Entscheidungsvorlage ohne Genehmigung - VO/2814/14

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Nach § 58 Abs. 1 entscheidet der Rat über die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Die Zahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder sollte im Hinblick auf eine eindeutige Beschlussfassung ungerade sein.

 

Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist der „Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen“ zu beachten. Dieser besagt, dass sich die Kräfteverhältnisse im Rat bei der Besetzung der Ausschüsse widerspiegeln sollen.

Dieser erfordert jedoch nicht, dass die Mitgliederzahl eines Ausschusses so gewählt werden muss, dass jede Fraktion im Ausschuss stimmberechtigt vertreten ist.

 

Die Bildung einer Listenverbindung – also gemeinsame Wahlvorschläge – von Fraktionen oder Gruppen sind dann unzulässig, wenn hierdurch eine andere, an der Listenverbindung nicht beteiligte Fraktion bei der Sitzverteilung weniger Sitze erhält, als sie bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen über jeweils getrennte Listenvorschläge erhalten hätte.

 

Nachfolgend eine Aufstellung über die Sitzstärke der bisherigen Ausschüsse:

 

Bezeichnung des Ausschusses

Sitzstärke neu

 

Sitze insgesamt

Stimm-

berechtigte Mitglieder

Beratende Mitglieder

(Ratsmitglieder mit beratender Stimme

bzw. sachkundige Einwohner)

Rats-

mitglieder

Sachkundige

Bürger

Anzahl

Hintergrund

Haupt- und Finanz-

Ausschuss

 

23

23

0

0

unzulässig

Rechnungs-prüfungs-ausschuss

 

11

11

0

0

unzulässig

Wahlprüfungs-ausschuss

 

11

 

 

0

unzulässig

Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr

 

21

13

8

0

-

Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschafts-förderung

 

21

15

6

1

Herr Dr. Steiner

Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport

21

12

9

5

1 Vertr. d. kath. Kirche

1 Vertr. d. ev. Kirche

1 Vertr. d. Grund-schulen

1 Vertr. d. weiterf. Schulen

1 Vors. Stadtsport-verband

 

Personal-ausschuss

 

11

8

3

0

-

Grundstücks-ausschuss

 

5

4

1

1

Herr Nelsbach (Freie Wähler)

 

Als Anlage ist eine Musterberechnung für eine mögliche Zusammensetzung der Ausschüsse auf Grundlage der Sitzverteilung im Rat nach den Ergebnissen der Kommunalwahl vom 25.05.2014 beigefügt.

 

Der Bürgermeister hat bei der Abstimmung über die Zusammensetzung der Ausschüsse kein Stimmrecht.

 

In der konstituierenden Sitzung entscheidet der Rat über die Sitzstärke der von ihm gebildeten Ausschüsse.

 

Hierbei ist zu beachten, dass Fraktionen berechtigt sind, für einen Ausschuss, in dem sie nicht vertreten sind, ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen (§ 58 Abs. 1 S. 7 GO NRW). Die benannte Person wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt und hat dort beratende Stimme (§ 58 Abs. 1 S. 8 u. 9 GO NRW).

 

Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, gewählt werden (§ 58 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW). Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 S. 3 GO NRW).

 

Die namentliche Besetzung der Ausschüsse (einschließlich stimmberechtigte sachkundige Bürger/ innen) erfolgt unter TOP 8.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt die Zusammensetzung der Pflichtausschüsse und der freiwilligen Ausschüsse (nach Beschluss von TOP 6.2) wie folgt:

 

 

Bezeichnung des Ausschusses

Sitzstärke neu

Stimmberechtigte Mitglieder

Beratende Mitglieder (§ 58 Abs. 1 S. 8 u. 9, Abs. 4 GO)

 

Ratsmitglieder

Sachkundige Bürger

 

Anzahl

Hintergrund

Haupt- und Finanzausschuss

 

 

0

0

unzulässig

Rechnungsprüfungsausschuss

 

 

0

0

unzulässig

Wahlprüfungsausschuss

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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