Mitteilungsvorlage - VO/2887/14

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Für die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Wegberg gilt die Verwaltungsgebührensatzung vom 18.10.2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.05.2011, sofern nicht Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhoben werden.

 

Gebühren sind Zahlungen für besondere Leistungen einer öffentlichen Körperschaft oder für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen (Benutzungsgebühren, Verwaltungsgebühren). Für die Bemessung der Gebühr ist nach dem Äquivalenzprinzip grundsätzlich die Gleichwertigkeit zwischen Zahlung und Gegenleistung anzustreben.

 

Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

 

In der Anlage zur  städtischen Verwaltungsgebührensatzung werden die Gebührentarife festgesetzt.

Nach der Tarif-Nr. 10 ist für die Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden eine Gebühr von 20,00 € je angefangene halbe Stunde festzusetzen.

 

Der Verwaltungsaufwand bei der Genehmigung von Aufbrüchen im öffentlichen Bereich (i.d.R. befestigte Straßen, Gehwege) beträgt durchschnittlich 2 Stunden (Auswertung Kanal-/Straßenkataster, ggfs. Baumkataster, Einweisung in die Baustelle, Baukontrolle, Abnahme usw.).

 

Arbeiten im öffentlichen Bereich erfolgen überwiegend durch die Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation (Telekom) und Breitbandverkabelung (z. B. Deutsche Glasfaser).

 

Für die Versorgungsleitungen im öffentlichen Bereich (Verlegung, Betrieb, Unterhaltung, Sanierung) werden Konzessionsabgaben auf vertraglicher Grundlage entrichtet (Einnahmen im Haushalt 2014: Strom 1.081.000 €, Gas 57.000 €, Wasser 287.000 €). In den Verträgen zwischen der NEW bzw. dem Kreiswasserwerk ist festgelegt, dass neben der Konzessionsabgabe keine Verwaltungsgebühren, z. B. für Aufbruchgenehmigungen, oder Sondernutzungsgebühren gezahlt werden.

 

 

Grundsätzlich ist jeder Straßenaufbruch zum Zwecke der Verlegung von Leitungen sowie deren Verbleib und Betrieb im Straßenkörper  eine Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus, also eine Sondernutzung, da in den Straßenkörper eingegriffen wird. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.

 

Eine Sonderstellung nehmen die Telekommunikationsunternehmen ein. Das Recht auf unentgeltliche Nutzung öffentlicher Straßen wurde dem Staat und seinen Unternehmen (z. B. Bundespost) bereits im Jahre 1899 durch das Telegraphenwegegesetz eingeräumt. Das Durchleitungsrecht besteht nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) heute noch. Für die Nutzung der Telekommunikationsleitungen (TK-Leitungen) können keine Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Vgl. § 68 Abs. 1 TKG.

 

Die Telekom und das Privatunternehmen Deutsche Glasfaser sind nach dem TKG rechtlich gleichgestellt, soweit der Bund die Nutzungsberechnung übertragen hat, vgl. § 69 Abs. 1 TKG.

 

Während Sondernutzungsgebühren für TK-Unternehmen rechtlich nicht zulässig sind, können Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Abs. 3 TKG erhoben werden.

 

Für die Deutsche Glasfaser ist beabsichtigt, den mit der Zustimmung nach § 68 TKG verbundenen Verwaltungsaufwand für alle Maßnahmen im Ausbaugebiet als pauschale Verwaltungsgebühr innerhalb des noch abzuschließenden Gestattungsvertrages zu regeln. Eine Pauschalierung ist nach § 142 Abs. 6 TKG zulässig.

 

Zusätzlich erhebt die Stadt Wegberg Gebühren für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung im Rahmen der Verkehrssicherung für Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum. In den Jahren 2013 und 2014 wurden Gebührenbescheide für die Deutsche Glasfaser in Höhe von 1.210,00 € (Fa. Hetel) erlassen. Das Gesamtvolumen der Gebühren für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen gegenüber Dritten belief sich in 2013 auf 9.281,00 €.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

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