Entscheidungsvorlage ohne Genehmigung - VO/2942/14

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Dem Ausschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben liegen nachfolgende Mitteilungen schriftlich vor:

 

 

1.4.1 Radweg von Rath-Anhoven nach Kehrbusch

In der letzten Sitzung des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Vergaben am 02.09.2014, wies die CDU-Fraktion darauf hin, dass es vor den Übergängen am Radweg zwischen Rath-Anhoven und Kehrbusch häufig zu Wasseransammlungen kommt, die unter Umständen eine Unfallgefahr darstellen.

 

Die Verwaltung hat diesbezüglich Kontakt mit dem Landesbetrieb Straßen NRW aufgenommen. Dieser sagte zu, die entsprechenden Stellen zeitnah zu überarbeiten. Beginn der Arbeiten ist die 41. KW-Woche 2014.

 

 

 

1.4.2 Katastrophenregen

Mit Schnellbrief 160/2014 hat der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen Hinweise zu den Katastrophenregen, die in den letzten Monaten aufgetreten sind, gegeben.

 

In diesem Sommer ist es in vielen Bereichen der Bundesrepublik Deutschland zu Starkregenereignissen gekommen, die auch als Katastrophenregen oder urbane Sturzfluten bezeichnet werden. Die Berichte über die Städte Greven und Münster sind uns alle noch in Erinnerung. Die Stadt Münster hatte in einem Zeitkorridor von 7 Stunden einen Regenfall von 292 l/qm zu verzeichnen. Auf ein solches Extrem-Regenereignis ist ein öffentliches Kanalnetz nicht ausgelegt. Solche urbane Sturzfluten (Katastrophenregen) führen auch dazu, dass Regenwasser aus überlasteten Dachrinnen überläuft und aus Regenfallrohren austritt, weil diese das Regenwasser nicht mehr fassen können. Hierdurch werden dann nicht nur die Grundstücke überflutet, sondern das Regenwasser läuft zusätzlich auf die öffentlichen Straßen, wodurch die Problemlage zusätzlich verschärft wird, weil Straßengullys nur eine bestimmte Regenwassermenge aufnehmen und dem öffentlichen Kanal zuführen können. Die Anzahl der Regeneinläufe (Straßengullys) bestimmt sich nach der Fläche der Straße und nicht nach dem Anteil der versiegelten Fläche auf Privatgrundstücken. Wenn Oberflächenwasser von privaten Grundstücken der Verkehrsfläche zugeleitet wird, kann es regelmäßig zu Überflutungen auf den Verkehrsflächen und Rückstau im Bereich der Abwasseranlagen kommen. Zu der Problematik der Haftung bei Rückstau aus dem Kanalnetz und Überflutungen haben das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 31. Juli 2013 sowie das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 27. Juli 2009 im Grundsatz nach entschieden, dass eine abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die Dimensionierung ihres Kanalnetzes nicht auf einen Jahrhundertregen auslegen muss, das heißt, die Gemeinde grundsätzlich nicht gehalten ist, das Kanalnetz auf katastrophenartige Unwetter auszurichten. Es kann von der Gemeinde nicht erwartet werden, dass sie für jeden, also auch erheblich über dem Durchschnitt liegenden Regen ein überdimensioniertes Kanalnetz baut, weil dieses budgetmäßig nicht vertretbar ist. Die Gemeinde muss ebenso den abgabenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten beachten. Dieser Grundsatz beinhaltet einen Anspruch des gebührenpflichtigen Benutzers darauf, nicht mit übermäßigen oder überflüssigen

 

Kosten belastet zu werden. Ein öffentliches Kanalnetz, welches auf Katastrophenregen ausgerichtet ist, würde die Regenwassergebühr erheblich ansteigen lassen, weil sich die enormen Baukosten für solche Kanäle über die kalkulatorische Abschreibung der Kanäle auf die Höhe der Regenwassergebühr erheblich auswirken würden. Dass es bei katastrophalen Regenereignissen zu einem Austritt von Mischwasser aus dem Kanalnetz kommen kann, ist somit hinzunehmen.

 

Auf die erheblichen Regenereignisse der letzten Monate hat das Bau- und Verkehrsministerium des Landes NRW in einer ersten Reaktion gemeinsam mit der NRW.Bank Fördermöglichkeiten für gewerbliche Unternehmen und private Grundstückseigentümer bekannt gegeben. Über die NRW.Bank können zinsverbilligte Kredite abgerufen werden. Diese Möglichkeit gibt es für gewerbliche Unternehmen und für private Hauseigentümer.

 

Mit dieser Mitteilung möchte die Stadt ebenfalls darauf hinweisen, dass ein Versicherungsschutz gegen Schäden durch sogenannten Katastrophenregen grundsätzlich möglich ist. Hierzu gehört eine Wohngebäude-Versicherung, die nicht nur Schäden durch Leitungswasser, sondern auch Schäden durch Wasser abdeckt, welches von außen in das Gebäude eindringt. Mit der Wohngebäude-Versicherung ist ein Haus standardmäßig nur gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Sturm, Hagel und Leitungswasser versichert. Wassermassen, die von außen kommen, gelten als Elementarschäden. Hierzu gibt es bei der Wohngebäude-Versicherung Zusatzmodule, die auch Schäden durch Überschwemmung des Gebäudes von außen abdecken (Elementarschadenversicherung). Zusätzlich sollte der Grundstückseigentümer, aber ebenso der Mieter/Pächter seine Hausratsversicherung darauf überprüfen, ob diese auch etwaige Überschwemmungsschäden (Elementarschäden) einschließt, denn auch hier ist in der Regel eine Ergänzung der Hausratpolice gegen die Folge von Überschwemmungen möglich.

 

 

1.4.3  6. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts der Stadt Wegberg

Die 5. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Stadt Wegberg wurde am 16.12.2008 vom Rat der Stadt Wegberg genehmigt. Dieses beinhaltet Maßnahmen für den Zeitraum 2009-2014 und wurde in Zusammenarbeit mit der Kommunalagentur NRW erstellt.

 

Aus Kostengründen hat sich die Verwaltung entschieden die 6. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts (Zeitraum 2015-2020) selbst zu erstellen. Die Vorstellung sollte in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Vergaben am 28.10.2014 erfolgen und die Genehmigung sollte dann in der Sitzung des Rates der Stadt Wegberg am 16.12.2014 erfolgen.

Aufgrund zwischenzeitlich geänderter Vorgaben und Forderungen der Bezirksregierung sowie aus personellen Gründen erfolgt die Vorstellung der 6. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes in der 1. Sitzung des BUV im Jahr 2015. Die Genehmigung soll in der darauffolgenden Sitzung des Rates erfolgen.

 

 

1.4.4              Entwurf eines neuen Abfallwirtschaftsplanes, Teilplan Siedlungsabfälle, für NRW

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen Entwurf eines Abfallwirtschaftsplanes, Teilplan Siedlungsabfälle, für Nordrhein-Westfalen aufgestellt, der den am 31. März 2010 bekannt gemachten Abfallwirtschaftsplan ersetzen soll. Im Abfallwirtschaftsplan wird nach § 30 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu folgenden Themengebiete Konkretisierungen getroffen:

 

        Ziele zur Abfallvermeidung, Abfallverwertung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der Abfallbeseitigung,

        die bestehende Situation der Abfallbewirtschaftung,

        die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließlich einer Bewertung ihrer Eignung zur Zielerreichung sowie

        die zur Beseitigung und Verwertung von Abfällen erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen.  

Darüber hinaus weisen die Abfallwirtschaftspläne die mit der Beschickung der Abfälle zugelassenen Müllverbrennungsanlagen aus.

 

Als der zentrale Kritikpunkt an diesem Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes ist die beabsichtigte teilweise Wiedereinführung des Zuweisungszwanges an bestimmte Abfallentsorgungsanlagen für die thermische Behandlung (Abfallbeseitigung) von Rest- und Sperrmüll zu sehen. Die Entwurfsplanung sieht hierfür die Festlegung von vier Entsorgungsregionen vor und der für die Entsorgung von Abfällen zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (hier: Kreis Heinsberg) ist mit der Beschickung der erfassten Beseitigungsabfälle an eine in seiner Entsorgungsregion ansässigen Müllverbrennungsanlage gebunden.

Der Kreis Heinsberg hat nach dem Wegfall des Zuweisungszwanges im derzeit aktuellen Abfallfallwirtschaftsplan die Leistungen Transport und Entsorgung von Rest- und Sperrmüll nach einer europaweiten öffentlichen Ausschreibung vergeben. Dadurch konnte eine deutliche Reduzierung der Verbrennungspreise erreicht werden, dass zu einer erheblichen Senkung der von den kreisangehörigen Kommunen zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühren zur Folge hatte. Letztendlich führte dies auch zu spürbaren Reduzierungen der Abfallgebühren in der Stadt Wegberg. Die Argumentation des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, die Wiedereinführung des Zuweisungszwanges mit der Wahrung der Prinzipien Autarkie und Nähe zu begründen hält am Beispiel des Kreises Heinsberg nicht stand, da die derzeit mit der Entsorgung der Abfälle aus dem Kreis Heinsberg beauftragten Müllverbrennungsanlagen in Weisweiler und Asdonkshof bereits im für den Kreis Heinsberg vorgesehenen Entsorgungsregionen liegen. Hier kann mittels weiterer Zuschlagskriterien im Ausschreibungsverfahren wie ein Transportzuschlag lenkend eingegriffen werden.

Die Verwaltung ist der Ansicht, dass durch die beabsichtigte Festlegung von Entsorgungsregionen oligopolistische Marktstrukturen entstehen werden, die zu einer Verteuerung der Abfallbeseitigungspreise führen werden, da der Schutzschirm Entsorgungsregion für die Betreiber der Müllverbrennungsanlagen nur unzureichende Anreize zur kritischen Hinterfragung und Fortentwicklung der eigenen Betriebs-, Gesellschafter- und Kostenstruktur bietet. Es wäre daher auch wieder mit einer Erhöhung der Abfallentsorgungsgebühren für die Bürgerinnen und Bürger in der Stadt Wegberg zu rechnen.

Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass laufende Vertragsverhältnisse zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Anlagenbetreibern von dieser Regelungsänderung ausgenommen wären.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist es zu begrüßen, dass in der Entwurfsplanung als Maßnahme der Abfallvermeidung konkret die Einführung einer verursachergerechten Entsorgungsgebühr benannt wird, die durch das Restmüllverwiegesystem in der Stadt Wegberg bereits seit dem Jahr 1998 erhoben wird und deren Wirkung auf die Reduzierung der Restabfallmenge regelmäßig anhand der jährlichen Statistik über das Abfallaufkommen ablesbar ist.

 

Ferner werden die im Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW aufgeführten Ziel- und Leitwerte für die zu erfassenden Abfallmengen als nachvollziehbar und erreichbar angesehen, da diese bereits jetzt zum Großteil eingehalten oder sogar übertroffen werden.       

 

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Entwurf eines Abfallwirtschaftsplanes, Teilplan Siedlungsabfälle, für Nordrhein-Westfalen gemäß § 31 Absatz 2 KrWG hat die Verwaltung in einer Stellungnahme die vorgenannte Bewertung dem zuständigen Ministerium mitgeteilt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben nimmt Kenntnis.

 

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