Entscheidungsvorlage - VO/2993/14
Grunddaten
- Betreff:
-
Zehnte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für die Unterhaltung der eigenbetreuten Gewässer
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (mit PersA)
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Vorberatung
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02.12.2014
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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16.12.2014
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken.
Die Grundlage der Gebührenkalkulation im Bereich „Gewässerunterhaltung“ bilden die zu erwartenden Kosten, die endgültigen Betriebsabrechnungen der Jahre 2012 und 2013, sowie die vorläufige Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014.
Basierend auf einem Urteil der Oberverwaltungsgerichtes Münster dürfen in die Gebührenkalkulation keine Verwaltungskosten eingerechnet werden, wenn die Gewässerunterhaltung durch einen Wasserverband erfolgt. Ebenso verhält es sich mit Personalkosten, die in diesem Zusammenhang wie Verwaltungskosten zu behandeln sind. Beide Kostenarten zählen somit nicht zu den umlagefähigen Kosten. Diese Vorgehensweise wurde auf Anfrage beim Städte- und Gemeindebund NRW bestätigt.
Für das Jahr 2015 werden Gesamtkosten in Höhe von 249.812 Euro erwartet. Die Betriebskostenabrechnungen 2012 und 2013 schließen mit einem Fehlbetrag in Höhe von 13.711,39 Euro ab. Die vorläufige Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 beläuft sich auf -1.150,80 Euro. Die Kosten für die Wasserverbände sind im Vergleich zum Vorjahr relativ konstant. Belastend auf die Gebührenkalkulation wirken sich die Betriebskostenabrechnungen der Vorjahre aus. Hauptsächlich ist die Verschlechterung in den Vorjahren auf die größeren Unwetterereignisse in 2012 und 2013 zurückzuführen. Hierbei ist es zu höheren Kosten u.a. für die Aufräumarbeiten in den einzelnen städtischen Fluss- bzw. Bachläufen gekommen.
Aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung 2015 sind die Gebührensätze für die Einzugsgebiete Schwalmverband und Wasserverband Eifel-Rur anzupassen.
Aus den veränderten Kostenansätzen wurden nach der vorliegenden Gebührenkalkulation die neuen Gebührensätze ermittelt. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen gegenübergestellt:
Schwalmverband:
Nutzungsart | Gebühr € / Ar 2014
| Gebühr € / Ar 2015
| Veränderung gegenüber Vorjahr in €
|
Versiegelte Flächen
| 2,71 | 2,91 | +0,20 |
Freiflächen | 0,20
| 0,21 | +0,01 |
Acker-, Weide-, Brachlandflächen | 0,26 | 0,28 | +0,02
|
Wald- und Forstflächen | 0,15 | 0,16 | +0,01
|
Wasserverband Eifel-Rur:
Nutzungsart | Gebühr € / Ar 2014
| Gebühr € / Ar 2015
| Veränderung gegenüber Vorjahr in €
|
Versiegelte Flächen
| 0,95 | 1,02 | +0,07 |
Freiflächen | 0,07 | 0,08 | +0,01 |
Acker-, Weide-, Brachlandflächen | 0,09 | 0,10 | +0,01 |
Wald- und Forstflächen | 0,05 | 0,06 | +0,01 |
Aufgrund der für 2015 zu erwartenden Kosten- und Erlössituation schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze für das Einzugsgebiet des Schwalmverbandes und für das Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur anzuheben.
Aufgrund einer besseren Übersichtlichkeit wird § 3 Abs. 3 neu gefasst und die Großbuchstaben A und B eingefügt.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die nachstehende Zehnte Änderungssatzung zu beschließen:
Zehnte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunal-abgabengesetz für die Unterhaltung der eigenbetreuten Gewässer vom
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW S. 878), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2013 (GV. NRW S. 133) in seiner Sitzung am 16.12.2014 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für die Unterhaltung der eigenen betreuten Gewässer vom 16. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die Neunte Änderungssatzung vom 19. Dezember 2013, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert und neu gefasst:
„Der Gebührensatz beträgt jährlich je Ar der Grundstücksfläche
A) im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes:
a) für die versiegelten Flächen 2,91 €
b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,21 €
c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,28 €
d) für Wald- und Forstflächen 0,16 €;
B) im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur:
a) für die versiegelten Flächen 1,02 €
b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,08 €
c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,10 €
d) für Wald- und Forstflächen 0,06 €.“
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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21 kB
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