Entscheidungsvorlage - VO/0424/07
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2007 in der Innenstadt sowie im Ortsteil Rath-Anhoven
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Beteiligt:
- Beigeordneter / Dezernat II
- Finale Freigabe:
- Mühren, Andrea
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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24.04.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Am 29.12.2006 bzw.
14.03.2007 beantragte die Werbegemeinschaft Wegberg e.V. an folgenden Terminen
verkaufsoffene Sonntage für die Innenstadt Wegberg:
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29.04.2007 |
Frühlingsfest |
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24.06.2007 |
Stadtfest in Rahmen der
Frühkirmes in Wegberg |
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09.09.2007 |
Herbstfest |
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02.12.2007 |
Adventsmarkt |
Der Verein Handel +
Gewerbe Rath-Anhoven B 57 e.V. beantragte am 26.03.2007 folgende Termine für verkaufsoffenen Sonntage
im Ortsteil Rath-Anhoven:
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29.04.2007 |
Frühlingsfest |
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13.05.2007 |
Gartenfest |
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12.08.2007 |
Sommerfest |
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09.09.2007 |
Herbstfest |
Nach § 6 Absatz 1 des
Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten dürfen an jährlich höchstens 4
Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet
sein.
Nachdem der Runderlass vom
03.07.2003 aufgehoben wurde, ist eine Beteiligung der Gewerkschaften und des
Einzelhandelsverbandes vor Erlass der Rechtsverordnung nicht mehr zwingend
erforderlich. Von einer Beteiligung wird daher abgesehen.
Die Verordnung sieht vor,
dass die Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg an den jeweils
genannten Tagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet haben dürfen.
Eine Begrenzung auf bestimmte Branchen bzw. Warenangebote wird nicht
vorgenommen.
Die Verwaltung schlägt
vor, die Verordnung zu erlassen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt den
Erlass der folgenden ordnungsbehördlichen Verordnung:
Ordnungsbehördliche
Verordnung
über das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Aufgrund des § 6 Abs.1 des
Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006 (GV. NRW. S. 516),
in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes (ZustVOArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54/SGV NRW 281) und
den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980
(GV NRW S. 528/SGV NRW 2060) zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom
05.04.2005 (GV NRW S. 274) wird von der Stadt Wegberg als örtliche
Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Wegberg vom
24.04.2007 folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Verkaufsstellen in der
Innenstadt der Stadt Wegberg dürfen an den Sonntagen 29.04.2007, 24.06.2007,
09.09.2007 sowie 02.12.2007 in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen im Ortsteil
Rath-Anhoven dürfen an den Sonntagen 29.04.2007, 13.05.2007, 12.08.2007 sowie 09.09.2007
geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der
dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach
§ 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis
zu 500,00 € geahndet werden.
