Entscheidungsvorlage - VO/2976/14

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

§ 89 Abs. 1 GO NRW gibt vor, dass die Gemeinde ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherstellen soll. Dieses gesetzliche Gebot setzt voraus, dass die Stadt bei Bedarf zur rechtzeitigen Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen den Kassenbestand durch Kassenkredite verstärken kann. Die Obergrenze der Kredite für die Liquiditätssicherung (Kassenkredite) ist im § 5 der Haushaltssatzung der Stadt Wegberg festgelegt.

 

Für die Haushaltssatzung gilt grundsätzlich das Jährlichkeitsprinzip, eine Ausnahme ist im § 89 Abs. 2 Satz 2 GO NRW geregelt. Diese besagt, dass die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung gilt.

 

Im Haushaltsjahr 2014 haben negative Entwicklungen in der Finanzrechnung dazu geführt, dass die festgesetzte Grenze von 12.000.000 € erreicht wird. Über den hohen Bestand an Kassenkrediten wurde in diesem Jahr mehrfach berichtet. Aufgrund der Erfahrung der vergangenen Jahre ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sich der Finanzierungbedarf zum Ende des Jahres erhöht. Mit der Zahlung der Kreisumlage im Dezember, den Zins- und Tilgungsleistungen zum Ende des Jahres, sowie den übrigen dann fälligen Rechnungen könnte die Höchstgrenze im Dezember 2014 womöglich überschritten werden.

 

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 tritt frühestens zum Anfang des II. Quartals 2015 in Kraft, insofern gilt in Bezug auf die Höchstgrenze der Kassenkredite solange noch die Haushaltssatzung 2014. Sollte sich der Trend der negativen Liquidität fortsetzen, so würde der bisherige  Höchstbetrag auch für die Liquiditätssicherung im I. Quartal 2015 nicht mehr ausreichen.

 

Entwicklung Kassenkredite und Investitionskredite:

In der als Anlage beigefügten Grafik wird die Entwicklung der Investitionskredite und der Kredite zur Liquiditätssicherung seit 2006 dargestellt.

Die Übersicht lässt erkennen, dass der Bestand der Investitionskredite zulasten der Kredite zur Liquiditätssicherung gesunken ist. Die Kassenkredite sind deutlich angestiegen, allerdings sind nicht alle Stichtage vergleichbar, da der Liquiditätsverlauf sehr unterschiedlich ist und sich vor allem zum Ende eines Quartals zuspitzt.

 

Ursachen

Die negative Liquiditätsentwicklung bei der laufenden Verwaltungstätigkeit resultiert insbesondere aus den Jahren 2011, 2013 und 2014. In den Jahren 2009 und 2010 war der Saldo aus der laufenden Verwaltungstätigkeit zwar positiv, aber nicht hoch genug um den negativen Saldo aus der Investitionstätigkeit aufzufangen.

 

Die zulässige Summe für eine Investitionskreditaufnahme ist nach Auswertung der vorläufigen Buchungssummen für das Jahr 2014 schon ausgeschöpft. Generell ist die Kreditaufnahme gem. § 77 GO NRW nachrangig gegenüber den in § 77 Abs. 1 und 2 genannten Einnahmequellen. Bei einem geringen positiven oder sogar negativen Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit ist es nicht möglich, die laufenden Tilgungsleistungen für die bestehenden Investitionskredite zu decken. Folge dieser Entwicklung ist der Anstieg von Kassenkrediten. Der Anstieg von Kassenkrediten und der „nur“ mäßige Anstieg, bzw. der Abbau von Investitionskrediten hängt aber auch mit der Einführung des NKF zusammen und ist bei vielen Kommunen in NRW zu beobachten. In der Kameralistik wurde der Begriff der Investitionstätigkeit weiter ausgelegt, sodass vermehrt langfristige Kredite für Investitionen aufgenommen werden durften.

Die Aufnahme von Investitionskrediten hat den Vorteil, dass längere Laufzeiten vereinbart werden dürfen, sodass das Zinsänderungsrisiko beschränkt wird. Momentan kann aber von einer kurzfristigen Zinsbindung aufgrund des sehr niedrigen Zinsniveaus profitiert werden. Die Zinsaufwendungen konnten bei einem steigenden Kreditbestand gesenkt werden. Wenn das Zinsniveau allerdings steigt, kommen hohe Zinslasten auf die Stadt zu.

 

Mittel- bis langfristiger Handlungsbedarf

§ 75 Abs. 6 GO verlangt, dass die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen sicherzustellen ist. In dem Erlass des Innenministeriums „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“, der der Aufsichtsbehörde bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Haushaltssatzung als Orientierung dient, wird beschrieben:

„Eine geordnete und zukunftsorientierte Haushalts- und Finanzwirtschaft ist dauerhaft nur mit einer stabilen Liquiditätslage zu gewährleisten. Die Gemeinde verfügt in der Regel über eine stabile Liquiditätslage, wenn der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit wenigstens ausreichend ist, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung aufgenommener Darlehen zu decken.“

Nach der vorgenannten Definition ist die Liquiditätslage tatsächlich (unter Berücksichtigung der Ist-Zahlen, nicht der Planwerte) in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2013 nicht stabil.

Vor dem Hintergrund, dass die Kommunalaufsicht des Kreises Heinsberg in den Genehmigungen der Haushaltssatzungen der Haushaltsjahre 2010, 2012, 2013 und 2014 jeweils auf diese Problematik hingewiesen hat, ist ein Handlungsbedarf zur Gegensteuerung geboten. In der kommenden Haushaltsplanung ist daher jegliche Sparmöglichkeit im konsumtiven Bereich auszuschöpfen.

 

Kurzfristiger Handlungsbedarf

Dem ursprünglichen, im Haushaltsplanentwurf 2013 enthaltenen Vorschlag der Finanzwirtschaft, die Höchstgrenze auf 15.000.000 € zu erhöhen, wurde vom Rat im Rahmen der Haushaltsberatungen 2013 nicht gefolgt. Aufgrund der bestehenden Liquiditätsengpässe ist nun aber eine Erhöhung unerlässlich, da die Stadt Wegberg ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen muss. Eine Überschreitung der bestehenden Grenze ist unzulässig. Aus diesem Grund ist § 5 der Haushaltssatzung 2014 durch eine Nachtragssatzung entsprechend des Beschlussvorschlages zu ändern. Eine Anhebung des zulässigen Höchstbetrages von 12 Mio. Euro auf 15 Mio. Euro ist zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen bzw. –überschreitungen notwendig. Für die Nachtragssatzung gelten gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

 

Unterscheidung der Finanzrechnung und der Ergebnisrechnung

In der Finanzrechnung werden Ein- und Auszahlungen verbucht, während in der Ergebnisrechnung Erträge und Aufwendungen abgebildet werden. Für den Haushaltsausgleich ist allein die Ergebnisrechnung relevant.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

keine

 

Alternativen:

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, die Haushaltssatzung 2014 vom 08.04.2014 durch die 1. Nachtragshaushaltssatzung zu ändern.

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Anlagen

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