung von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben auf Bundesebene bekannt.

 

In der Zwischenzeit wurde das Baugesetzbuch (BauGB) novelliert. Die Zulässigkeit von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben (§ 35 (1) Nr. 4 BauGB) im Außenbereich wurde neu geregelt und eine diesbezügliche Größenbegrenzung eingeführt. Hintergrund ist die Tatsache, dass Kommunen seit mehreren Jahren mit einer wachsenden Zahl von Ansiedlungswünschen für Intensivtierhaltungsanlagen konfrontiert werden. Dabei machen die Kommunen oftmals die Erfahrung, dass sie auf die Standortwahl für Intensivtierhaltungsbetriebe wenig Einfluss haben, obwohl deren Ansiedlung mit erheblichen Konflikten behaftet ist. Im Zentrum der kontroversen Diskussion stehen regelmäßig die mit den Anlagen verbundenen Immissionsbelastungen. Darüber hinaus können Stallungen das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen und die Eigenart ländlicher Räume als Erholungs- und Tourismusgebiet in Frage stellen. Schließlich besteht die Gefahr, dass weitere Ansiedlungen die zukünftige Siedlungsentwicklung einschränken. Die bestehende rechtliche Möglichkeit, derartige privilegierte Betriebe durch eine Steuerung durch die Ausweisung von Konzentrationszonen zuzuführen, ist schon wegen des hiermit verbundenen Aufwandes, ein gemeindeweites Entwicklungskonzept zu erstellen und den Bestand der vorhandenen Betriebe flächendeckend zu erfassen , begrenzt und mit rechtlichen Risiken behaftet. Aufgrund dieser Diskrepanzen hat der Bundesgesetzgeber eine Begrenzung des Privilegierungstatbestandes in das Baugesetzbuch aufgenommen, um die in den letzten Jahren stark zugenommene Anzahl von industriell betriebenen Großanlagen einzudämmen. Diese Gesetzesänderung ist am 20.09.2013 in Kraft getreten. Gewerbliche Tierhaltungsanlagen sind zukünftig nur noch im Außenbereich privilegiert, wenn sie keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

 

 

Hieraus ergeben sich für verschiedene Tierhaltungen folgende Größen, ab denen die privilegierte Zulässigkeit von Vorhaben für die gewerbliche Tierhaltung nicht mehr gegeben ist:

 

Intensivhaltung von Hennen ab 15.000 Plätzen

 

Intensivhaltung oder –aufzucht

-          von Junghennen ab 30.000 Plätzen

-          von Mastgeflügel ab 30.000 Plätzen

-          von Truthühnern ab 15.000 Plätzen

-          von Rindern ab 600 Plätzen

-          von Kälbern ab 500 Plätzen

-          von Mastschweinen ab 1.500 Plätzen

-          von Sauen (mit Ferkeln) ab 560 Plätzen

-          von Ferkeln ab 4.500 Plätzen

-          von Pelztieren ab 750 Plätzen

 

 

Bei Tierhaltung oder Tieraufzucht in gemischten Beständen gelten Sonderregelungen.

 

Übliche Größenordnungen von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben liegen bei Mastgeflügel bei rund 130.000 und bei Mastschweinen bei 3.000 bis 6.000 Plätzen. Derartige Großanlagen sind somit nach der oben genannten Gesetzesänderung zukünftig als privilegierte Anlagen im Außenbereich nicht mehr zulässig. Auch der in Rede stehende Betrieb in einer Nachbargemeinde wäre zukünftig als privilegiertes Vorhaben in der Größenordnung nicht mehr zulässig.

Eine Genehmigungsfähigkeit von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben oberhalb der Schwellenwerte zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann zukünftig nur noch mit Hilfe der Bauleitplanung (Änderung des FNP, Aufstellung eines Bebauungsplanes) unter den Vorgaben des Rates erfolgen.

 

 

Fazit:

 

Gewerbliche Tierhaltungsbetriebe können mit erheblichen Konflikten behaftet sein. Der Bundesgesetzgeber hat daher die Notwendigkeit erkannt, die Zulässigkeit von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben im Außenbereich zu begrenzen. Gewerbliche Tierhaltungsbetriebe sind zukünftig nur noch im Außenbereich zulässig, wenn sie nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfungspflicht unterliegen. Größere gewerbliche Tierhaltungsbetriebe unterliegen der Planungshoheit der Gemeinde unter Beachtung des Baugesetzbuches. Somit wird der Intention des Antrages der Fraktion Freie Wähler / Unabhängige vom 27.01.2011 durch die Vorgaben des Baugesetzbuches in der aktuellen Fassung entsprochen. Die Verwaltung schlägt daher vor, den seinerzeitigen diesbezüglichen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes aufzuheben. Das Erfordernis einer Steuerung von gewerblichen Tierhaltungsanlagen wird aufgrund der geänderten Rechtslage nicht mehr gesehen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Sofern der Rat entsprechend dem Beschlussvorschlag der Verwaltung entscheidet, werden die ursprünglich für diese Flächennutzungsplanänderung veranschlagten Planungskosten in Höhe von 20.000,- € nicht mehr benötigt.

 

 

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, er möge die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 19.07.2011 zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes „Ausweisung von Konzentrationszonen für gewerbliche Tierhaltung“ beschließen.

 

Grundlage für diesen Beschluss ist § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen.

 

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