Entscheidungsvorlage - VO/2751/14

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Durch das „Erste Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (1.NKF Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG)“, welches am 18.09.2012 durch den Landtag beschlossen wurde, hat sich unter anderem die Vorschrift zu den Ermächtigungsübertragungen im § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) geändert.

So sah der § 22 Abs. 1 GemHVO NRW in der alten Fassung unter anderem vor, dass Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar sind und bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar bleiben.  Weiterhin war im § 22  Abs. 2 GemHVO NRW geregelt, dass Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre zum Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand  in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.

Bislang wurden die Haushaltsreste für investive Maßnahmen längstens zwei Jahre übertragen. Reste aus den konsumtiven Mitteln, sprich aus der Ergebnisplanung, wurden aus Vereinfachungsgründen seit 2011 nicht mehr übertragen.

In der neuen Fassung des § 22 Abs. 1 GemHVO NRW ist jedoch nun geregelt, dass Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen nach wie vor übertragbar sind, jedoch regelt der Bürgermeister mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung.

Der Gesetzgeber gibt somit weder vor, welche Mittel in welchem Umfang übertragen werden dürfen, noch wie lange diese Mittel übertragbar sind. Hierüber hat der Bürgermeister nun mit Zustimmung des Rates zu entscheiden, wodurch die kommunale Selbstverwaltung und die Eigenverantwortlichkeit gestärkt werden.

Zunächst sei hierbei auf den Grundsatz der Jährlichkeit hingewiesen, demnach entfallen die veranschlagten Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen mit dem Ende des Haushaltsjahres.

Da die Übertragung der Mittel zu einer Erhöhung des Planansatzes führen würde und somit in der Darstellung vor allem für die Budgetverantwortlichen undurchsichtig wird, ist erster Grundsatz, die konsumtiven Mittel auch weiterhin nicht zu übertragen. Eine Ausnahme hierzu ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung im § 22 Abs. 3 GemHVO NRW, wonach Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks verfügbar bleiben, wenn entsprechende Erträge aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden sind.

Bei investiven Maßnahmen kann es hingegen sein, dass die Umsetzung bzw. Fertigstellung der Maßnahme bis zum Ende des Jahres nicht möglich war und die Mittel für das Folgejahr meist wegen der erwarteten fristgerechten Ausführung auch nicht eingeplant wurden. Daher ist zweiter Grundsatz, bei investiven Maßnahmen die restlichen Mittel je nach Bedarf und Abstimmung mit der Kämmerin in das Folgehaushaltsjahr zu übertragen.

Bezüglich der Art der Übertragung wird festgelegt, dass grundsätzlich lediglich Haushaltsreste aus Investitionstätigkeiten übertragen werden können, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Übertragung der konsumtiven Reste (siehe § 22 Abs. 3 GemHVO NRW).

Letztlich sind die Mittel längstens bis zu zwei Jahre nach Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme der Investitionstätigkeit übertragbar.

Zusammenfassung der Grundsätze nach § 22 Abs. 1 GemHVO NRW:

  1. Konsumtive Mittel werden nicht übertragen.
  2. Bei investiven Maßnahmen entscheidet der Bürgermeister in Abstimmung mit der Kämmerin über die Übertragung ins Folgejahr.
  3. Im Falle von 2. werden lediglich Haushaltsreste aus Investitionstätigkeiten übertragen.
  4. Investive Mittel sind längstens bis zu 2 Jahre nach Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme der Investitionstätigkeit übertragbar.

 

Übersicht der Ermächtigungsübertagungen aus dem Jahr 2013 ins Jahr 2014 (§ 22 Abs. 4 GemHVO NRW:

Auf der Grundlage der dargestellten Regelungen hat die Verwaltung die in der Anlage I aufgeführten Haushaltsreste als Ermächtigungsübertragung von 2013 nach 2014 vorgenommen. Dies hat zur Folge, dass die übertragenen Mittel bei den einzelnen Positionen neben gegebenenfalls gebildeten Haushaltsansätzen die Planansätze für das Jahr 2014 erhöhen (vgl. § 22 Abs. 2 GemHVO NRW).

Die dem Rat gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO NRW vorzulegende Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan, ist als Anlage beigefügt.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Für den Finanzplan 2014 hat die Übertragung zur Folge, dass sich die Auszahlungsermächtigungen um 4.468.363,71 Euro erhöhen.

Für den Ergebnisplan 2014 ergeben sich zunächst keine weiteren Auswirkungen, da die Aufwendungen für Abschreibungen mit eingeplant sind.

 

 

Alternativen:

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.)   Der Rat stimmt den vorstehenden Grundsätzen über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertagungen nach § 22 Abs. 1 GemHVO NRW zu.

 

2.)   Der Rat nimmt die beigefügte Übersicht zu den Ermächtigungsübertragungen in das Haushaltsjahr 2014 zur Kenntnis.

 

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Anlagen

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