Empfehlungsvorlage - VO/2857/14

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen obliegt es der neuen Vertretung der Stadt  nach Vorprüfung durch den hierfür gebildeten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in vorgegebener Weise zu beschließen.

 

a) Nachdem der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 27. Mai 2014 die Ergebnisse der

 

    - Bürgermeisterwahl

 

und der

 

    - Ratswahl, sowie in seiner Sitzung am 17. Juni 2014 das Ergebnis der

 

    - Bürgermeisterstichwahl

             

 

festgestellt hat, ergeben sich keine Hinweise mangelnder Wählbarkeit für eine/einen gewählten Vertreterin/Vertreter.

 

b)              Es wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten.

 

c)               die Feststellung des Wahlergebnisses wird nicht für ungültig erklärt.

 

d)               Da keine der unter den Buchstaben  a) bis c) genannten Fälle festgestellt

                  werden, sind die

                  Kommunalwahlen vom 25. Mai 2014 und 15. Juni 2014 für gültig zu erklären.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Durch den Vorschlag ergeben sich keine direkten Kosten.

 

Alternativen:

 

Alternativen werden nicht vorgeschlagen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlprüfungsausschuss der Stadt Wegberg empfiehlt  dem Rat der Stadt Wegberg nach entsprechender Vorprüfung wie folgt zu beschließen.

 

  1. Es wird festgestellt, dass keiner der unter den Buchstaben  a) bis c) des § 40 Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt.

 

  1. Die Kommunalwahlen vom 25. Mai 2014 und 15. Juni 2014 werden für gültig erklärt.

 

 

 

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Anlagen

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