Entscheidungsvorlage - VO/2853/14

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest.

 

Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.

 

Der Jahresabschluss wurde im Entwurf gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW von der Kämmerin am 23.05.2014 aufgestellt und vom damaligen Bürgermeister Pillich am 26.05.2014 bestätigt. Die Unterlagen einschließlich der Teilrechnungen wurden den Ratsmitgliedern am 11.06.2014 per e-mail zugesandt. Der örtlichen Rechnungsprüfung sind die Unterlagen ebenfalls am 11.06.2014 per e-mail zugeleitet worden.

 

Zur Durchführung dieser Arbeiten hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung bedient. Die nach § 101 GO NRW  vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses 2012 ist erfolgt.

 

Die Prüfungen haben zu keinen wesentlichen Einwendungen geführt. Der Jahresabschluss 2012 entspricht den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen. Er vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens‑, Schulden‑, Ertrags‑ und Finanzlage der Stadt Wegberg. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss. Auch er vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

 

Die örtliche Rechnungsprüfung und der Rechnungsprüfungsausschuss haben auf dieser Grundlage einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der Jahresabschluss 2012 kann deshalb in der vorgelegten Form festgestellt werden.

 

Im Lagebericht des Entwurfes des Jahresabschlusses 2012 wird empfohlen, den Jahresfehlbetrag 2012 in Höhe von 1.738.690,26 € nach Beschlussfassung durch den Rat mit der Allgemeinen Rücklage zu verrechnen. Weiterhin soll der Überschuss aus dem Jahr 2007 in Höhe von 896.848,69 € - nach Zustimmung des Rates – der nach neuem Recht zu bildenden Ausgleichsrücklage zugeführt werden. Dieser Vorschlag basiert auf Art. 8 § 3 des 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (1. NKFWG), der es ermöglicht Jahresabschlüsse der Vorjahre, die nach altem Recht der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden mussten, einmalig im Jahresabschluss 2012 der Ausgleichsrücklage zuzuführen. Eine Umschichtung des Überschusses 2008 soll hingegen nicht erfolgen, da sich die Allgemeine Rücklage dann um insgesamt mehr als 5 Prozent verringern würde.

 

Nach Feststellung des Jahresabschlusses und nach Beschlussfassung über die Verwendung des Fehlbetrages würden dann am Ende die Allgemeine Rücklage 52.150.715 € (54.786.254 abzüglich 1.738.690 €) und die Ausgleichsrücklage 896.849 € betragen.

 

Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben.

 

Aufgrund des von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten Prüfungsberichtes ergeben sich keine Anhaltspunkte, die einer Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2012 entgegenstehen würden.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Rat vor,

 

a)      den als Anlage beigefügten geprüften Jahresabschluss 2012 gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW festzustellen,

 

b)      den laut Ergebnisrechnung 2012 festgestellten Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.738.690,26 € mit der Allgemeinen Rücklage zu verrechnen und

 

c)      den Jahresüberschuss 2007 in Höhe von 896.848,69 € auf der Grundlage des Art. 8 § 3 des 1. NKFWG aus der Allgemeinen Rücklage zu entnehmen und der neu zu bildenden Ausgleichsrücklage zuzuführen.

 

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt den Ratsmitgliedern vor, dem Bürgermeister gemäß § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW die Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilen.

 

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Anlagen

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