Entscheidungsvorlage - VO/0424/07

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 29.12.2006 bzw. 14.03.2007 beantragte die Werbegemeinschaft Wegberg e.V. an folgenden Terminen verkaufsoffene Sonntage für die Innenstadt Wegberg:

 

29.04.2007 

Frühlingsfest

24.06.2007 

Stadtfest in Rahmen der Frühkirmes in Wegberg

09.09.2007 

Herbstfest

02.12.2007 

Adventsmarkt

 

Der Verein Handel + Gewerbe Rath-Anhoven B 57 e.V. beantragte am 26.03.2007  folgende Termine für verkaufsoffenen Sonntage im Ortsteil Rath-Anhoven:

 

29.04.2007

Frühlingsfest

13.05.2007

Gartenfest

12.08.2007

Sommerfest

09.09.2007

Herbstfest

 

Nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten dürfen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Nachdem der Runderlass vom 03.07.2003 aufgehoben wurde, ist eine Beteiligung der Gewerkschaften und des Einzelhandelsverbandes vor Erlass der Rechtsverordnung nicht mehr zwingend erforderlich. Von einer Beteiligung wird daher abgesehen.

 

Die Verordnung sieht vor, dass die Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg an den jeweils genannten Tagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet haben dürfen. Eine Begrenzung auf bestimmte Branchen bzw. Warenangebote wird nicht vorgenommen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Verordnung zu erlassen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Es fallen keine Kosten an.

 

Alternativen:

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt den Erlass der folgenden ordnungsbehördlichen Verordnung:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung

über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

 

Aufgrund des § 6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006 (GV. NRW. S. 516), in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVOArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54/SGV NRW 281) und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060) zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274) wird von der Stadt Wegberg als örtliche Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Wegberg vom 24.04.2007 folgende Verordnung erlassen:

 

§ 1

 

Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg dürfen an den Sonntagen 29.04.2007, 24.06.2007, 09.09.2007 sowie 02.12.2007  in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen im Ortsteil Rath-Anhoven dürfen an den Sonntagen 29.04.2007, 13.05.2007, 12.08.2007 sowie 09.09.2007 geöffnet sein.

 

§ 2

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

 

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