Entscheidungsvorlage - VO/2819/14

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach der Kommunalwahl ist über die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten der Stadt in Gesellschaften, Verbänden, Vereinen usw. neu zu entscheiden.

 

Die gesetzlichen Grundlagen hierzu finden sich in der Gemeindeordnung NRW (§§ 50 Abs. 4, 63 Abs. 2 und 113).

 

Die beiliegende Aufstellung (Anlage 1) gibt einen Überblick über die verschiedenen Mitgliedschaften und die bisherigen Vertretungsregelungen. Sie enthält zudem – soweit möglich – in der letzten Spalte den Beschlussvorschlag der Verwaltung für die zukünftige Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte.

 

Daneben ist zu Ihrer Information noch eine weitere Übersicht (Anlage 2) über die übrigen Fachverbände, Arbeitsgemeinschaften und gemeinnützigen Vereine beigefügt, denen die Stadt Wegberg angehört. Soweit dort Mitgliedschaftsrechte auszuüben sind, werden diese vom Bürgermeister als Geschäft der laufenden Verwaltung wahrgenommen. Er kann die Aufgabe ggf. allgemein oder im Einzelfall an Mitarbeiter der Verwaltung übertragen.

 

Der Bürgermeister stimmt gemäß § 40 Absatz 2 GO NRW nicht mit ab.

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Ratsmitglieder beschließen gemäß § 50 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW, für Gesellschaften, Verbände, Vereine usw., bei denen die Stadt beteiligt ist, die in der Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt aufgeführten Personen zu benennen bzw. vorzuschlagen.

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Anlagen

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