Empfehlungsvorlage - VO/2949/14
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Satzung über die Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Kortzak, Martin
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben (BUV)
|
Vorberatung
|
|
|
|
28.10.2014
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss (mit PersA)
|
Vorberatung
|
|
|
|
02.12.2014
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Wegberg
|
Entscheidung
|
|
|
|
16.12.2014
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die dieser Vorlage beigefügte Gebührenbedarfsberechnung hat für das Jahr 2015 eine leichte Reduzierung der Grundgebühr und eine deutliche Verringerung der Gewichtsgebühr von 0,24 Euro auf 0,20 Euro ergeben.
Die Verringerung der Grundgebühr rührt hauptsächlich aus einer erheblichen Verringerung der inneren Verrechnungen der erbrachten Leistungen der Verwaltung, die aus einer Veränderung des Verteilungsschlüssels der Kosten für die Verwaltungsleistungen stammt und sich für das Produkt Abfallwirtschaft kostenreduzierend auswirkt. Hingegen wirkt sich erhöhend auf die Kosten zur Ermittlung der Grundgebühr eine Steigerung der Personalkosten im Produkt Abfallwirtschaft aus, die mit einer Stufenerhöhung sowie tariflichen Entgelterhöhungen begründet ist.
In der Höhe der Ausgabeposten der privaten Leistungsentgelte für Sammlung und Transport sind keine gravierenden Veränderungen zu erwarten, da die Einzelpreise im Jahr 2015 unverändert bleiben.
Durch eine deutliche Reduzierung der gewichtsabhängigen Abfallbeseitigungsgebühren durch den Kreis Heinsberg von 132,00 Euro auf 103,00 Euro im Jahr 2015 je Gewichtstonne ist eine spürbare Verringerung der Gewichtsgebühr möglich. Andererseits erhöht sich die gewichtsunabhängige Grundgebühr an den Kreis Heinsberg von 5,89 Euro auf 6,30 Euro je Einwohner, die sich mindernd auf die Reduzierung der Gewichtsgebühr der Stadt Wegberg auswirkt.
Des Weiteren kann aufgrund der Erfassungsmengen des laufenden und des letzten Jahres eine deutliche Verschiebung der Restsperrmüllmenge zum Aufkommen an Altholz prognostiziert werden. Dies trägt aufgrund des erheblich günstigeren Verwertungspreises für Altholz gegenüber der Gebühr für die Restsperrmüllentsorgung zu einer Reduzierung der für die Berechnung der Gewichtsgebühr relevanten Kosten bei.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben schlägt dem Haupt- und Finanzausschuss vor, dem Rat der Stadt Wegberg zu empfehlen, auf der Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2015 folgende Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg zu beschließen:
Satzung vom ………. 2014
zur 8. Änderung der Gebührensatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg
vom 21. Dezember 2005
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am …….. folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg erlassen:
I.
Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg vom 21. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Dezember 2013, wird wie folgt geändert:
1.) In § 5 Absatz 1 Ziffer A) a) wird die Zahl „35,90“ durch die Zahl „35,10“ ersetzt.
2.) In § 5 Absatz 1 Ziffer A) b) wird die Zahl „57,40“ durch die Zahl „56,10“ ersetzt.
3.) In § 5 Absatz 1 Ziffer A) c) wird die Zahl „71,70“ durch die Zahl „70,10“ ersetzt.
4.) In § 5 Absatz 1 Ziffer A) d) wird die Zahl „573,70“ durch die Zahl „561,00“ ersetzt.
5.) In § 5 Absatz 1 Ziffer B) a) wird die Zahl „0,24“ durch die Zahl „0,20“ ersetzt.
6.) In § 5 Absatz 1 Ziffer B) b) wird die Zahl „0,24“ durch die Zahl „0,20“ ersetzt und die Zahl „4,80“ durch die Zahl „4,00“ ersetzt.
7.) In § 5 Absatz 1 Ziffer B) c) wird die Zahl „60,00“ durch die Zahl „50,00“ ersetzt.
8.) In § 5 Absatz 1 Ziffer B) c) wird die Zahl „96,00“ durch die Zahl „80,00“ ersetzt.
9.) In § 5 Absatz 1 Ziffer B) c) wird die Zahl „120,00“ durch die Zahl „100,00“ ersetzt.
10.) In § 5 Absatz 1 Ziffer B) c) wird die Zahl „960,00“ durch die Zahl „800,00“ ersetzt.
II.
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
5,6 MB
|
