Entscheidungsvorlage ohne Genehmigung - VO/2812/14
Grunddaten
- Betreff:
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Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/ innen des Bürgermeisters
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage ohne Genehmigung
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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24.06.2014
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 67 der Gemeindeordnung NRW wählt der Rat aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter/ innen des Bürgermeisters.
Diese vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei seinen repräsentativen Aufgaben.
Nach Artikel 12 Absatz 8 der Hauptsatzung der Stadt Wegberg sind vom Rat ein erster und ein zweiter Stellvertreter/ eine erste und eine zweite Stellvertreterin zu wählen.
Die Wahl hat geheim zu erfolgen. Hierzu werden im Sitzungssaal eine Wahlurne und eine Wahlkabine bereitgestellt.
Wahlvorschläge können nur von Fraktionen oder Gruppen eingebracht werden, nicht jedoch von einzelnen Ratsmitgliedern. Listenverbindungen sind zulässig.
Das Wahlverfahren wird nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren durchgeführt.
Der Bürgermeister ist stimmberechtigt.
Die Details des Wahlverfahrens sind in § 67 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW wie folgt beschrieben:
„Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl.“
