Empfehlungsvorlage - VO/0404/07

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Datum vom 26.01.2007 hatte die SPD-Fraktion in einer Anfrage nach der Geschäftsordnung um einen Sachstandsbericht gebeten.

 

Auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 20.12.2005 soll der Weg zwischen den Sportplätzen in Beeck für die Öffentlichkeit gesperrt werden. Der Entscheidung liegt ein Antrag des Sportvereins FC Wegberg-Beeck 1920 eV. vom 07.12.2005 zugrunde, der in einer Zusammenlegung der Sportplätze zu einer geschlossenen Anlage erhebliche Vorteile (Sicherung des Geländes,. Vermeidung von Verschmutzungen durch Hunde usw.) sieht. Der Öffentlichkeit soll durch den Verein eine befestigte Wegverbindung neben dem Rasenspielplatz als Alternative zum gesperrten Weg angeboten werden. Der ursprüngliche Weg ist als Wanderweg A 2,3 des Vereins Linker Niederrhein e.V. gekennzeichnet. Der Ersatzweg ist im Zusammenhang mit der Anlegung weiterer PKW Stellplätze mittlerweile angelegt worden.

 

Die Verwaltung hat das förmliche Verfahren zur Einziehung einer öffentlichen Straßenfläche auf Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes NRW durchgeführt. Dabei wurde zunächst für die Dauer von 3 Monaten die Absicht zur Einziehung der Wegeparzelle öffentliche bekannt gemacht. Die Einziehung aus öffentlichem Interesse wird mit dem Wegfall der Verkehrsbedeutung aufgrund des neu errichteten Ersatzweges begründet. Der Verein Linker Niederrhein hat im Verfahren der Umlegung des Wanderweges zugestimmt. Die Einziehung wurde als Allgemeinverfügung am 14.08.2006 öffentlich bekannt gemacht. Gegen die Einziehung hat Herr Greuel fristgerecht den Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt.

Der Widerspruch ist zulässig, jedoch nach Beurteilung der Verwaltung nicht begründet. Folglich wäre der Widerspruch gegen die Einziehung des Weges durch Erlass eines Widerspruchsbescheides zurückzuweisen, gegen den beim Verwaltungsgericht Klage erhoben werden kann. Die Verwaltung beabsichtigt, den Widerspruch entsprechend zurückzuweisen, falls letztlich die Ratsentscheidung als Grundlage des Einziehungsverfahrens aufrecht gehalten wird. Die Entscheidung über die Einziehung verbunden mit dem Wegfall der für die Öffentlichkeit nutzbaren Wegeverbindung und der Schaffung eines Ersatzweges kann losgelöst von allen Argumenten der Widerspruchsbegründung betrachtet werden. Im Wesentlichen werden vom Widerspruchsführer Argumente vorgetragen, die nicht im Zusammenhang mit dem Einziehungsverfahren stehen, sondern sich auf Belästigungen und Beeinträchtigungen durch den Spielbetrieb (Lärm) bzw. sonstige Aktivitäten auf dem Sportplatzgelände (Bautätigkeiten, Unterhaltungsarbeiten, PKW/Busverkehr, usw.) beziehen. Herr Greuel hat selbst eine "Unterschriftsliste zum Widerspruch Schließung Wanderweg A 2,3" mit insgesamt 54 Unterschriften zusammengestellt. Das hiermit verbundene Begehren wurde als Bürgerantrag (Anregung und Beschwerden nach § 24 GO NRW) gewertet. In der Erläuterung des Herrn Greuel für die angesprochenen Bürger als Grundlage/lnformation zur Unterschriftsliste wird u. a. eine durch die Zusammenlegung der Sportplätze zu erwartenden höheren Lärmbelästigung sowie die Ablehnung des Vereins Linker Niederrhein zum Vorhaben aufgeführt.

 

Seitens der Verwaltung liegt allerdings die Zustimmung des Vereins vor und ein Zusammenhang zwischen dem Wegfall des Weges für die Allgemeinheit und der Erhöhung der Lärmwerte kann ursächlich nicht hergestellt werden. Herr Greuel hatte am 05.10.2006 einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht Aachen gegen die Schließung des Weges gerichtet. Nachdem auf Vorschlag des Gerichts ein gemeinsamer Ortstermin mit Vertretern des FC Wegberg-Beeck und der Stadt vereinbart wurde, nahm Herr Greuel seinen Antrag an das Gericht zurück. Am 02.11.2006 fand der Ortstermin statt. Eine schriftliche Zusammenfassung der Ergebnisse des Ortstermins, die Herrn Greuel mit Schreiben vom 03.11.2006 dem Verein und der Stadt zuleitete, ist inhaltlich nur teilweise zutreffend. Dies teilt auch der FC Wegberg-Beeck in seiner Stellungnahme vom 23.11.2006 der Stadt mit. Der Verein bittet die Stadt zu prüfen, ob der Weg zwischen den Sportplätzen durch Tore nur in den Abendstunden gesperrt werden könne, damit das gesamte Sportplatzgelände als Einheit in der Nacht verschlossen ist. Nach der derzeit gültigen Einziehungsverfügung (der Weg ist damit rechtlich generell auf Dauer der öffentlichen Nutzung entzogen) wäre eine abendliche Schließung des Weges mit einer Öffnung tagsüber möglich.

Die Verwaltung schlägt vor, die Entscheidung des Rates zur Einziehung des Weges nicht zu ändern und folglich den Widerspruch des Herrn Greuel gegen die Einziehung wegen fehlender Begründetheit zurückzuweisen. Da die übrigen Aktivitäten des FC Wegberg-Beeck, die im Bürgerantrag bemängelt werden, rechtlich nicht zu beanstanden sind, sollte dieser Antrag gleichfalls zurückgewiesen werden.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

keine

 

Alternativen:

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr schlägt dem Rat vor, er möge seine Entscheidung zur Einziehung der Wegefläche nicht ändern. Der Bürgerantrag vom 14.09.2006 soll zurückgewiesen werden. Dem vorliegenden Widerspruch des Herrn Greuel wird nicht abgeholfen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Entscheidung entsprechend umzusetzen.

 

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