Entscheidungsvorlage - VO/2864/14
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung eines Stadtkämmerers
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Sachgebiet: Personalwesen
- Finale Freigabe:
- Wilkens-Mathar, Richard
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (mit PersA)
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Vorberatung
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09.09.2014
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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23.09.2014
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Rat hatte die Erste Beigeordnete, Frau Christine Karneth, in seiner Sitzung am 17.12.2013 für einen begrenzten Zeitraum, längstens bis zum 30.09.2014, zur Kämmerin bestellt.
Die Erste Beigeordnete hatte sich seinerzeit auf Wunsch des ehemaligen Bürgermeisters wegen der kommunalverfassungsrechtlichen Notwendigkeit der kontinuierlichen Besetzung dieser Stelle für den o.g. Übergangszeitraum in die Pflicht nehmen lassen.
Nach § 71 Abs.4 GO NRW besteht nur für kreisfreie Städte die Verpflichtung, einen Beigeordneten zum Kämmerer zu bestellen. In den übrigen Kommunen kann gewählt werden, ob für das Amt des Kämmerers eine Beigeordnetenstelle eingerichtet wird, oder ob die Aufgabe des Kämmerers einem anderen Bediensteten übertragen wird.
Verzichtet der Rat auf die Einrichtung einer Beigeordnetenstelle (vgl. Sitzung des Rates vom 12.05.2009), so ist es Aufgabe des Bürgermeisters, im Rahmen der ihm zustehenden Organisationshoheit nach § 62 Abs.1 GO NRW darüber zu entscheiden, ob ein Kämmerer (mit organschaftlichen Befugnissen) bestellt wird, oder ob in der Gemeinde lediglich ein beauftragter Kämmerer tätig sein soll.
Der Kämmerer ist gesetzliches Mitglied des Verwaltungsvorstandes nach § 70 Abs.1 GO NRW und verfügt aufgrund der Vorschriften der Gemeindeordnung NRW und den ergänzenden haushaltsrechtlichen Vorschriften über eine herausgehobene Stellung innerhalb der Gesamtverwaltung.
Der Bürgermeister beabsichtigt, den Stadtamtsrat Hans Bertrams zum Kämmerer zu bestellen. Gemäß § 73 Abs.3 S.2 GO NRW in Verbindung mit Artikel 13 Abs.1 der Hauptsatzung trifft der Rat Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.
Ferner beabsichtigt der Bürgermeister, den Fachbereich Finanzwirtschaft ab dem 01.10.2014 unter Beibehaltung der internen Fachbereichskennung „FB 401“ seinem Geschäftsbereich zuzuordnen.
Sowohl der Personalrat als auch die Gleichstellungsbeauftragte stimmten der beabsichtigten Maßnahme zu.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
Mit der Bestellung zum Kämmerer sind unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen verbunden. Die Stelle wurde durch die hausinterne Stellenbewertungskommission zuletzt am 28.10.2002 nach dem Stufenwertzahlverfahren der KGST mit 641 Punkten bewertet. Diese Punktzahl entspricht nach der KGST-Dienstpostentabelle der Besoldungsgruppe A 14 h.D.
Im Übrigen wird auf die im nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung eingebrachte Beratungsvorlage verwiesen.
Alternativen:
Keine Vorschläge der Verwaltung.
